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Ersatzschienen auf die verschiedenen Ablieferungs- plätze, und zwar je 1/2 % der auf selbe bedungenen Schienensorten zu liefern und der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Aus dieser Ersatzreserve werden alle Auswechselungen während der Haftzeit bestritten, für welche der Lieferant aufzukommen hat, und ist dieser verpflichtet, über Aufforderung der Staatsverwaltung, die angegriffene Ersatzreserve innerhalb acht Wochen immer wieder auf den an fänglichen Bestand zu ergänzen. Trifft derselbe nicht sofort die hierzu erforderlichen Vorbereitungen, so hat die Staatsverwaltung das Recht, diese Er gänzungen andernorts zu beschaffen und sich aus der Caution und den Rücklässen des Lieferanten bezahlt zu machen. Die nach Ablauf der Haftzeit und nach voll ständiger Ersatzleistung etwa noch übrig ge bliebenen Reserveschienen gehen gegen Bezahlung zu den für die ganze Lieferung contrahirten Ein heitspreisen in das Eigenthum der Staatsverwal tung über. Uebernahme und Prüfung der Ersatzschienen erfolgen nach den für die bedungenen Schienen mafsgebenden Vorschriften dieses Bedingnifsheftes. Die Haftung für die Ersatzschienen erlischt gleichzeitig mit derjenigen für die ganze Lieferung. Wenn aber mehr als 5 °/o der ursprünglich gelieferten Schienen während der Haftzeit aus gewechselt werden, so bleibt der Staatsverwaltung freigestellt, die Annahme weiterer Ersatzschienen von dem Lieferanten zu verweigern und den weiter erforderlichen Bedarf an solchen anderorts und zu jedem Preis und jeder Bedingung zu decken. Für die hieraus erwachsenden Kosten und jeden ander weitigen Schaden kann sie sich aus der Caution, den Rücklässen, aus dem Werthe der vorhandenen Altschienen, wie aus dem sonstigen Vermögen des Lieferanten bezahlt machen. Andernfalls werden die schadhaften ausgewech selten Schienen dem Lieferanten nach erfolgtem Ersätze auf denjenigen Bahnstationen zur Ver fügung gestellt, welche den Auswechslungsstellen zunächst liegen. Von dort hat er dieselben auf seine Kosten innerhalb vier Wochen nach hierzu erhaltener Aufforderung wegführen zu lassen, widrigenfalls sie auf seine Rechnung veräufsert werden. Für die sonstigen, aus der Auswechselung der beschädigten Schienen der Staatsverwaltung er wachsenden Unkosten hat der Lieferant keine Ver gütung zu leisten. 1 § 14. Schlufsrevision und Endabrechnung. Nach Ablauf der Haftzeit, also entweder nach erfolgter Befahrung der Probestrecken mit zehn Millionen Bruttotonnen, oder äufsersten Falles fünf Jahre nach Beginn der Haftzeit erfolgt die Schlufs revision und danach die Endabrechnung mit dem Lieferanten. Die Revision findet gemeinschaftlich mit dem Lieferanten statt. Die Staatsverwaltung ist aber berechtigt, falls der Lieferant der an ihn ergangenen Einladung zu dem Acte nicht Folge leistet, unter Beiziehung zweier fachkundiger Zeugen allein vorzugehen und das von diesen unterfertigte Protokoll über das Ergebnifs der Revision soll dem Lieferanten gegen über als eine über den Zustand der Schienen beweismachende Urkunde gelten. Zuerst wird auf Grundlage der von der Staats verwaltung beizustellenden Verkehrsausweise die Bruttotonnenlast ermittelt, welche über die Probe strecken gerollt ist und der Ablauf der Garantiezeit constatirt. Sodann werden alle zur betreffenden Lieferung gehörenden Schienen besichtigt, und jene Stücke, und zwar endgiltig durch die Organe der Staats verwaltung bezeichnet, welche etwa noch wegen Schadhaftigkeit durch den Lieferanten im Sinne der lit. c) des § 12 oder im Sinne der Bestimmung des § 13 von ihm oder auf seine Kosten von anderswo her in natura zu ersetzen sind. Hat der Lieferant der ihn demgemäfs treffen den Verpflichtungen vollständig erfüllt, so ist er dieser besonderen Haftung für die gelieferten Schienen zu entheben. Nach vorgenommener Stücksrevision wird unter sucht, ob die eingetretene Abnützung der Schienen köpfe den vereinbarten Bedingungen entspricht. Zu diesem Behufe werden die befahrenen Schienen in den Probenstrecken genau an den selben Stellen wieder gemessen, an welchen die ursprünglichen Aufnahmen vorgenommen wor den sind. Die neuen Aufnahmen werden in die sub der § 12 d erwähnten Verzeichnisse eingetragen und aus den Differenzen beider Messungen die einge tretene Abnützung des Schienenkopfes in der Mittellinie desselben ermittelt. Beträgt der Durchschnitt aus sämmtlichen er mittelten Abnützungen infolge einer über die Schienen gerollten Bruttolast von 10 Millionen Tonnen nicht mehr als 1 mm, so wird der Beweis als erbracht angesehen, dafs die bedungene nor male Abnützung nicht überschritten wurde und der Lieferant jedweder Haft- oder Ersatzpflicht enthoben. Beträgt die durchschnittliche Abnützung mehr als 1 und weniger als 4 mm, so wird zwar der Lieferant weiterer Haft- und Ersatzpflicht ebenfalls enthoben, jedoch hat eine Ermäfsigung des accor- dirten Schienenpreises einzutreten, welche bei einer Abnützung von 1 bis 2 mm 2 % „ 2 „ 3 mm 10 °/ 0 » 3 » 4mm 20 °/o des bedungenen Preises zu betragen hat. Beträgt die durchschnittliche Abnützung mehr als 4 mm, so bleibt es der Staatsverwaltung vor-