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194 Nr- 5-„STAHLUNDEISEN." November 1881. Prima Niet- und Schraubeneisen (für Handnietungen): Min. Zugfestigkeit 8=3,8 pro cm2, Qualitätscoefficient c = 68 t °/ 0 . Gewöhnliches Schraubeneisen, Material der Schienennägel: Min. Zugfestigkeit ß = 3,5 t pro cm 2 , Qualitätscoefficient c = 48 0/0. Rundeisen für Maschinenbestandtheile, Civil- und Brückenbau: Min. Zugfestigkeit 8 = 3,6 t pro cm 2 , Qualitätscoefficient c = 48 t 0/0. etc. etc. Flussstahlschienen: Zugfestigkeit zwischen ß = 5,2 und 6,4 t pro cm 2 , Qualitätscoefficient c = 93 t 0/0. Flussstahl radbandagen für Tender- und Wagenachsen: Zugfestigkeit zwischen ß = 4,6 und 5,5 t pro cm 2 , Qualitätscoefficient c — 93 t °/0. Flusseiserne Kesselbleche: Zugfestigkeit zwischen ß = 3,7 und 4,8 t pro cm 2 , Qualitätscoefficient c = 93 t 0/0. etc. etc. NB. Damit ein Material der vorgeschriebenen Qualität entspreche, hat die ausgewiesene Zug festigkeit in t pro cm 2 im Producte mit der ge messenen Dehnung nach Bruch, ausgedrückt in °/o mindestens den Qualitätscoefficienten c zu er reichen. Beiträge zur Beurtheilung der gegenwärtigen Tarifpolitik. iv. Die Bedeutung des in unserer vorigen Num mer mitgetheilten Erlasses, den der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten am 22. August c. an die Handelskammer zu Mülheim a. d. Ruhr richtete, liegt unverkennbar in dem Hinweis auf das Ge setz vom 3. November 1838, nach dessen Be stimmungen die Bewilligung des in Nr. 2 unserer Zeitschrift besprochenen Ausnahmetarifs für Rohr sendungen nach München — gleichviel ob von einer Staats- oder Privatverwaltung—gesetzwidrig gewesen sein würde. Dieser Hinweis fordert um so eindringlicher zu ernsten Betrachtungen auf, als das demselben vorausgeschickte Motiv, wo nach die Genehmigung zur Einführung des von der Königlichen Eisenbahn-Direction zu Elberfeld, auf Grund vorheriger Vereinbarung mit verschie denen anderen Eisenbahn-Directionen, beantragten Ausnahmetarifs, sich als die Begünstigung eines einzelnen bereits abgeschlossenen Lieferungs geschäftes darstellen und den übrigen Röhren giessereien zu begründeten Beschwerden Anlass geben würde, bei Abwägung der vorhergegan genen Thatsachen mit vollem Rechte angezweifelt werden kann. Wir wollen dieses unter Benutzung unserer actenmässigen früheren Darlegungen be weisen, an denen sich durch den Ministerialerlass vom 30. April c. nichts ändert. Dass derselbe entgegen der Ansicht des Herrn Ministers dem Hüttenwerke s. Z. nicht bekannt geworden ist, haben wir bereits nachgewiesen; zum Ueberfluss wollen wir aber noch kurz hervorheben, dass dieses auch aus einer Eingabe des Hüttenwerkes an den Herrn Minister vom 25. Mai c. hervor geht, in welcher die Mittheilung enthalten ist, aus welcher anderweiten Veranlassung dem Hütten werke von der wiederholten ministeriellen Ab lehnung des Ausnahmetarifs für München nur nebenbei Kenntniss gegeben worden ist. Thatsächlich steht fest: 1) dass die Anträge auf den fraglichen Aus nahmetarif von dem Hinweis auf die Concur- renz der Schiffahrt begleitet waren, 2) dass den Eisenbahnverwaltungen auf deren ausdrückliches Verlangen der ziffermässige Nachweis geliefert worden ist, wie hoch sich die Fracht unter Benutzung der Wasserstrasse stellte, 3) dass diese Fracht einen Einheitssatz ergab, welcher noch immer 10 beziehungsweise sogar 20 °/o höher war als die billigsten Einheiten, welche für Röhrentransporte auf wesentlich kürzeren Routen wie Mülheim a. d. Ruhr — München längst eingeführt sind, 4) dass das Hüttenwerk die Proposition der Königlichen Eisenbahn-Direction zu Elberfeld, wonach die tarifmässige Fracht von •6 252 auf •46 193,20 per 10000 kg reducirt wurde, acceptirte, trotzdem die Transportkosten bei Benutzung der Wasserstrasse sich nur auf 46 1881/2 calculirten. Diesen Thatsachen gegenüber kann die Frage ausgeschieden werden, ob eine Begünstigung des Hüttenwerkes vorgelegen haben würde, wenn solche Frachteinheiten nach München bewilligt