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Der Inhalt des inafsen gruppirt. Entwurfs nun ist folgender Tit. n 1. Kaufleute. 2. Handelsregister. » 3. Handelsfirma. I. Buch. n 4. Handelsbücher. 5. Procura u. Handelsvollmacht. Handelsstand. n 6. Handlungsgehülfen u. Hand ¬ lungslehrlinge. JI 7. Handlungsagenten. n 8. Handelsmäkler. 11. Bucli. » 1. Offene Handelsgesellschaft. JI 2. Commanditgesellschaft. Handelsgesell ¬ JI 3. Actiengesellschaft. schaften und stille » 4. Commanditgesellschaft auf Gesellschaft. k n Actien. 5. Stille Gesellschaft. JI 1. Allgemeine Vorschriften. n 2. Handelskauf. III. Buch. 3. Commissionsgeschäft. JJ 4. Speditionsgeschäft. Handelsgeschäfte. n n 5. Lagergeschäft. 6. Frachtgeschäft. » 7. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Wenn ich nun in aller Kürze auf die haupt sächlichsten Neubestimmungen des Entwurfs ein gehen darf, so ist im ersten Buche zunächst vor Allem der „Begriff des Kaufmanns“ wesent lich erweitert: Kaufmann ist der, welcher die Grundhandelsgeschäfte betreibt, ferner auch der, welcher ein gewerbliches Unternehmen betreibt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Firma des Unternehmers mufs in das Handels register eingetragen werden. Für die land- und forstwirthschaftlichen Nebenbetriebe ist die letztere Bestimmung facultativ. Minderkaufleute sind die Handwerker und Kleingewerbetreibenden. Es folgen in Tit. 2 Bestimmungen über das Handelsregister. Alle Eintragungen sind im Reichsanzeiger bekannt zu machen. Ueber Bekannt machungen in anderen Blättern entscheidet das Ermessen des Gerichts. Tit. 3 regelt die Bestimmungen betreffs der Handelsfirma. Zusätze zu einer Firma, die eine Täuschung über Art oder Umfang des Ge schäfts oder die Verhältnisse des Inhabers herbei zuführen geeignet erscheinen, sind untersagt. Ferner sind Bestimmungen getroffen über die Haftung des Kaufmanns, der ein von ihm er worbenes Geschäft unter der bisherigen Firma weiterführt. Die Eröffnung eines Goncurses ist von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen, ebenso die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Einstellung und Aufhebung des Goncurses. Eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. Tit. 4 „Handelsbücher“ bringt im ganzen nur geringe Aenderungen. Tit. 5 handelt von der Procura und Hand lungsvollmacht und enthält im § 51 über die Vollmacht der mit dem Waarenvertrieb und Waaren- verkauf betrauten Handlungsreisenden und Hand lungsagenten in mehrfacher Beziehung neues Recht. Es sollen nicht nur, wie bisher, die in Gehülfen- Stellung befindlichen Reisenden, sondern auch die selbständigen Reisenden und die Agenten mit fester Niederlassung im Zweifel als zum endgültigen und bindenden Abschlusse der ihnen aufgetragenen Waarenan- und -Verkäufe ermächtigt gelten. Die Vorschriften dieser Paragraphen beschränken sich auf die Vertretung an solchen Orten, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet. Hierdurch ist seine Anwendung auf sog. Stadtreisende ausgeschlossen. Wichtige Aenderungen bringt Titel VI „ Hand- lungsgehülfen und Handlungslehrlinge“. Der Entwurf geht davon aus, dafs die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Handlungs- gehülfen unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr ausreichen und namentlich nicht genügen, um die Gehülfen gegen unbillige Vertragsbestimmungen zu schützen, die ihnen bei der Anstellung auf erlegt werden. Der Entwurf verpflichtet den Principal (§ 57), die Geschäftsräume so einzurichten und zu unter halten, auch den Geschäftsbetrieb so zu regeln, dafs der Handlungsgehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebes es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist. Der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt für den Zeitraum von 6 Wochen bei Krankheit u. s. w. soll nicht allein dann bestehen, wenn der Gehülfe nur zeitweise an der Leistung seiner Dienste ver hindert wird, wie dies der bisherige Artikel 60 bestimmt, sondern auch dann, wenn sich von vornherein erkennen läfst, dafs die Verhinderung eine dauernde ist. § 67 betrifft die sogenannte Goncurrenzklausel und bestimmt, dafs eine Vereinbarung zwischen dem Principal und dem Handlungsgehülfen, durch welche dieser für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätig- keit beschränkt wird, für den Handlungsgehülfen nur insoweit verbindlich ist, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Er schwerung des Fortkommens des Handlungs gehülfen ausgeschlossen wird. Ferner soll dem Principal ein Anspruch aus der Goncurrenzklausel überhaupt nicht zustehen, wenn er, ohne dafs in der Person des Gehülfen ein genügender Grund vorliegt, das Dienstverhältnifs seinerseits auflöst oder durch vertragswidriges Verhalten seinerseits den Gehülfen zur Auflösung des Vertragsverhältnisses veranlafst. Das kaufmännische Lehrlings wesen ist im Entwurf sehr viel eingehender geregelt als im bisherigen Handelsgesetzbuch. Auf die Lehrlinge werden zunächst die Bestimmungen betreffs der Verpflichtung des Principals, für die Gesundheit des Personals und für die Aufrechterhaltung der Sittlichkeit die nothwendigen Mafsnahmen zu treffen,