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Juli 1881. .STAHL UND EISEN.“ Nr. 1. 15 haben wir uns ganz stricte bei unserer Nomenclatur an die Verwendung der Materialien gehalten. Es würde allerdings in Frage kommen, ob nicht trotzdem definirt werden sollte, was unter homo genem und geschweisstem Material verstanden werden soll, weniger als Belehrung für uns als viel mehr als Belehrung für unsere Consumenten. Die Commission hat mit homogenem Material ein solches bezeichnen wollen, was in einem Schmelzprocess im Martinofen, Bessemerconverter u. s. w. entstanden ist; unter geschweisstem Material ist dasjenige verstanden, was durch Zusammenschweissen einzelner Theile entstanden ist. Im Uebrigen möchte ich bitten, dass Sie die Eintheilung nach der Verwendung doch beibehalten, weil wenigstens die Commission einstimmig der Ansicht war, dass wir in erster Reihe auf das Verständniss unserer Abnehmer Rücksicht zu nehmen hätten. Herr Asthöwer: Gegen das Beibehalten dieser Eintheilung bin ich nicht, möchte aber fragen, ob unter das homogene Material nicht auch der Walzstahl zu bringen ist. Heutzutage ist der Bedarf an diesem Material sehr bedeutend und würde er deshalb doch mit aufgeführt werden müssen. Vorsitzender: Ich möchte anheimgeben, ob vielleicht durch ein Sternchen ausgedrückt werden sollte, was unter homogenem Material zu verstehen sei. Die Commission wird sich ja wohl zu diesem Zusatze verstehen. Herr Brauns: In dem eben von mir skizzirten Sinne würde ich allerdings die Definition für ganz am Platze halten. Was den Walzstahl betrifft, so möchte ich mich doch gegen jede Qualitäts vorschriften für denselben aussprechen; es würde doch sehr schwierig sein, dafür geeignete Bedin gungen überhaupt aufzustellen. Wir haben, wie Sie später hören werden, beim Stabeisen aus durchaus zwingenden Gründen davon Abstand genommen. Beim Walzstahl ist es ebenso; wir würden auch da erklären müssen, dass die Anforderungen ausserordentlich .verschieden sein müssten, je nachdem der Stahl für Werkzeuge oder für die tausend anderen Zwecke seiner Ver wendung benutzt werden soll. Herr Büppell: Gestatten Sie mir gütigst ein Wort zu dem Passus über die Zurichtung der Proben und die Abnahme auf den Werken. Was den ersten Punkt betrifft, so möchte ich mich mit der Zurichtung der Proben ganz einverstanden erklären; bezüglich der Abnahme auf den Werken ist eine Motivirung erfolgt, die mir doch nicht ganz zulässig erscheint. Wenn dieselbe wesentlich deshalb empfohlen wird, weil auf den Werken geübtere Techniker und Arbeiter vorhanden sind, so ist das doch wohl eine nicht ganz zutreffende Annahme. Grosse Eisenbahnverwaltungen, die sich eine Versuchsstation einrichten, werden auch dafür geeignete Techniker und Arbeiter an stellen; kleine Verwaltungen machen überhaupt keine Versuchsstation, denn das kostet zu viel Geld, und die grossen Stationen haben so viel mit den Versuchen zu thun, dass ein Beamter seine Zeit vollständig damit ausfüllen kann. Wenn er auch in der ersten Zeit nicht die Uebung erlangt, die ein Beamter einer grossen Fabrik sich im Laufe der Zeit erworben hat, so kann er doch diese Uebung erreichen. Aus diesem Grunde halte ich die vorliegende Motivirung nicht für zutreffend. Eine kleine Eisenbahnverwaltung wird es jedenfalls vorziehen, bei einer Lieferung von einem grossen Werke die Abnahme auf dem Werke zu machen; eine grosse Eisenbalmverwaltung wird nicht leicht dazu übergehen, bei einem kleinen Fabricanten die Prüfung des Materials auf dem Werke des Lieferanten machen zu lassen. Ich möchte aus diesem Grunde bitten, die Abnahme auf dem Werke nicht als Grundsatz aufzustellen; es wird doch immer von dem gegenseitigen Uebereinkommen ab hängen, ob die Abnahme in dem einen oder in dem andern Sinne mit derselben Berechtigung erfolgt. Herr Brauns: Ich möchte mir die Bemerkung erlauben, dass der Herr Vorredner den ange zogenen Passus wohl nicht ganz genau so aufgefasst hat, wie er gemeint ist. Herr Büppell: Ich bitte recht sehr um Entschuldigung; ich habe das Commissions-Gutachten erst beute kekommen und nicht so genau vorher durchgelesen. Herr Brauns: Es sind noch andere Gründe vorhanden, welche die Commission zu dem Beschluss veranlasst haben, wie er hier vorliegt. Eine Hauptrolle spielt dabei die Unzuverlässigkeit der Proben überhaupt. Wir stellen nicht die Behauptung auf, dass im Allgemeinen bei den Eisenbahnen bei Anstellung der Proben fahrlässig und ungeschickt verfahren wird, obwohl ja einzelne Beobachtungen den Beweis geliefert haben, wie schwer hie und da gesündigt wird. Die richtige Behandlung des Stahls erfordert aber speciell eine langjährige Erfahrung, so dass es nicht zu verwundern isl, wenn selbst grossen Bahnverwaltungen nicht solche Kräfte zur Disposition stehen, die dem vollständig genügen. Die Bahnverwaltungen haben in der Bearbeitung des Stahls im warmen Zustande viel weniger Uebung und eben dabei werden erfahrungsmässig die meisten Felder gemacht. Die Be arbeitung im kalten Zustande wird in den Eisenbahnwerkstätten unzweifelhaft ebenso gut gemacht werden können wie auf den Werken. Nun komme ich aber darauf zurück, dass die Unzuverlässigkeit der Proben überhaupt der Grund gewesen ist, weshalb wir den Wunsch geäussert haben, dass die Vornahme derselben auf dem Werke stattfindet. Werden die Proben auf dem Werke gemacht und sie fallen schlecht aus, so hat der Fabricant nicht die kolossalen Kosten für Hin- und Rück-Transport, Lagermiethe u. s. w.