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L^^enMann zu, erringen, hoffte, eines Tages jede ! Erwin Muk»- erste werden mit Die ime der Sonn- und Spaltenzeile 30 A. lungen an. 80. Jahrgang Donnerstag den 3. Dezember 1914 Rr. 280 Amtshmiptmannschast mit 12Pf. die Spaltzeile oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen lich 1 M. 50 Pf., zwei- monatlich 1 Mark, ein monatlich 50 Pf. Ein- auf der erstell Seite (nur van Behörden) die zwei- gefpaltene Zeile 35 bez. 30 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechendem Aus« zelne Nunnnern 10 Pf. Alle Postanstalten,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Beste!» Meißeritz-Zeitung Amtsblatt fllr die Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und d-n St-dtrat zu Dq>p-ld.-«alde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbellag Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen e "e "ran Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswawe. c, ck. Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Huse vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Ver wahrung ermöglichen. Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. Das Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöfte wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon können nur auf besonderes Gesuch, wenn die vorgeschriebene Erhitzung nachgewiesen werden kann, von hier aus zu- gelassen werden. f., Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des 8 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren — Sächs. Gesetz- u. Verordn. Bl. 1912, S. I88 — erfolgen. 8-, Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizei licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, al» sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können. k., Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransportgesätze sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren. (§ I54 Abs. lc u. H 168 Abs. le der Bundesrats- vorschriften.) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöft», die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hosräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießen» mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. i., Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pslege der Tier« beauftragten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vor schriftsmäßiger Desinfektion da» Seuchengrhöft verlassen. Zur Wartung de» Klauenvteh» in dem Gehöfte dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 1c., Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansamm lung einer gröberen Anzahl von Personen im Gefolge haben, ist bi» zur Schlußdesinf-ktion verboten. L für den gefamten Sperrbezirk. 1., Sämtliches Klaurnvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stolle. Jedoch darf da» abgesonderte Klauenvieh aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 der Bundesratsoorschristen An- Wendung. Indessen kann von der bezirk-tierärztlichen Leitung und, sofern unmitel- bar vor der Uebersührung der Tiere zur Schlachtstätte durch bezirkstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betr. Gehöft» noch seuchenfrei ist, von den im § 160 Abs. 2, 4, 5 der Bundesratsoorschrtften vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektionrmaßn ahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer Anweisung de« Königl. Ministerium» de» Innern zu kennzeichnen. Di« Absonderung der Tier« im Stall« ist In der Regel solange aufrecht zu Unter dem Klauenviehdestande des Gutsbesitzers Oskar Dietze in Grotzölfa ist dl« Maul« vnd Mauensruche au-gebrochen. DI- Kgl. Amt-hauptmannschaft bestimmt da- her die Gehöfte der Gemeinde Grotzölsa zwischen der nach Seikersoorf und Poisendorf führenden Straße und dem alten Schulhause als Sperrbezirk, alle übrigen Gehöfte in Großölla als BeobachtmigSgebiet im Sinne Ausführungsvorschristen des Bundesrat» zum Viehseuchengesetze vom 7. XII. 1911 — Reichsges. Bl. 1912 Seite 3 — in Verbdg. mit der sächs. Auff. V. O. v. 7. IV. 1912 — Ges. V. O. Bl. S. 56 ff. — und ordnet hiermit folgendes an: L. für verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks. I ., Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, in folgender Weise abzusperren: a, Ueber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht- wird die Sperre verhängt. Befindet sich das Vieh auf der Weide, so hoi die Auf stallung zu erfolgen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Stand ort) mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachlung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter Beobachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt« getroffenen Anordnungen und unter feiner Leitung, sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen ge- eigneten Gehöften des Seuchenoris zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte kann die Kgl. Kreishaupimannschast zu- lassen; indessen ist vor der Uebersührung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtortes einzuholen. b , Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen erhalten, bi- au- allen S-uch-ng-höften sämtliches Klauenoieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen Fällen di- vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. 2., Ferner gelten folgende Beschränkungen: - - „ o a., Sämtliche Hunde sind seftzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. DI« Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagd« Hunden bet der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. b , Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen Personen, die gewerb». mäßig in Siällen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umher« I ziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenoieh im Sperrbezirke, dergleichen der Eintritt in di- Seuchengehöste verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Aus« nahmen zulasten. , c Dünger und Jauche von Klaurnvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände ' aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen all dem Sperrbezirk nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu« ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. u Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergelpannen gleichzusteilen. Die Einfuhr von Klauenoieh zur sofortigen Schlachtung und, im Falle eines beionderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, auch zu Nutz« und Zuchtzwecken kann gestattet werden. e., Die Ver- und Entladung von Klaurnvieh auf den Eisenbahnstationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der Königlichen Kreishaupimannschast zugelassen werden. Di- Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. v. für das Beobachtung,gebiet. 1 ., Aus dem Beobochtungsgebiet darf Klauenoieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenoieh und das Dur«^ fahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 2 ., Die Ausfuhr von Klauenoieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfret ist, zu gestatten, und zwar: a , nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; d., nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtoiehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen dl- Tiere aus der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugesührt werden. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahn stationen kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenoieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- ober sonstigen Betriebsverwaltung, und soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenoieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung des Königlichen Ministeriums de» Innern zu kennzeichnen. (Zu vergl. § 43 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 7. April 1912.) Auch ist die Polizeibehörde de» Schlachtort» von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 3 ., Die Ausfuhr von Klauenoieh zu Nutz, oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmi gung der Königlichen Kreishauptmannichaft erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere oorzunehmende bezirkstierärztliche Untersuchung die Seuchen freiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt und daß sich die Polizei- behöroe des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens einer Woche der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 de» Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung. 4-, Im ganzen Bereiche de« Beobachtungsgebietes ist der gemeinschaftliche Weide« gang von Klauenoieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemein schaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenoieh verboten. 0. Im Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und in den Orten Im Umkreis« von I5Icm vom Seuchenorte Grotzölsa sind verboten: 1-, die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Echlachtviehmärkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Austrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochen- Märkte. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen. 2., Der Handel mit Klauenoieh, sowie auch derjenige mit Geflügel, der ohne vor gängige Bestellung entweder außerhalb de« Gemeindebezirk» der gewerblichen Niederlassung des Händler» oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Unter fällt auch da» Ausstiches von Bestellungen durch Händler ohne Witführung von Tieren und da» Auskäufen von Tieren durch Händler. 3., Versteigerungen von Klaurnvieh. Das Verbot findet kein- Anwrndung auf Vieh- Versteigerungen auf dem eigenen, nicht gesperrten Gehöfte drs Besitzer», wenn nur Tiere »um Verkaufe kommen, die sich mindesten» 3 Monate im ««sitze de« Versteigerer« befinden. 1