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80. Jahrgang Nr. 135 Montag den 15. Juni 1814 abends Mit achtseltigem „Illustrierten llnterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Die Melherltz. Zeitung" erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich 1 M. 50 Pf., zwei- monatlich 1 Mark, ein- monatlich 50 Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanftalten,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. Inserate werden mit 15 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschaft mit 12Pf. die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeüe 35 bez. 30 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, vis Spaltenzeile 30 Pf. ÄMitW M AUM siir HMMHe, SchnieWrgll. ll AmlöölüH für die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. In Golberode (Amtshauptmannschaft Dresden A.) und in Hänichen (Amtshaupt- mannschast Dippoldiswalde) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, den 13. Juni 1914. Ministerium des Innern. In den Gemeinden Börnchen b. P., Hänichen und Wilmsdorf ist die Maul- UNdI Klauenseuche ausgebrochen. Die Kgl. Amtehauptmannschaft bestimmt deshalb diese Orte als Sperrbezirk und Possendorf als Beobachtungsgebiet im Sinne der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Biehseuchengesetze vom 7. Xll. 1911 — Reichsges. Bl. 1912 Seile 3 — kn Berbdg. mit der sächs. Auss. V. O. v. 7. IV. 1912 — Ges. V. O. Bl. S. 56 ff. — und ordnet hiermit folgendes an: ü für verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks. 1., Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Berkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstosfes sein tonnen, in folgender Weise abzusperren: o, Ueber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt. Befindet sich das Bieh auf der Weide, so hat die Auf stallung zu erfolgen. Die abgesperrten Tiere dürfen au« dem StaUe (Stand ort) mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter Beobachtung etwaiger vom beamteten Tierarzte getroffenen Anordnungen und unter seiner Leitung, sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen ge eigneten Gehöften des Seuchenorts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte kann die Kgl. Kreishauptmannschaft zulassen; indessen ist vor der Ueberführunr der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtortes einzuholen. b, Die Verwendung der aus dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. c., Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Ver wahrung ermöglichen. ck., Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. e, Das Weggeben von M ich aus dem Seuchengehöfte wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderes Gesuch, wenn die vorgeschriebene Erhitzung nachgewiesen werden kann, von hier aus zu- gelassen werden. k., Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klouenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren — Sächs. Gesetz- u. Verordn. Bi. 1912, S. 188 — erfolgen. 8, Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Polizei- licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansleckungsstosfes nicht sein können. . li-, Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransportgesäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. 1c u. § 168 Abs. le der Bundesratsinstruktion.) Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen kann das Königl. Ministerium des Innern Erleichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zulassen. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Ab läufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehäller sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. i., Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrlen Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöst verlassen. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöste dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremden Klauenvieh in Berührung kommen. k., Das Abhallen von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine An- sammlung einer größerer Anzahl von Personen im Gefolge haben, ist bis zur Schlußdesinsektion verboten. L. für den gesamten Sperrbezirk. 1 ., Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle. Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Aus die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 der Bnndesratevorschristen An wendung. Indessen kann von der amtstierärztlichen Leitung und, sofern unmittel bar vor der Uebersührung der Tiere zur Echlachtsiätte durch amtstierärztliche Untersuchung sestgestell« wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betr. Ge- Höst» noch seuchensrei ist, von den im 8 '60 Abs 2, 4, 5 der Bundesrats- Instruktion vorgeschriebenrn Transportbeschiänkungen und Deslnsektionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn versandt, so sind die dasür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer Anweisung des Königl. Ministeriums de» Innern zu kennzeichnen. 2, b, c, ck. e) 0. für das Beobachtungsgebiet. 1 ., Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wicderkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 2 . Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand de-> Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar: a, nach Schlachtstätlen in der Nähe liegender Orte; b, nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schisfsanlege- stellen) zur Weiterbeförderung nach Schlachtoiehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von der Entlade^tation aus zu Wagen zugeführt werden Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahn stationen oder Häfen (Schisfsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenoieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung, und soweit nölig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stotlfinden kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung des Königlichen Ministeriums des Innern zu kennzeichnen. (Zu vergl. Z 43 der sächsischen Ausführungs verordnung vom 7. April 1912) Auch ist die Polizeibehörde des Schlacht, orts von den, bevorstehenden Eintreten der Tiere rechtzeitig zu benach richtigen. 3 ., Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmi gung der Königlichen Kreishauptmannschaft erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchen- freiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt und daß sich die Polizei behörde des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere aus die Dauer von mindestens einer Woche der polizeilichen Beobachtung (§ >9 Abs. 1,4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung. 4 ., Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebietes kann der gemeinschaftliche Weide- gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemein- fchaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden. In beionders gefährdeten Teilen des Veobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde (§ 164 Abs. la) angeordnet werden. Die Absonderung der Tiere im Stalle ist in der Regel solange aufrecht zu ^iie Ltv,onverung a" sämtliches Klauenoieh be eitigt worden erhalten, bis aus allen Seuchengeyoslen «amiu^«-- oder die Seuche abgeheilt und in allen Fallen die vorschriftsmäßige Desinfektion D°mger und" Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen all dem Sperrbezirk nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu« ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. . , Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Bieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen Vieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenoieh zur sofortigen Schlachtung und, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, auch zu Nutz- und Zuchtzwecken kann gestattet werden. Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn- und Schiffs- stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der Königlichen Kreishauptmannschaft zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. bewirkt ist. 2 ., Ferner gelten folgende Beschränkungen: Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagd- Hunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet w°rd°n . Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und en P-^onen, die gewerbs mäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, dl« « n Gewerbe im Umher ziehen ausüben, ist das Betreten aller Stalle und sonstiger Standorte von Klauenoieh im Sperrbezirke, desgleichen der LintrittindieSeuchengehote verboten. In besonders dringlichen Fallen kann die Polizeibehörde Aus- 0 Im Sperrbezirke, Beobachtungsgebieten und in den Orten Brösgen, Bärenklaus«« Kautzsch, Kleba, Theisewitz, Gombscn, Kre scha, Quohren, Kleincarsdorf, Sayda, Wittgens- darf, Lungkwitz, Hausdorf, Reinhardtsgrimma, Hilschbach, Hermsdorf bei Dippoldis- walde, Reinholdshain, Reinberg, Oberhäslich, Wendischcarrdorf, Groß-Oelsa, Malter und Seisersdors lind verboten: >., Die Abhaltung von Kianenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkle. in Schlachtoiehhöfen wwie der Außrieb von Klauenoieh auf Jahr- und Wochen- markie. Dieses Verbot er treckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen. 2, Der Handel m,t Klauenvieh, sowie auch derjenige mit Geslügel. der ohne vor- gängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen