Die Stadt-Bibliothek in Großenhain, die erste vaterländische Bürger-Bibliothek, nach Gründung, Verwaltung und Besitzthum geschildert vom Rentamtmann Karl Preusker
Titel
Die Stadt-Bibliothek in Großenhain, die erste vaterländische Bürger-Bibliothek, nach Gründung, Verwaltung und Besitzthum geschildert vom Rentamtmann Karl Preusker
Untertitel
zur Feier des 50jährigen Bestehens der Stadtbibliothek neu bearbeitet von Otto Gursch, zurzeit Stadtbibliothekar : ausgegeben am Tage des Jubiläums, am 24. Oktober 1878
Alternativtitel
Verzeichniß der Bücher- und anderen Sammlungen der Stadt-Bibliothek zu Großenhain
Auszug aus dem Regulative der Stadtbibliothek. Die Benutzung der Bibliothek verpflichtet zur pünktlichen Beobachtung nachstehenden Regulatives: t) Die Oeffnung der Bibliothek erfolgt an jedem Sonntage (mit Ausnahme der hohen Feste und Schulferien) im Sommerhalbjahre von 11—12 Uhr, im Winterhalbjahre von 11—1 Uhr. 2) Die Verleihung von Büchern erfolgt unentgeltlich. 3) Jedem Entleiher von Büchern wird nur ein Band auf einmal und zwar nur gegen vorschriftmäßigen Empfangschein auf 14 Tage verabfolgt. 4) Diese vorschriftmäßigen gedruckten Empfangschcine sind un entgeltlich in dem Bibliotheklokale zu erlangen; außer der Oeffnungszeit bei dem Bibliothekar, sowie ausnahmsweise bei dem Direktor der Bü rg e rsch u l e, jedesmaligem Mitglieds des Vorstandes der Bibliothek. 5) Die Ausgabe solcher Empfangscheine an Schüler der Realschule erfolgt nur durch deren Direktor und müssen die Scheine zur Erlangung von Büchern die Unterschrift des Direktors tragen. 6) Zur Vermeidung von Andrang zum Bibliotheklokale und aus päda gogischen Rücksichten werden Empfangschcine an Schüler der Oberk lassen der 1. und 2. Bürgerschule nur ausnahmsweise gegeben; sie erhalten in der Regel Bücher aus Ler Bibliothek nur durch ihre Lehrer, welchen es über lassen bleibt, sich nach ihrem Ermessen eine Anzahl für ihre Schüler passende Bücher auf eine bestimmte Zeit nach dem Kataloge gegen Bescheinigung auszuwählen. 7) Den Schülern der F o rt b il d un g s schu l e wird die Benutzung der Bibliothek besonders empfohlen, da das Lesen guter Bücher ein wesent liches Mittel ist, das in der Schulzeit gewonnene Wissen zu erhalten und zu mehren. Träge und ungehorsame Schüler können aber auf Antrag des betreffenden Lehrers oder des Direktors von der Benutzung der Bibliothek, zeitweilig oder für immer, ausgeschlossen werden. Der Empfangschein muß die Unterschrift des Lehrherrn, Arbeitgebers re. tragen (siehe § 8). 8) Auf den Empsangscheincn sind die Bücher nach dem Verfasser und Len Hauptw orten des Titels anzugeben und zugleich dieZahlcn des Wissenschaftssaches, die Buchstaben der Unterabtheilungen und die Nummern der Bücher in denselben nach Ausweis des Katalogcs beizufügen (z. B. I 5 Meyers Konversationslexikon, Band 5). Ferner ist auf jenen Scheinen der Vor- und Zuname des Entleihers, sowie dessen Stand, Gewerbe und Wohnung, resp. Hausnummer, deutlich an zugeben. Bei noch nicht selbständigen jungen Leuten ist zugleich die Mit unterschrift des Vaters, Lehrherrn oder Meisters w., und überhaupt bei allen dem Bibliothekar nicht oder nicht als zuverlässig bekannten Personen die gleiche Mitunterschrift eines als allgemein geachtet gekannten Bürgers