(die erste vaterländische Bürger-Bibliothek) nach Gründung, Verwaltung und Besitzthum geschildert : Zugleich als Festschrift der - am 24. October 1828 gegründeten - Bibliothek, zur Erinnerung an ihr 25jähriges Bestehen gewidmet
Bibliothek. Regulativ. (In Bezug aus die Bibliothek-Benutzung.) H. 1. Die Bibliothek ist zur Ansammlung und Verleihung von be lehrenden und unterhaltenden Büchern aller Fächer bestimmt, jedoch mit hauptsächlicher Rücksicht auf den gewerblichen Bürgerstand. Die Ver leihung der Bücher erfolgt an öffentlich angcstellte, ansässige, oder sonst von dem Bibliothekar als genügende Sicherheit gewährend gekannte Einwohner hiesiger Stadt, und nur gegen solcher (schriftliche oder mündliche) Bürgschaft an andere Personen; übrigens mit den weiter hin bestimmten Ausnahmen. h. 2. Die Oeffnung dieser, in dem Prüfungssaale des städtischen Knaben-Schulgebäudes aufgestellten. Bibliothek erfolgt an jedem Sonn tage, Nachmittags von 2 bis 3 Uhr, sowohl zur Empfang nahme und Rückgabe der Bücher, als auch zur Beschauung der daselbst zugleich ausgestellten wissenschaftlichen Sammlungen. h. 3. Die Verleihung der Bücher erfolgt zwar unentgeldlich; da die Bibliothek jedoch einen Fond zur Anschaffung neuer Schriften und andern nöthigen Ausgaben nicht besitzt, so wird erwartet, daß alle nicht ganz unbemittelte Personen und deren Angehörige für die Bücher- Entleihung von Zeit zu Zeit einen kleinen Beitrag zur Bibliothek- Unterhaltung (z. B. halbjährig von vielleicht 5 Ngr.) entrichten wer den, mit dessen Empfangnahme der Bibliothekar beauftragt ist. Fleißige Sonntagsschüler sind auf Zeugniß ihrer Lehrer völlig beitragsfrci. h. 4. Die Verabfolgung der zu entleihenden Bücher, welche möglichst nach genauer (Seite 2 des Bibliothek-Katalogs be merkter) Angabe zu verlangen sind, geschieht nur gegen Abgabe eines vom Entleiher unterschriebenen Empfangscheins, auf welchem dessen Stand und Gewerbe, nöthigcnfalls auch dessen Wohnung rc. mit bemerkt sein muß; bei erfolgter Rückgabe der Bücher ist dieser Schein wiederum zurück zu verlangen. Die Behauptung, ein Buch zurückgegeben zu haben, ist unzulässig, sobald sich dasselbe nicht in der Bibliothek vor- sindct und der Empfangsschein noch in des Bibliothekars Händen ist; es ist mithin jedes Entleihers Sache, denselben stets zurückzufordern. Auf dem Empfangsscheine eines jeden, von dem Bibliothekar nicht, oder wenigstens nicht als genügende Sicherheit gewährend, gekannten Entleihers ist die Mituntcrschrift eines für die entliehenen Schriften 5*