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LS genaueres Urtheil möglich wird, ob dem Entleiher eine, und welche desfallsige Entschädigung abzuvcrlangen ist. Für verlohren ge gangene oder völlig beschädigte Bücher ist von dem Entleiher bin nen 4 Wochen gnügender Ersatz, mittelst eines neuen Exemplars, oder des Geldbetrags dafür, bei verursachten thellwciscn, nicht bedeutenden Beschädigungen aber, nach Verhältnis ein Vicrtheil oder die Hälfte LeZ Ladenpreises zu gewähren, und zwar nach der Be stimmung der Bibliothek-Beamten, oder, wenn sich der Entleiher damit nicht beruhigt, nach dem Beschlusse des Bibliothek-VorstandeS, welchen sodann ohne Weiteres nachzukommen ist. 9. Bücher, deren Rückgabe zur bestimmten Zeit unter bleibt, werden vom Bibliothek-Auswärter abgeholt, wofür derselbe vom säumigen Entleiher (durch 4 Neugroschen für jeden des« fallssgen Gang) zu entschädigen ist. Bei Verweigerung des Buchs, des Bothenlokns, oder der (twa zu leistenden Verlust-Entschädigung, wird die Bibliorhck-Direction die geeignete Einziehung (nöthigen- falls auf gerichtlichem Wege) zu bewirken suchen. Wer zu solchen Weiterungen Veranlassung giebt, oder sich mehrmals an die Rück gabe von Büchern erinnern läßt, begiebt sich dadurch des Rechts der fernern Bücherentnchmung und ist Seiten der Bibliothek- Vorsteher in einem, zur Nachsicht und Nachachtung für den Bibliothekar bestimmten, besondere! Verzeichnisse anzumerkm. §. 10. Zur specicllen Vorzeigung der Zeichnungen und Modelle, wie der Naturalien-, ^technischen re. Sammlungen, werden die aus den Eemmissions-Mitg'.ieLern gewählten Aufseher derselben bestimmte, in der Bibliothek zu erfahrende Tage festsetzen, und zwar viertel jährlich wenigstens einmal für jede der verschiedenen Samm- lungen: zu anderer Zeit kann es nur nach vorheriger Vernehmung mir dem betreffenden Aufseher erfolgen. Die Sammlungen jedoch nur zu flüchtiger Ueberschauung vorzuzeigen, werden Ler Biblio thekar , oder die während der Vibliothck-Leffnung anwesenden Com- missions-Mitglieder, gern bereit seyn. Die Entleihung von einzel nen Gegenständen dieser Sammlungen, zur Benutzung bei Schu len und Vereinen, oder zu sonstigem wissenschaftlichen Gebrauche, ist nur bei gnügender Sicherheit und mit Genehmigung zweier Vor standsmitglieder und des betreffenden Sammlungs-Aussehers zu gestatten; ebenso auch nur die Entleihung von Manustripten und Kupfcrwerken, wobei, statt jenes Aufsehers, dem Bibliothekar die Stimme gebührt. i 11. Jedes Jahr (im Monat Juli) erfolgt die Revision der Bibliothek und der Sammlungen unter den in der Beamten- Instruction näher bestimmten Verhältnissen; zu diesem Bchuse ist die vorherige Einlieferung alles Entlehnten unbedingt erforderlich, und während welcher Zeit auch die gewöhnliche Deffnung der Bibliothek aufgesetzt blubt. Bei erfolgter bedeutender Vermehrung der Biblis-