Bibliothek-Regulativ.' (Zn Bezug auf die Bibliothek-Benutzung.) t. 1. Die Bibliothek ist zur Ansammlung und Verleihung von belehrenden Büchern aller Fächer bestimmt, jedoch mit hauptsächli cher Rücksicht auf den Bürgerstand; die Verleihung, der Bücher erfolgt unentgcldlich und an öffentlich angcstellte, ansässige, oder sonst, a!S genügende Sicherheit gewährende und in dieser Hin sicht von dem Bibliothekar oder den demselben Hilfe leistenden Bidlio- thek-Commissions-Mitgliedern gekannte, Einwohner hiesiger Stadt, auch nur gegen solcher (schriftliche oder mündliche) Bürg schaft an andere Personen; übrigens mit den weiterhin bestimmten Ausnahmen. An Auswärtige findet eine Verleihung von Bü chern nur unter den j. 8 bemerkten Bedingungen und Beschrän kungen statt. 2. Die Oeffnung dieser, in dem Prüfungssaale des städti schen Knabenschul-Gebäudes aufgestellten Bibliothek erfolgt an je dem Sonntage, Nachmittags von 2 bis 3 Uhr, sowohl zur Empfangnahme und Rückgabe der Bücher, als auch zur Be schauung der daselbst zugleich ausgestellten wissenschaftlichen Samm lungen, nach Maßgabe §. 10. 3. Die Verabfolgung der zu entleihenden Bü cher, welche möglichst nach genauer (Seite 1 des Bibliothek- Catalogs bemerkter) Angabe zu verlangen find, geschieht nur bei der persönlichen Anwesenheit der Entleiher, oder auf de ren schriftliches Gesuch; (nicht aber auf bloß mündliche Bestellung durch Kinder oder Dienstleute). Das eigne Ausfuchen der Bücher in den Repositorien ist vom Bibliothekar nicht zu gestatten, wel cher letztere dagegen die,zur Auswahl gewünschten Bücher vorle gen, auch zugleich bemüht seyn wird, Personen, welche in deren Wahl zweifelhaft sind, für sie geeignete Schriften vorzuschlagen. §. 4. An jeden Entleiher wird nur ein Band auf einmal und zwar auf 14 Tage verliehen; wer denselben noch auf S -14 Tage länger bedarf, hat um diese Verlängcrungszeil beim Ablauf der ersten 14 Tage anzusuchen. Eine weitere Verlängerung deö Abgabe-Termins ist vom Bibliothekar nicht zu gestatten. 5. Ausnahmen von dieser Regel, in Hinsicht meh rerer zugleich gewährten Bücher und auf längere Zeit, finden nur statt: a) bei den Mitgliedern der Behörden, fi) den öffenlich an- gepellte»» Lehrern, v) den Vorstehern gelehrter oder gemeinnütziger 4