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XV» Jugend die Bibliothek-Benutzung gestattet wird. Sa ist auch Seiten der Commission »-Mitglieder darauf möglichst nnt hinzuwirken, daß von Gönnern Ker Anstalt, welche derselben Bücher zum Geschenk verehren und diese selbst auswählen, dabei von derselben Ansicht ausgegangen werde; obwohl es nicht minder im Bibliothek-Zwecke liegt, auch Dargebotmts über die nur den Gelehrten vom Fach betreffenden Doctrinen, oder sonstige Gegenstände, gern und dankbar als Geschenk cuazunehmen und somit allen Abtheilungen des Wissens eine Stelle in der Bibliothek darzubieten. § 7 Die Anzahl der deputieren Commission s-M itglie- der ist unbestimmt, und richtet sich nach den Geschäfts-Verhältnißen und der freiwilligen Uibecnahme der damit verbundenen Functionen. Ihre Wahl erfolgt: 1.) hauptsächlich (nach tz 2) durch städtische Corporationen, sowie durch die, zu literarischer oder gewerblicher Fortbildung bestimmten Ver eine, welche mit der Bibliothek in naher Beziehung stehen; sey es, weil diese Letzte als städtisches Eigenthum gilt, und von Elstern daS Locale angeveiesen erhielt, oder daß sie die in Circulation gewesenen Bücher und sonstige Sammlungs-Gegenstände von ihnen empfängt, oder daß rühmlicher Eifer für zweckdienlich geleitete Volksbildung überhaupt ails die nächste Ursache thätiger Theilnahme an der Bibliothek amzusehen ist. Diese Corporationen und Vereine sind vor» jetzt: 1) die Senatoren deS Stadtraths, 2) die Stadtverordneten, 3) der Sttwlschul-Vorstand, 4) das Lehrer-Collegium (der Knaben- und Mädchen-Schule), 5) der Sonntagsschul-Vorstand, 6) der Ge werbsverein, 7) dec juristische Verein, 8) der Leseverein für allge mein bildende Lectüre. Von einer jeden dieser städtischen Corporationen und Gesellschaften werden, (in der Regel auf 3 Jahre) 1 — 4 Mit glieder (mit oder ohne Stellvertreter nach eignen Ermessen), und zwar stets solche zu wählen seyn , welche sich mit Liebe und Eifer den ihnen zukommenden Functionen zu unterziehen geneigt sind, da es freiwillig zu übernehmenden Leistungen gilt und daher nicht eine allgemeine, sondern nur eine beschränkte Wahl, in Bezug auf vorheriges Erbieten, dazu, als ralhsam erscheinen kann. Dieserhalb wird auch der Austritt dem freien Willen eines jeden Commissions- Mitgliedes anheim zu geben und nur zu bedingen seyn, erstem, msg- ligst einelt Monat vorher, nicht nur der Bibliothek-Commission, sondern auch der Verbindung, von welcher sie als Deputirte gewählt wurden, bekannt zu machen, damit von dieser eine neue Wahl zeitig genug erfolgen könne, welche dann stets der gedachteu Commission schrift lich anzuzeigen seyn würde. Außerdem bleibt anheimgegedcn 2) der gcs« mmtenBtdl.-Comnuss., nach Befinden auch noch andere Com missions-Mitglieder aus den gebildetem Bewohnern der Stadt, welche jenen Verbindungen nicht angehören, ober von denselben wenigstens nicht zur Bibliothek-Verwaltung deputict wurden, von denen aber ebenfalls bereitwillige Theilnahme zu erkennen gegeben worden, oder