XIU Statuten der Stadt-Bibliothek-Lommlssion zu Großenhayn. h 1. Die kiesige Stadt-Bibliothek ist Eigenthum dec Stadtae- mcinde, und steht somit unter Oberaufsicht des Stadtraths, als dem Vertreter und der obrigkeitlichen Behörde der Stadlgemeinde.Unbescha det dessen ist von dem Stadtrathe, bis auf Weiteres, die specielle Aufsicht und Verwaltung der Bibliothek einer besondern, selbstständig zu wirken berechtigten Bibliothek-Commission übertragen und überlassen. Zur Aufstellung der Bibliothek ist der Prüfungssaal des Knabenschul Gebäudes, und so auch, zur Mitbenutzung Seiten der Bibliothek- Commission, das an jenen Saal anstoßende Sitzungszimmer des StadlschUl-Vorstandes, von dem letztem überwiesen worden. Die Er langung der nöthigen Geldmittel zur statutenmäßigen Fortführung undfortgesetzten möglichsten Vermehrung der Bibliothek bleibt besondern Verhandlungen Vorbehalten, Der Zweck der bereits im Jahre I828jgegründcten Stadt-Bibliothek ist Förderung allseitiger Fortbildung in geistig-gemüthlicher Hinsicht mittelst sorgfältig ausgewähltcr und unentgeldlich zur Benutzung dar gebotener Lectüre; sie erstreckt sich über alle Wissenschaftsfächer, ob schon mit nächstem Bezüge auf den gcwerbtreibenden Bürgerstand und die sich zum Eintritte in diesen heranbildende, bereits aus der Schule entlassene jüngere Generation. Um diesen Zweck möglichst zu erzielen, ist die Commission aus zahlreichen Mitgliedern verschie dener Stände und Berufsarten zusammengesetzt, tkeilS, um bei der Bibliothek-Verwaltung zugleich die verschiedenen Interessen, in Hin sicht der nöthigen vielseitigen Belehrungsgegenstände und übrigen Bibliothek-Verhällniße vertreten zu wissen, lheils, um durch jene zahlreiche Theilnehmer nicht nur die meist unentgeldlich zu über nehmenden HülfSleistungen desto mehr zu erleichtern, sondern auch Personen verschiedenartiger bürgerlicherSlellung undGeschaftsbetreibung in nähere Beziehung zur Bibliothek zu bringen, und dadurch zugleich zu vermehrter Bekanntwerdung ihrer Bücher-und Sammlungs- Vorräthe, und deren erhöhten Benutzung in immer erweitertem Kreise möglichst Veranlassung zu geben. tz 2 .Die Bibliothek-Commission besteht aus ü Hauptabtheilungen, aus: 1.) dem Bibliot Hek-Vorstande, als den Mitgliedern eines cngern Ausschusses, welchem theils die obere Aufsicht und Leitung der Bibliothek-Verwaltung, theils die specielle Ausführung derhaupr- sächlichsten Geschäfte übertragen ist, — derselbe besteht aus den dirigirenden drei Vorstands-Mitgliedern (Vorstehern, Directorcn . HZ) und den ausführenden drei Beamten, dem Bibliothekar, Bibliothek-