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116 Nr. 2. Februar 1884 „STAHL UND EISEN/ haben, dafs die Prüfung in der Regel solchen Personen übertragen werden wird, die zur Aus führung am wenigsten geeignet sind und durch die Uebernahme jener Verantwortung die erstrebte Garantie nicht bieten. 8. Daher ist der Vorstand der Ueberzeugung, dafs es besser wäre, die Verbindung der Gesell schaftsorgane mit der Gründung und damit das ganze Prüfungsverfahren, welches in den von dem Gesetzentwürfe gezogenen Consequnzen noch jahrelang die freie Bewegung in den verschie densten Richtungen behindert, gänzlich aufzu geben und die Klarlegung der Vorgänge bei der Gründung, sowie die volle Verantwortung für dieselben denen aufzulegen, die ihrer ganzen Stellung nach dazu allein verpflichtet sind — den Gründern. 9. Der Vorstand glaubt, dafs das, was in dieser Beziehung nothwendig und möglich ist, durch die wohldurchdachte Anwendung der Pro- specttheorie erreicht werden kann; diese würde demgemäfs an die Stelle der Prüfungsverfahrens zu treten haben. 10. Obgleich der Vorstand aus den Vorgängen im praktischen Leben die Ueberzeugung schöpfen mufs, dafs die Simultangründung fast ausschliefs- lieh als Gründungsform gewählt wird, so will er doch Einspruch gegen die Statuirung noch einer zweiten Form, der Successivgründung, nicht er heben. Er mufs sich jedoch gegen die, theils aus theoretischen Erwägungen hervorgegangenen, theils von dem Prüfungsverfahren bedingte Um ständlichkeit der vorgeschriebenen Formen, sowie dagegen aussprechen, dafs bezüglich der zuläs sigen Gründungsform ein, lediglich von theore tischen Gesichtspunkten hergeleiteter Unterschied zwischen der Commanditgesellschaft auf Actien und der Actiengesellschaft gemacht wird. 11. Dem Vorstand erscheint noch in wesent lichen anderen Beziehungen die, in dem Ent würfe angeordnete, verschiedene Behandlung der beiden Arten von Actiengesellschaften nicht von praktischen wirthschaftlichen Verhältnissen bedingt zu sein; diese erfordern vielmehr, dafs die Ver schiedenartigkeit auf das geringste, von der Natur beider Gesellschaften bedingte Mafs beschränkt werde. Demgemäfs würde in einem künftigen Ge setze die Anordnung des Stoffes wahrscheinlich zweckmäfsiger so zu treffen sein, dafs zuerst die den beiden Arten von Gesellschaften gemeinsamen Bestimmungen in dem Abschnitt für Actienge sellschaften zu geben sind und dafs dann, in einem zweiten Abschnitt, die wenigen für die Commanditgesellschaften auf Actien bestimmten abweichenden Vorschriften folgen. 12. Der Vorstand ist mit der Auffassung ein verstanden, dafs die Generalversammlung für die inneren, im Rahmen des Gesellschaftsvertrages liegenden Angelegenheiten das Willensorgan der Gesellschaft, wie sie es bisher gewesen ist, auch ferner bleibt; verlangt aber unbedingt, dafs diese Eigenschaft bei allen nach aufsen gerichteten Beziehungen und Handlungen der Gesellschaft bei dem Vorstande und, soweit eine Mitwirkung des Aufsichtsraths gestattet ist, bei diesem ver bleibe. Diese Organe sind der Gesellschaft und, so weit das Gebiet von dem Gesetz und dem Ge- sellschaftsvertrage umgrenzt wird, der General versammlung verantwortlich. Der Vorstand ist ferner auch damit einverstanden, dafs der Minder heit der Generalversammlung in gewissen Fällen die Initiative zum Schutz ihrer Rechte resp. zur Abwehr von Uebergriffen der Gesellschaftsorgane oder der Mehrheit der Actionäre eingeräumt wird; er hält es aber für unbedingt geboten, zum Schutze der Gesellschaft und der Mehrheit, sowie der etwaigen Gläubiger, ausgiebige Garantieen gegen Mifsbrauch der von der Minderheit aus gehenden Initiative zu geben. Denn es würde durchaus unrichtig und den Vorkommnissen des praktischen Lebens widersprechend sein, den Dolus allein bei den Gesellschaftsorganen, oder der Mehrheit der Generalversammlung, vorauszusetzen und der Fiction Raum zu geben, dafs derselbe niemals bei der Minderheit der Actionäre zu suchen sei. In manchen Beziehungen wird die der Minder heit von dem Entwurf eingeräumte Initiative gänzlich abzulehnen sein. H. A. Bueek.