Volltext Seite (XML)
October 1884. „STAHL UND EISEN." Nr. 10. 579 das Gesetz schreibt den Berufsgenossen vor, sich zusammenzuschliefsen; alle diese An träge gehen von Berufsgenossen aus, und in folgedessen haben sie eine vollständig ge setzliche Grundlage unter den Füfsen. Es fragt sich nur einerseits, ob die Leistungsfähigkeit solcher Berufsgenossenschaften anerkannt werden wird, andererseits, inwieweit die Einzelnen ge neigt sein werden, diesem Rufe zu folgen. Bei spielsweise der Verein der deutschen Eisen- giefsereien hat nicht nur im Auge, die reinen Eisengiefser in seinem Verbände zu vereinigen, sondern nach dem Beschlusse der Generalver sammlung, wenn er richtig in den Zeitungen wiedergegeben ist, soll eine Berufsgenossenschaft gebildet werden für alle Eisengiefser, welche Eisengufs als Hauptbranche betreiben , doch sollen alle Nebenbetriebe vom Hochofen bis zum Maschinenbau mit zu dieser Genossenschaft gehören. Nun, m. H.! was Hauptbranche bei diesen combinirten Betrieben ist, das zu ent scheiden wird dem Einzelnen überlassen bleiben müssen;. es ist in dem Beschlusse auch nicht angegeben, wer die Entscheidung darüber treffen soll, also wird es sich jedenfalls fragen, wie weit der Einzelne, der einen combinirten Betrieb hat — und derartige Betriebe sind gerade hier in Rheinland und Westfalen, z. B. com- binirt aus Giefserei und Maschinenbaubetrieb, combinirt aus Hochofenbetrieb, Hammerwerk, Maschinenbau und Giefserei, in sehr grofser Anzahl vorhanden — es für zweckmäfsig hält, sich einer Genossenschaft, die sich über das ganze Reich ausdehnt, anzuschliefsen, oder in wieweit er die Gründe, die ich mir gestattet habe, für die gröfsere Zweckmäfsigkeit einer local begrenzten Genossenschaft anzuführen, als berechtigt anerkennt. Ich glaube, dafs wir keinen Einflufs auf die Einzelnen ausüben können. Wie gesagt, die Anträge beruhen, wie mir auch der Präsident des Reichsversicherungsamts gesagt hat, vollständig auf legalem Boden. Es werden hier blofs Zweck mäfsigkeitsfragen zu erörtern sein, und Sie werden heute die Entscheidung darüber zu treffen haben, ob wir diese Sonderbestrebungen, die in der von mir bezeichneten Weise hervor getreten sind, berücksichtigen sollen, oder ob wir einfach unsern Antrag dahin zu stellen haben, eine Berufsgenossenschaft für die Eisen produ- cirenden und Eisen weiter verarbeitenden Betriebs arten, was ja natürlich nach der Berufsstatistik präcisirt werden mufs, zu bilden. M. H.! Ich habe vorläufig nichts weiter zu sagen, ich möchte mir nur noch eins zu be merken erlauben. Ich habe mich seit dem Jahre 1880 mit der Unfallversicherung sehr eingehend beschäftigt, ich mafse mir deshalb kein Verdienst an, sondern das lag einfach in meiner amtlichen Thätigkeit; es war das Krankenkassengesetz und das Unfallversicherungsgesetz meine Hauptbe schäftigung während dieser Jahre, ich darf mir vielleicht vindiciren, dafs ich nicht nur den Buch staben des Gesetzes ziemlich eingehend kenne, sondern dafs ich auch den Geist des Gesetzes in mich aufgenommen habe. M. H.! von dieser Kenntnifs des Bestehenden und von der Schlufs- folgerung, die ich mir für die Wirksamkeit des Gesetzes für die Zukunft bilden mufs, aus mufs ich Sie bitten, der Bildung der Berufsgenossen schaften Ihre vollste Aufmerksamkeit zuzuwenden, denn, wie gesagt, von der richtigen Bildung der Berufsgenossenschaften wird Ihr Wohl und Wehe in» dieser Beziehung abhängen; denn, m. H.! ich glaube, die ganze Unfallversicherung kann eine Gestalt annehmen, die sehr auf Ihre Concurrenz- Fähigkeit dem Auslande gegenüber einwirkt. Wie meine Ansichten über die richtige Abgrenzung und die richtige Bildung der Genossenschaften sind, habe ich mir Ihnen mitzutheilen erlaubt. Dann, m. H.! möchte ich mir noch eine Mahnung an Sie zu richten erlauben. Es giebt keinen hier in der Versammlung, der nicht glaubt, dafs die eine oder andere Bestimmung des Unfallversicherungsgesetzes anders resp. besser hätte sein können. Das Gesetz ist aber heute fertig, und jedes Wort, das gesprochen wird, um eine Wirkung hervorzubringen, die sich im Gegensätze mit den bestehenden Bestimmungen des Gesetzes befindet, jede versuchte Handlung nach dieser Richtung hin ist eitel und vergebens, denn, m. H.! das Gesetz steht fest, und wir müssen uns in dem Rahmen des Gesetzes be wegen, nicht nur wir, sondern auch diejenigen, von denen die letzten endgültigen Bestimmungen zu treffen sind. (Bravo! Sehr wahr!) Vorsitzender: Sie haben von Herrn Bueck gehört, welchen Antrag der Vorstand der nord westlichen Gruppe Ihnen heute unterbreitet. Der Vorstand ist in dieser Frage zusammengetreten als der berufenste Vertreter, weil fast sämmtliche Werke der nordwestlichen Gruppe angehören, und hat nach längerer Berathung beschlossen, Ihnen diesen Vorschlag zu machen und Sie auf heute einzuladen, um zu hören, wie die Stimmung in dem ganzen Bezirke ist, und heute Beschlufs fassen zu lassen, wie vorgegangen werden soll. Ich möchte die Herren Redner bitten, sich möglichst kurz zu fassen; es können die Redner an eine bestimmte Zeit aber wohl nicht gebunden werden. Es thut uns leid, dafs die heutige Versammlung so ungünstig zu liegen kommt. Wir halten die Zeit so wählen wollen, dafs die Versammlung nach der Kaiserparade stattfände, aber sie ist gerade mitten hineingekommen. Nachdem alle Vorbereitungen getroffen waren, war eine Verlegung nicht möglich. Herr General - Secretär Stumpf- Osnabrück: M. H.! Wenn ich mich in der Zwangslage be finde, Ansichten zu vertreten, die mit denen des Herrn Referenten in Widerspruch stehen, so