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Mai 1886. „STAHL UND EISEN.“ Nr. 5. 383 § 6. Prüfung während der Herstellung. Dem Besteller steht das Recht zu, sich von der Vertragsmäfsigkeit der Materialien und der Arbeit durch Proben und durch fortwährende oder perio dische Controle selbst oder durch sachverständige Techniker zu überzeugen. Der Unternehmer hat da für zu sorgen, dafs dem Besteller, sowie seinen Ver tretern hierbei stets und überall Zutritt zu den be treffenden Werkstätten gestaltet werde. Den Controlirenden sind die zu den Prober, und Untersuchungen nothwendigen Werkzeuge und Ar beitskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei der Ausschreibung ist näher anzugeben, in welchem Umfange die Proben gewünscht werden. Die Revision des Materials erfolgt auf Verlangen des Unternehmers auf den Hüttenwerken. Wenn der Unternehmer oder das betreffende Hüttenwerk die erforderlichen Einrichtungen für die vorgeschriebenen Prüfungen der zu verwendenden Materialien nicht zur Verfügung stellt, so kann der Besteller dieselben auf Kosten des Unternehmers an derweit ausführen lassen. Die Materialien zu den Proben hat der Unter nehmer unentgeltlich zu liefern. Zu den Proben sind im allgemeinen abfallende Abschnitte und kleinere Stücke zu verwenden, jedoch soll der controlirende Techniker in der Auswahl der Probestücke nicht beschränkt sein. Das abgenommene vorschriftsmäfsige Material ist als solches zu stem peln. Nicht vertragsmäfsig befundene Theile sind so zu bezeichnen, dafs deren Verwerfung erkannt wer den kann, ohne dafs durch diese Bezeichnung das Material für andere Zwecke unbrauchbar gemacht wird. Der Besteller ist berechtigt, die Erstattung der durch die Abnahme an einem andern Orte als der Constructionswerkstätte erwachsenen Extra-Reisekosten vom Unternehmer zu verlangen. Sollten bei der Revision .der fertigen Construc- tionstheile, sei es in der Werkstatt oder während der Aufstellung am Bauplatze, Mängel in der Ausführung einzelner Stücke wahrgenommen werden, so ist der Unternehmer verpflichtet, die mangelhaften Stücke auf eigene Kosten durch andere vorschriftsmäfsige zu ersetzen, ohne dafs ihm hieraus ein Anspruch auf Verlängerung der festgesetzten Vollendungstermine oder auf Erlafs der Conventionalstrafe erwächst. Die Controle auf den Hüttenwerken und in der Werkstatt des Unternehmers mufs entscheidend sein für die innere Qualität des Materials. Bei der Auf stellung können nur einzelne Stücke wegen äufserer Fehler, die hier erst bemerkt werden, verworfen werden. § 7. Auflagerung der Brücken. Die Auflagersteine für die Construction werden dem Unternehmer in richtiger Höhenlage überwiesen; auch werden ihm die Mittellinie der Brücken-Con- struction und die Pfeilerachsen auf den Pfeilern durch deutliche Merkmale angegeben. Für die richtige Lage der Widerlagsmauern und Auflager zu einander haftet der Besteller. Es ist jedoch Sache des Unternehmers, dieselbe, vor Be ginn der Aufstellung, durch eigenes Messen nach den Zeichnungen zu controliren, bei Vorgefundenen Ab weichungen an den Besteller zu berichten und den Entscheid abzuwarten. Entsteht dadurch ein Aufenthalt in den Auf stellungsarbeiten, so ist der hierbei dem Unternehmer erwachsende Schaden diesem zu vergüten. Zu den Controlmessungen wird, auf Antrag des Unternehmers, demselben seitens des bauführenden Beamten- unentgeltlich Beihülfe geleistet. Eine Verspätung gegenüber der vertragsgemäfsen Ueberweisung des zur Aufnahme der Construction bestimmten Mauerwerks, welche eine Verzögerung in dem Beginne der Aufstellung nach sich zieht, hat eine entsprechende Verschiebung des Fertigstellungs- termines der Eisenconstruction, sowie Ersatz eines etwaigen Schadens, unter Berücksichtigung der even tuell eintretenden veränderten Verhältnisse (in be zug auf Witterung, Länge des Arbeitstages u. s. w.), zur Folge. Die Aufstellung der Auflager soll so erfolgen, dafs die Druckabgabe auf dieselben und von diesen auf die Unterlags- beziehentlich Widerlagssteine eine möglichst gleichmäfsige ist. Zu diesem Zwecke ist zwischen die Lagerflächen der Grundplatten und die sorgfältig abgearbeiteten Auflager-beziehentlich Wider lagssteine eine Zwischenlage von Gement, Blei oder einer entsprechenden härteren Legirung in geeigneter Weise einzubringen. Die hierzu erforderlichen Maurer- und Steinmetz arbeiten liefert der Besteller, ebenso das nöthige Material (Gement, Blei oder eine Legirung), beides auf seine Kosten. § 8. Gerüste und Aufstellung. Die für die Aufstellung der Eisenconstruction zu wählende Methode, sowie die Construction der Rüstun gen bleibt, soweit nicht bei der Ausschreibung be sondere Vorschriften gegeben sind, dem Ermessen des Unternehmers überlassen; derselbe hat jedoch dem Besteller seine Absichten in dieser Beziehung, unter Vorlage der nöthigen Zeichnungen, rechtzeitig zur Kenntnifsnahme mitzutheilen und Einwände des letz teren zu berücksichtigen. Der Besteller übernimmt durch seine Zustimmung keine Verantwortlichkeit für die Haltbarkeit der Ge- rüstconstruction, vielmehr fallen alle bei den Auf stellungsarbeiten vorkommenden Unfälle und deren Folgen lediglich dem Unternehmer zur Last. Hebezeuge und sonstige zur Aufstellung erforder lichen Geräthe hat der Unternehmer auf seine Kosten zu beschaffen und zu unterhalten. Die Gerüste dürfen Verkehrsstrafsen und Ge wässer nur so weit einengen, als es die zuständigen Behörden gestatten. Die Gerüstconstructionen unter liegen deshalb der durch den Besteller zu vermit telnden Genehmigung der betreffenden Behörden. Der Besteller hat den Unternehmer bereits bei der Ausschreibung, jedoch ohne Verbindlichkeit, auf die besonderen Verhältnisse in dieser Beziehung auf merksam zu machen und Angaben über die Trans portwege zur Baustelle und ihre Verbindung mit der betreffenden Eisenbahnstation, sowie über die Boden beschaffenheit (mit Rücksicht auf Rammarbeit), die Wasserverhältnisse (Hoch- und Niedrigwasser) und über Eisgang beizufügen. Allen Anforderungen der zuständigen Aufsichts behörde hat der Unternehmer sich zu unterwerfen und in der gestellten Frist nachzukommen, widri genfalls der Besteller berechtigt ist, das Erforder liche ohne weiteres auf Rechnung des Unternehmers zu veranlassen. Von der bevorstehenden Inangriffnahme des Ge rüstbaues ist dem Besteller rechtzeitig Kenntnifs zu geben. Die Wiederentfernung der Gerüste und die Wie derbeseitigung aller infolge der Aufstellungs-Arbei ten entstandenen Veränderungen und Beschädigungen am Baue selbst oder an den benachbarten Grund stücken hat der Unternehmer auf seine Kosten mit möglichster Beschleunigung zu bewirken. III. Abnahme. § 9. Prüfung nach Vollendung. A) Allgemeine Untersuchung. Nach Vollendung der Eisenconstruction ist auf Grund einer auf alle Theile sich erstreckenden Un tersuchung bezüglich deren vertragsmäfsiger Her-