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Das Patentamt. Der Reichshaushalt für 1885/6 schätzt, die Aus gaben für dieses Rechnungsjahr auf 716 300 M, so dafs der Ueberschufs 600 000 •M übersteigen würde. Die Zahl der Beamten beträgt 102. Der Präsident be zieht einen Gehalt von 12 000 « und einen Wohnungs- zuschufs. Die 5 ständigenMitglieder beziehen 4000, zum Theil sogar nur 1500 , und sind nicht pen sionsfähig. Die Geringfügigkeit dieser Gehalte wird damit erklärt, dafs diese Stellen (leider) nur Neben ämter sind. — Der Bureauvorsteher erhält 5400 JI und einen Wohnungszuschufs, der Kanzleivorsteher und die 40 Bureaubeamten, sowie die 22 technischen Hülfsarbeiter erhalten 2100 bis 4200 JI und Woh nungszuschufs, die 11 Kanzleidiener 960 bis 1200 J6 nebst Wohnungszuschufs. Diese Wohnungszuschüsse betragen zusammen 46 780 JC. Bezüglich der 22 bezw. 16 technischen Hülfsarbeiter, die meist nur einen Gehalt von 3150 K beziehen und daher zu einem grofsen Theile aus jungen, häufig sehr unerfahrenen Technikern bestehen, ist beigefügt, dafs schon bald nach dem Beginne der Geschäfts führung des Patentamts sich herausgestellt hat, dafs die durch das gesetzliche Prüfungsverfahren bedingte, höchst umfangreiche technische Detailarbeit nicht durch die Mitglieder allein bewältigt werden kann. Es hat sich daher die Nothwendigkeit ergeben, tech nisch gebildete Hülfsarbeiter heranzuziehen, welche als Assistenten der Mitglieder fungiren und deren Zahl bei dem wachsenden Umfang der Geschäfte fort während hat vermehrt werden müssen. Ihre Zahl beträgt gegenwärtig 22. Die Function der technischen Hülfsarbeiter besteht hauptsächlich in der vorbereiten den Sammlung und Sichtung des namentlich in der Literatur zerstreuten Materials, welches bei Prüfung der Anmeldungen in Vergleich zu ziehen ist, in der Bearbeitung der Patentschriften für den Druck und in der Anfertigung der im Patentblatt zu veröffentlichen den Auszüge aus den letzteren. Dazu kommt die Mit arbeit an dem im Patentamt lierausgegebenen Reper torium für die technische Journalliteratur. . Die Mit wirkung der technischen Hülfsarbeiter ist demnach eine zur Erledigung der Geschäfte des Patentamts in gleicher Weise dauernde und unentbehrliche, wie die jenige der Mitglieder und der Bureaubeamten. Damit steht es nicht im Einklang, dafs sie im Gegensatz zu den letztem nur widerruflich und gegen Remuneration beschäftigt werden. Dafs mindestens für die gröfsere Mehrzahl der technischen Hülfsarbeiter ebenfalls etats- mäfsige Stellen geschaffen werden, entspricht nicht allein der Billigkeit, sondern auch dem Interesse einer guten Geschäftsführung, da die durch die fortgesetzte Bearbeitung derselben Patentklasse gewonnenen Spe cialkenntnisse der Hülfsarbeiter und die erst nach und nach zu gewinnende Fähigkeit richtiger und rascher technischer Kritik von Werth sind und einen raschen Wechsel unerwünscht machen. Sofern die Prüfung beibehalten wird, was aber hoffentlich nicht der Fall, so sind wir mit diesem Vorschläge vollkommen einverstanden. Gute Beamte sind nur durch dauernde Sicherstellung und Beschäf tigung in demselben Fache zu erhalten. Für besondere Diensleistungen der nicht ständigen Mitglieder und Hülfsleistungen aller Art sind 43000 (41000 JC weniger als 1884/5) in Aussicht genommen, für Amtsbedürfnisse, Schreiber, Tagegelder etc. 135000, für den Druck der Patentschriften und des Patent blattes 160 000 JC gegen 150 000 im Jahre 1884/5. Die Zahl der Patente hat sich so vermehrt, dafs im vorigen Jahre 18 000 JC mehr für den Druck aus gegeben wurden. (Aus „Der Patent-Anwalt.“) Verbot des Eranntweinschankes während der Morgenstunden. Die Wirthevereine zu Essen, Ruhrort, Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr sind gegen die Polizeiver ordnung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom 26. Februar 1884 (s. Aprilheft 1884 von »Stahl und Eisen«) vorstellig geworden und ersuchen um deren Aufhebung. Die genannte Polizeiverordnung verbietet für die Stadtkreise Duisburg und Essen, sowie für die Landkreise Essen und Mülheim a. d. Ruhr den Aus schank und Kleinhandel mit Branntwein vor 8 Uhr Morgens. Einer der sonderbarsten Gründe für den Antrag ist die hervorgehobene Gefahr, dafs der Ar beiter, weil er Morgens seinen Schnaps nicht mehr kaufen könne, das bereits Abends besorge oder aber den Branntwein in kleineren Gebinden beziehe und dadurch sich selbst nebst Frau und Kindern an häus liches Branntweintrinken gewöhne. „Die Grundlage für einen völligen Ruin des Familienlebens ist damit geschaffen“ behaupten die für das Volkswohl ängst lichst bemühten Schnapswirthe, die gar keinen Uebel stand darin erblicken, wenn nach den Löhnungen die von der Nachtschicht kommenden Arbeiter massenhaft in die Kneipen einbrechen und dann bald völlig be trunken unter wüstem Lärm heimtaumeln, um ihren Frauen den Rest des empfangenen Geldes einzu händigen. Wir fühlen uns keineswegs veranlafst, weiter auf die Gründe der Petenten einzugehen, müssen jedoch offen gestehen, dafs die Polizeiverordnung ihren Zweck verfehlt. Die königliche Regierung zu Trier ist in ihrer Verordnung vom 1. December 1883 (s. Märzheft 1884 von »Stahl und Eisen«) viel einschneidender und sachgemäfser vorgegangen, indem sie für die Kreise Saarbrücken, Saarlouis, St. Wendel und Ottweiler den unbedingten Schlufs der Wirthshäuser bis 8 Uhr Morgens im Winter und bis 7 Uhr im Sommer ver fügte, während die königliche Regierung zu Düsseldorf nur den Ausschank und Kleinhandel mit Brannt wein vor Morgens 8 Uhr untersagte. Wenn wir im Aprilheft 1884 die Verordnung der Düsseldorfer Re gierung mit Freuden begrüfsten und deren strenge Handhabung dringend empfahlen, so hatten wir die Schwierigkeit der Durchführung nicht berücksichtigt. Um Straffälle festzustellen, mufs der Nachweis geführt werden, dafs Branntwein verschenkt wurde. Den An zeigen ungehinderten Eintritts in die betreffenden Kneipen während der frühen Morgenstunden begegnet der Wirth mit der einfachen Bemerkung, die Leute hätten ein Glas Bier getrunken. Bekanntlich sind die Diener der heiligen Hermandad den Wirthen meist ziemlich günstig gesinnt und wenig geneigt, äus freien Stücken dieselben anzuzeigen. Die Folge davon ist, dafs nur sehr spärliche Bestrafungen vorkommen und die Verordnung eigentlich wirkungslos bleibt, während die von der königl. Regierung zu Trier verhängte Schliefsung der Wirthshäuser viel leichter zu hand haben und daher erfolgreicher ist. Der Verfasser hatte die löbliche Absicht, die um das Hüttenwerk angesiedelten zahlreichen Kneipen streng beobachten zu lassen, mufste aber bald davon Abstand nehmen, weil er Aufsehern und Meistern nicht zumuthen konnte, regelmäfsig Spionirdienste zu üben und sich dadurch in der ganzen Nachbarschaft verhafst zu machen, unter Umständen auch ernstlichen Unbilden auszusetzen. Einem Hüttenbesitzer an dem selben Orte gelang nach vieler Mühe die Schliefsung einer, in unmittelbarer Nähe des Werkes gelegenen, recht schädlich wirkenden Kneipe. Der Wirth wurde erwerbslos, fiel mit seiner Familie theilweise der Ge meinde zur Last, infolgedessen der Hüttenbesitzer sich starke Vorwürfe über Hartherzigkeit, sogar anonyme Drohungen und sonstige Unannehmlichkeiten zuzog, so dafs er erklärte, niemals mehr persönlich vorzu- gehen, er habe an dem einen Fall gerade genug,