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Niederlagen der Verbündeten im Februar 1814. Die Verbündeten hatten 1814 den Winterfeldzug in Frankreich mit über 300 000 Mann begonnen, denen Napoleon nicht entfernt so viel entgegensetzen konnte. In den letzten Dezembertagen 1813 war der Nheinüber- gang der Hauptarmee bei Basel erfolgt. In der Neu jahrsnacht 1814 überschritt Blücher den Rhein bei Mann heim und Caub. Marmont und Macdonald, die am Mittelrhein die Grenze besetzt hatten, zogen sich zurück, auch Mortier, nachdem er bei Bab-sur-Aube, 24. Januar, gegen einen Teil der Hauptarmee gefochten hatte. Napoleon hatte ein Heer von 60 000 Mann bei Chalons-sur-Marne zusammengezogen und sich am 25. Januar dorthin begeben, um zunächst Blücher anzu greifen. Er erlangte zwar am 29. Januar bei Brienne einen Vorteil, aber Blücher, aus dem Hauptquartier ver stärkt, schlug ihn am 1. Februar bei La Nothiöre, worauf Napoleon nach Troyes zurückging. Die Verbündeten, anstatt ihn energisch zu verfolgen, trennten sich nun. Blücher wandte sich gegen die Marne, Chalons wurde genommen und der Marsch auf Paris angetreten, während Schwarzenberg gleichzeitig längs der Seine vorgehen sollte. Aber dieser verzögerte seinen Vor marsch, und so tonnte Napoleon, der bereits seinem Ge sandten auf dem Friedenskongress zu Chatillon-sur-Seine alle Vollmacht gegeben hatte, sich mit ganzer Macht auf die getrennt marschierende Schlesische Armee werfen, die er in einer Reihe von Gefechten bei Champaubert, Mont- mirail, Chateau-Thierry und Ctoges schlug und zum Rückzug nach Chalons nötigte, wo sich die Korps der Schlesischen Armee am 17. Februar nach einem Ver luste von 14 000 Mann und 30 Geschützen wieder ver einigten. Jetzt wandte sich Napoleon gegen die Hauptarmee, die unter Gefechten mit Oudinot und Victor langsam vor- gerürlt war, schlug Wittgenstein am 17. Februar bei Nangss, den Kronprinzen von Württemberg am 18. bei Mouterau und zwang auch sie zum Rückzüge. Derselbe wurde auf Troyes unternommen, um wieder mit Blücher- Verbindung zu suchen. Die Aendenmgen im MliM- Sirafgeselzbuch. Bekanntlich sind durch das Gesetz vom 8. August 1913 mehrere Strafandrohungen des Mi itärsirafgesetzbuches wesentlich gemildert morden. Es handelte sich dabei um eine bedeutende Herabsetzung der Mindeslslrafen für Auf wiegelung und militärischen Aufruhr. Die folgerichtige Geschlossenheit des ganzen Militärstrafgesetzbuches ist da durch insofern durchbrochen morden, als ein Missverhältnis zwischen den Mindestslrafen für jene Verbrechen und denen für andere, ihrem Wesen nach weniger schwere Ver fehlungen, entstanden ist. Die geringste Strafe für militäri schen Aufruhr z. B. beträgt nach dem neuen Gesetz 6 Mo nate, bei erschwerenden Umständen 1 Jahr Gefängii^s. Die untere Strafgrenze fällt dadurch mit der zusammen, die für das an sich weniger schwere Verbrechen des ein fachen tätlichen Angriffs gegen einen Vorgesetzten gilt. Wenn ein solcher Angriff im Dienste begangen ist, »ins; er sogar mit wenigstens zweijähriger Freiheitsstrafe ge sühnt werden. Dieses Mißverhältnis kann zu sachlich nicht begrün deten Ungleichheiten in der Rechtsprechung führen. Zu beseitigen ist 'es nur durch eine dein Sinne des Gesetzes vom 8. August 1913 entsprechende Herabsetzung der unteren Strafgrenze für solche Verfehlungen, die ihrer Natur nach als weniger schwer anzusehen sind als mili tärischer Aufruhr und Aufwiegelung. Das Kriegsminislerium ist schon vor einigen Monaten in eine Prüfung dieser Frage emgctreten. Ihr Ergebnis ist ein neuer Gesetzentwurf, der dem Reichstage bekanntlich am Dienstag zugegangcn ist. Er ist übrigens nicht nur auf den Ausgleich des oben dargelegten Mißverhältnisses gerichtet, sondern will auch die mildere Bestrafung einiger anderer Vergehen ermög lichen, soweit das nach den Erfahrungen der Praxis ohne Gefährdung der Manneszucht durchführbar erscheint. Eine durchgreisende Umarbeitung des Militärstrafgesetz- buches ist nur im engen Zusammenhänge mit der des bürgerlichen Strafgesetzbuches denkbar. Eine solche Um arbeitung bedeutet der neue Gesetzentwurf daher nicht. Er zielt vielmehr nur darauf hin, die oben erwähnten Un gleichheiten zu beseitigen, was um so weniger bedenklich ist, als durch die Aeuderungen der innere Wert des Heeres keine Einbuße erleiden kann. Zur Haftung oes Tierhalters. Die im Z 833 Satz 1 BGB. normierte überaus strenge Haftung des Tierhalters ist durch das Gesetz vom 30. Mai 1908 wesentlich gemildert worden. Die als Satz 2 eingcfügte neue Bestimmung lautet: „Die Crsatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dein Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und «ntmeder der Ticrbalter bei der Beaussichtiauna des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde." Die Bedeutung dieser Bestimmung wird noch vielfach verkannt. Es kann hier nur auf einige wenige Fragen eingegangen werden. In erster Linie ist hervorzuheben, daß der Tier halter den bisweilen schwierigen Exkulpationsbeweis zu führen hat. Der Beschädigte bzw. Geschädigte hat nur darzutun, daß der Schaden durch ein Tier angerichtet ist. Ob es etn wildes, zahmes oder ein Haustier war, ist unwesentlich. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Tun des Tieres und den, Schaden ist nach der Praxis des Reichsgerichts anzunehmen, wenn es sich uni ein auf seine Natur zurückzuftthrendes selbständiges Tun des Tieres handelte. War das Tier lediglich Werkzeug in der Hand des Menschen oder folgte es einem physiologischen Zwange, dem es nach seiner Art nicht widerstehen konnte, so ist der Schaden durch den Menschen bzw. durch die außergewöhnliche, das tie rische Tun ausschaltende Einwirkung verursacht und eine Haftung aus 8 833 BGB. ausgeschlossen. Ander seits genügt eine auch nur mittelbare Schädigung durch ein Tier, z. B. wenn jemand vor einem ihn anfallenden bissigen Hunde flüchtet oder, um sich zu retten, aus dem Wagen springt, weil das Pferd durchging, und sich dabei verletzt. Für den durch ein Tier verursachten Schaden haftet der Tierhalter nur dann nicht, wenn a) es ein Haustier war — dazu gehören z. V. nicht Bienen, gezähmte Affen, Papageien, b) wenn das Haustier dem Berufe, der Erwerbstätig keit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist — „Beruf" ist in weiterem Sinne zu verstehen. Ist eine juristische Person der Tierhalter, so genügt es, wenn die Haustiere der Aufgabe der juristischen Person zu dienen bestimmt sind, z. B. Armeepferde, auch Krümperpferde, Offizierdienstpferde, ferner Pferde der Feuerwehr, Polizeihunde. Der Erwerbstätigkeit zu dienen sind u. a. bestimmt: Der Hofhund des Landwirts, der zum Rattenbeißen und zur Bewachung gehaltene Hund eines Müllers, der Zieh hund, die Kühe des Molkereibesitzers. Wegen des Handels viehs liegen widersprechende Entscheidungen vor. Die Billigkeit spricht für die Anwendbarkeit von 8 833 Satz 2. Diesen Standpunkt scheint jetzt auch das Reichsgericht ein zunehmen. Die Haustiere brauchen nicht ausschließlich der Erwerbstätigkeit zu dienen, sie müssen aber in der Haupt sache und nicht etwa nur nebenher im Erwerbsgeschäft ver wendet werden; den Gegensatz bilden Vergnügungs- oder Luxustiere. Dem Unterhalt des Tierhalters im Sinne des 8 833 Satz 2 BGB. dienen nur solche Haustiere, welche er zur natürlichen Verwertung für den eigenen Bedarf, nicht zum Verkauf hält (Milchkuh, Milchziege, «chlachtschwein). Die Zweckbestimmung muß zur Zeit der Schadens zufügung vorhanden gewesen sein. e) Der Tierhalter muß ferner die im Verkehr erforder liche Sorgfalt selbst beobachtet haben; es genügt also nicht ohne weiteres die Bestellung eines sorgfältigen Tierhülers. Häufig werden weitergehende Maßregeln erforderlich sein. Die Haftung kann vertraglich ausgeschlossen werden; sie kann auch dadurch ausgeschlossen sein, daß ein Handeln des Beschädigten auf eigene Gefahr vorliegt. Der Huf schmied, der ein Pferd beschlägt, der Reiter, der ein Pferd vom Nennstallbesitzer entleiht, hat im Regelfälle nicht die Absicht, die Gefahr zu übernehmen; noch weniger kann eine derartige Absicht dem Tierarzt unterstellt werden, der die Behandlung eines Haustiers übernimmt. Eigenes Verschulden bzw. mitwirkendes Verschulden des Verletzten oder Geschädigten kann die Schadensersatz pflicht des Tierhalters aufheben oder beschränken. Vermischtes. Die Berliner „Narrenkislen". Die allen Berliner waren bekanntlich alles andere als Verächter eines guten Tropfens, und heute noch weisen zahlreiche Straßennamen und andere Erinnerungen auf die Vorliebe der reichs hauptstädtischen Bürger für alkoholische Getränke hin. Im besonderen waren es der Wolank'sche Weinberg, an den heute noch der Weinbergsweg erinnert, und das „Spinde", zwei vielbeachtete Kellereien, in denen sich die Spreeathener jener Zeit gütlich taten. Das ominöse Wort „Destillation" kannten unsere Altvorderen nicht, aber dennoch gab es der Völker viele, und für die Störer des Nachtfriedens existierte eine Art von antikem Polizeigewahrsam, durch das sofort eine soziale Strafe an ihnen vollstreckt wurde. Dies waren namentlich vor den „Bernauern Bierkellern" in der Iörgen-(jetzigen Königs-)straße und am Getraudeu- tor (an der gleichnamigen Brücke) die sogenannten „Narren kisten", in die alle schlafenden oder skandalierenden Be trunkenen Hinei getan wurden. Diese Holzbuden hatten vorn ein durchsichtiges, aber festes Drahtgitter, durch das das Sonnenlicht satten und man den Eingesperrten er kennen konnte, was in der Regel den Hohn des Berliner Janhagels hervorrief. Eine solche Verhöhnung war viel schmachvoller als das Gefängnis in den Türme», die an jedem Stadttor eingerichtet waren, um dem Torschreiber aucb nocli die Gefanaenenkontrolle anszubürden. Letzte Nachrichten. Nossen. Ein schwerer Einbruchsdiebstahl wurde Ick der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag im benachbarten Hirschfeld au-gesührt. Der Dieb drang in die Wohnung des Molkereipächlers Theile ein und stahl dort eine GeN^ kassette mit über 26200 Mark Inhalt Davon waren 449 Mark Bargeld, das andere Wertpapiere. Durch den Radebeuler Polizeihund wurde die Kassette mit den Wert papieren in einem nahegelegenen Steinbruche aufgesunden. Als Täler wurde der Kubwärter Ludwig ermittelt und gelang es der Polizei, den Dieb in Meißen festzunehmen. Part«, 16. Februar. Depeschen aus Konstantinopel zufolge beabsichtigt die Türkei neue Schwierigkeiten inbezug auf die Inseln des Aegäischen Meeres zu machen. In hiesigen politischen Kreisen hält man jedoch jetzt die Lage am Balkan sür bedeutend ruhiger. Es wird behauptet^ daß die französische Regierung von selten der Türkei die Zusicherung erhalten hat, daß an eine kriegerische Aktion der Türkei gegen Griechenland nicht zu denken sei. Alle Proteste der Türkei würden sich auf diplomatische Hilfs mittel beschränken. Die Anleiheverhandlungen zwischen Paris und Konstantinopel dürften in den nächsten Tagen mit besonderem Eifer wieder ausgenommen werden. Neuyork. 16. Februar. Die Untersuchung über die Bestechungsafsäre in den hohen Beamtenkreisen des Staates Neuyork hat ein überraschendes Ergebnis ge zeitigt. Der Iustizminister John Kennedy, auf dem bereits seit einiger Zeit der Verdacht der Bestechlichkeit ruhte, hat sich gestern in leiner Villa das Leben ge nommen. Kennedy war bereits vor einiger Zett von dem Generalstaatsanwalt Whiteman aufgefordrrt worden, als Zeuge bei verschiedenen Bestechungrprozessen zu er scheinen, doch hatte sich der Iustizminister stets geweigert. Ls verlautet, daß der Generalstaatsanwalt in dieser An gelegenheit einen Haftbefehl gegen Kennedy erlassen wollte. Der Selbstmord Kennedys hat große Aufregung heroorgerufen. Wochenplan der Dresdner Theater. Albert-Theater: Dienstag: Der ungetreue Eckehart (8).— Mittwoch: Anatol (8). — Donnerstag: Relegierte Studenten (8). — Freitag: Der ungetreue Lckehart (8 . — Sonnabend: Böser Buben Besserung ('/-4), Relegierte Studenten (8) — Sonntag: Relegierte Studenten ('/st), Der ungetreue Eckehart (8). — Montag: Was wollt ihr (8). Recidenz-Theater: Dienstag: Wie einst im Mai (8). — Mittwoch: Rübezahl (Ve-t), Wie einst im Mat (8). — Donners tag: Wie einst im Mai (8). — Freitag: Alt-Wien ('/,8>. — Sonnabend: Rübezahl (V-t). Die romantische Frau (8). — Sonntag: Rübezahl (V-4), Wie einst im Mai (8). — Montag: Alt Wien (>/-8). Verelnsdruüsachen fertigt Buchdruckerei Carl Jehne. j A Dl^LsE«Lr Di § Grkliirung! Wir wollen für Dippoldiswalde und Umgebung sofort eine Filiale errichten und j suchen hiersür einen verläßlichen Mann, j Beruf einerlei. Kenntnisse, Kapital, Laden »der Berufswechsel nicht nötig. Einkommen monatlich 200 — 300 Mark. Auskunst kostenlos. 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