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SV 28. Sonnabend, den L Februar. 1882. 4k»llae»»»t»prvl» r Iw v ckiokrku »«1«»«: ^LUrlicU: .... 18 H»rU. ^ikkrUob: 4 -l»rk bO kf. >Un,.»loe tsuwmoro: 10 ?k Lx»«7k»Id 6«, ärut»ek«v koicii«« tritt?o«t- uo6 Ktowpekuickl»^ kip-a. I-»«n»1«-prvl»v: kür ä«n Klum eia« 8"p»It«usn ketitrslls S0 Pf. Unter „Liaisv»»nät" äis 2ml« 00 Pf. v«i IldsIIvn- uvä 2iNsrn»nt- »0 1b >ut»cdl»^ Dres-nerÄMMl. Ln-ed-lo»» r HtbUeU mit Xuinltiws <ior 8onn- u»U peivrtn^* >d»»6« Nir <1«o fol^vnUen Berafltwottliche Redaction: Oberredacteur Rudolf Günther in Dresden. Iniernteonnnnliwe »»»«Li-tx: F>. Lra«<i»trtt«r, Uowmi—ionür 6e» DreeUoer lonrna!»; Llwdor, - I^tpil^N»»«Ivr«,1»n-Nr»ni,fvrt «. : «aalend«« F p«y/«r, >«i-Ito-Vt«L Namkur,- Nr»U - 1-vipriU N-»oktvr1 ». U-N8ii^d«n: S/o-*«,' L«rUa: /nva/»^eA«1ant,' F Lr,»l»u: F Ltan-r»» » Lur«an <Lm</ /tnbat/-) / Nr-uiklurt » « : IT UueliiinoUIuox; VSrM,: tr Llnnover: 6. Lckikrler, k»ri» Nvrlta-?r»»kkvrt » A - »tntt^lrl: Da«b«F Oo., U«mdur^: A<i. Ltriner. ll »r-u,xe dv rr Lünisl Lrpeäitiov äs» l>re,<in«r ^onrn»I», I)rv»6ev, 2vio88r»trn«v kio. LO. Amtlicher Theil. Dresden, 31. Januar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß Haupt- mann Kaufmann und Premierlieutenant Kaufmann, Beide vom 2. Grenadier-Regiment Nr. 101 «Kaiser W'lhelm, König von Preußen* da- Adel-prädicat, so wie der Secondelieutenant der Landwehr-Infanterie Müller de» 1. Bataillon- (Plauen) b. Landwehr- Regiments Nr. 104 den Familiennamen «Raschdau* führen dürfen. Dresden, 28. Januar. Se. Majestät der König haben dem Superintendenten Anton Eduard Clauß in Großenhain da- Ritterkreuz I. Elaste vom Ver dienstorden Allergnädigst zu verleihen geruht. DreSdeu, 2b. Januar. Se. Majestät der König haben dem Pfarrer Iuliu» Ernst Kaufer st ein in Harthau da» Ritterkreuz I. Elaste de» Albrecht-orden» Allergnädigst zu verleihen geruht. Bekanntmachung, Uferordnung für die Benutzung der Elbkais zu DreSden-Altstadt und Dresden-Neustadt betreffend. Nachdem die Verwaltung der zeither der Zoll- und Eteuerverwaltung unterstellt gewesenen Elbkai» zu DreSden-Altstadt und DreSden-Neustadt von jetzt ab auf die StaatS - Eisenbahn - Verwaltung übergegangen ist, wird die bisherige, von dem hiesigen Hauptsteuer amte erlassene Uferordnung vom 27. October 1867 hierdurch außer Kraft gesetzt und an deren Stelle die nachstehende neue Uferordnung erlösten und hierdurch bekannt gemacht. Dresden, den 27. Januar 1882. Finanz-Ministerium. Freiherr von Könueritz. Müller. Uferordnung für die Benutzung der Elbkai» zu DreSden-Altstadt und DreSden-Neustadt. 8 1. Die Elbkai» in Dresden«Altstadt und DreSden- Neustadt in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung von dem Hotel Bellevue bi» zur Marienbrücke auf dem linken und von der Marienbrücke bis an den Winterhafen auf dem rechten Elbufer sind vorzugsweise zum An legen, «u»- und Einladen solcher Fahrzeuge bestimmt, welche KaufmannSgüter oder denselben gleichzustellende Gegenstände, ferner Getreide, Hülsenfrüchte, Obst, Sä- mereien, behauene Steine, Rohzucker, Roheifen auS- oder einzuladen haben, fofern diese Güter per Bahn angekommen sind oder per Bahn weiter befördert werden. Andere Gegenstände, al-Bauholz, Horzeln, Kohlen, Petroleum rc. dürfen nur auf besondere Genehmigung, welche bei den in 8 2 bezeichneten Verwaltungsstellen einzuholen ist, und nur auf den von diesen Verwal tungsstellen besonder» anzuweisenden Plätzen au»- und eingeladrn werden. Ebenso ist auch da» Anlegen von Schiffen, welche mit derartigen Gütern beladen sind, nur nach Ertheilung einer solchen besonderen Erlaubnis zulässig. Güter, welche nicht per Bahn angekommen sind, (angerollte Güter), sowie Güter, welche per Schiff an- gekommen und nicht durch die Bahn weiter befördert werden sollen (Locogüter) sind zwar vom Verkehr auf den Elbkai» nicht au-geschloffen, bedürfen aber zur Lagerung daselbst gleichfalls der vorgedachten besonderen Genehmigung. In die Bergeschuppen dürfen solche Güter nur insoweit ausgenommen werden, al» sie einer Zollabfertigung unterliegen. 8 2. Die Leitung und Beaufsichtigung de» gefammten Verkehr» auf den beiden Dresdner Elbkai» steht vom 1. Januar 1882 ab der Königlich Sächsischen StaatS- rifenbahn-Berwaltung zu. Al- deren Organe erscheinen auf dem Elbkai in DreSden-Altstadt eine be sondere Station .Elbkai DreSden-Altstadt* mit einem Station» - Vorstand al» verantwortlichem Vorsteher, während der Elbkai in DreSden-Neustadt der Station DreSden-Neustadt H (Leipziger Bahnhof) untersteht. 8 3. Für den gesummten Verkehr auf den beiden Elb- kaiS sind die für den Güterverkehr auf den Sächsischen Staat-bahnen bestehenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen de» Betriebsreglement» für die Eisenbahnen Deutschland», de» jeweiligen Localtarif» für die Königlich Sächsischen StaatSeisenbahnen und de» Bahnpolizei-Reglement» maßgebend, soweit nicht in Nachstehendem Abweichungen enthalten sind. 8 4. Die Lagerfrist, während welcher für die auf dem Elbkai lagernden Güter ein Lagrrzin» nicht erhoben wird, beträgt drei Tage. Sonn- und Feiertage wer den in diese Frist nicht eingerechnet. Der Lauf derselben beginnt bei Freigut mit Be endigung der Ausladung, bei Gütern, welche einer Zollabfertigung unterliegen, mit Beendigung der letz teren. Wird die Zollabfertigung durch Verschulden de» WaarendiSponenten verzögert, so ist für die Dauer der Verzögerung Lagerzin» zu entrichten. Für Güter, welche weder per Bahn angekommen, noch per Bahn weiter zu befördern find, (angerollte und Locogüter) ist, sofern die Lagerung nicht wegen der Zollabfertigung erforderlich wird, sofort von deren Aufnahme auf die Elbkai» ab Lagerzin» zu bezahlen. Die Sätze, nach welchen in diesen Fällen, sowie bei Ueberschreitung der geordneten Lagerfrist Lagerzin» er hoben wird, bestimmt der besonder» erscheinende Tarif. Im Uebrigen behält sich die Staat»eisenbahn-Ber- waltung vor, in Zeiten besonder» starken Verkehrs die vorstehend bestimmte Frist freier Lagerung entsprechend abzutürzen. Beschränkungen solcher Art werden jeden falls rechtzeitig zur Kenntniß de» betheiligten Publi kum» gebracht werden. 8 b. Mit Regelung de- Schiffsverkehr» auf den beiden Elbkai» ist in erster Linie ein für jede» Ufer besonder» bestellter Ufermeister betraut. Jeder Schiffsführer hat dessen Anordnungen Folge zu leisten und dafür zu haften, daß ein Gleiche» auch Seiten» seiner Leute geschieht. Findet sich der Schiffsführer durch die Anord nungen de» Ufermeister» beeinträchtigt, so steht ihm frei, sich mit seiner Beschwerde, dafern sie den Alt städter Ufermeister betrifft, an die Station de» dor tigen Elbkai-, dafern sie den Neustädter angeht, an die Station DreSden-Neustadt II zu wenden Diese Stellen werden der Beschwerde entweder abhelfen, oder die deshalb zu ertheilende Bescheidung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde anheimstellen. Ehe solche erfolgt, hat der Beschwerdeführer jede» der einstweiligen Anordnung de» Ufermeister» oder dessen nächsten Dienstvorgesetzten zuwiderlaufenden Gebühren» sich zu enthalten. Nicht minder sind alle auf den Elbkai» in Ge- fchäften oder fonst verkehrenden Personen verbunden, die Weisungen der daselbst stationirten Bahnbeamten zu befolgen, widrigenfalls die Eontravenienten polizei lichen Einschreiten» sich zu gewärtigen haben (vergl. auch 8 19). 8 6. Jeder an einem der beiden Elbkai» ankommende Schiffsführer hat sich zunächst unter Abgabe einer SchiffSanmeldunq, nach dem »ub G anliegenden Formulare sowie seine» Schiffer- und Schiff-patente» und aller über seine für hiesigen Platz bestimmte La dung au»gefertigten und in seinem Besitz, befindlichen Manifeste, Begleitscheine, UebergangS-, Versendung»-, Transport- und Legitimationt-Scheine, sowie auch der betreffenden Frachtbriefe bei dem bestellten Usermeister oder dessen Stellvertreter anzumelden und an dem jenigen Platze, welchen er von jenem angewiesen erhält, fein Geschirr anzulegen und zu verankern. Nachdem die Anlegung de» Fahrzeuge» vom Ufer- meister auf der Schiff-anmeldung bescheinigt worden ist, hat derselbe diese SchlffSan Meldung nebst den fämmtlicheu auf die betreffende Schiffsladung Bezug habenden Bezettelungen — mit Ausnahme de» Mani feste» und der Patente — der Zollabfertigungsstelle zu übergeben. Letztere trägt die Schiffsanmeldung nach vorheriger Vergleichung mit den Frachtbriefen in da» Anmelde - register ein und giebt erstere sodann nebst Fracht briefen an den Ufermeister zurück. Derselbe hat, so bald etwa» Andere» nicht angeordnet wird, nach der Ordnung-nummer, mit welcher die Anmeldung ver sehen worden ist, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher die AuS- beziehentlich Einladungen zu geschehen haben. Nach deren Beendigung wird vom Ufermeister die EchiffSanmeldung dadurch erledigt, daß er auf der selben die Zeit der Au»- resp. Einladung, die Ge- wichtSmenge, sowie die Erhebung der Krahn- und Kai-Gebühren (otr. 88 12 und 13) und deren Ver- buchunginummern verzeichnet. Hierauf gelangt die Schiffsanmeldung behufs der statistischen Aufzeichnungen und sonstigen Eontrolirung nochmals an die Zollabfertigungsstelle, welche die ge dachte Anmeldung nach gemachtem Gebrauche an die Bahnverwaltung zurückgiebt. Von dieser ist sie sodann dem Gcbührenjournal al» Beleg für die Berechnungen beizufügen. 8 7. Wird die AuS- oder Beladung eine» Fahrzeuge» durch irgend eine Veranlassung auf länger al» drei Stunden verhindert, so hat der Führer desselben auf Anweisung de» Ufermeister» fein Geschirr vom Ufer, beziehentlich von der Krahnanstalt, ab..ulegen und sich die Zurückstellung auf so lange gefallen zu lasten, bi» da» der Reihenfolge nach nächste Fahrzeug in ununter brochener Au»- oder Einladung, dasern die- nicht WltterungSverhältnisse gänzlich verhindern, seine La dung vollständig gelöscht hat, oder der Ufermeister wegen einer zeitigeren Löschung der Befrachtung de- zurückgestellten Fahrzeuge» anderweite Bestimmung zu treffen im Stande gewesen sein sollte. In Fällen, wo e» sich um die AuS- oder Einladung von einzelnen Colli handelt, ist der Ufermeister berechtigt, die» aus nahmsweise in den Mittagsstunden, oder zu sonst pas sender Tageszeit zu gestatten, zu dem Ende auch da- Fahrzeug an dem dazu paffenden Ladeplatz anlegen zu lassen. ES ist jedoch da- betreffende Fahrzeug nach Beendigung des AuS- oder Einladen- wieder auf die vorher ihm angewiefene Stelle zurückzuführen, wenn eS wegen Platzmangel- nothwendig ist. 8 8. Da» Anlegen von Fahrzeugen an den Elbkai» be hufs Au»laden» von Bord zu Bord kann ausnahms weise vom Ufermeister gestattet werden. Solchenfalls ist die in 8 13 geordnete Kaigebühr nicht zu entrichten. 8 9. Kommen zu gleicher Zeit mehrere Schiffe an dem Kai an, fo hat da- dem Ufer zunächst gehende und bei der gleichzeitigen Ankunft von zu Berg und Thal fahrenden, da- zu Berg gehende den Vorrang deS Anlegen- und der Ausladung. Ausladungen gehen in der Regel den Einladungen vor. Eine Ausnahme hiervon kann nur mit Geneh migung de« Ufermeister- gemacht werden. Auch für die Einladungen ist al» Regel die Reihenfolge, in welcher die zu beladenden Schiffe an den Kai gelangt sind, festzuhalten; ist solche» indeß wegen Mangel» an Frachtstücken nicht durchführbar, so hat sich der Schiffsführer bei der Anordnung de» Ufermeister» zu bescheiden, dieser aber dafür besorgt zu sein, daß keine unbillige Zurücksetzung eintrete. 8 10. Beladene Fahrzeuge, welche noch nicht an der Reihe zum Ausladen sind, ebrnsowie Diejenigen, welche beladen werden sollen, aber der Reihenfolge nach nicht dazu gelangen können, wüsten sich dergestalt vor Anker legen, daß vor dem Kai so viel Raum bleibt, daß die am Krahn oder unmittelbar an» Ufer ausladenden Fahrzeuge sich ungehindert bewegen können. Jede» entladene Fahrzeug muß dem beladenen, der Reihe nach zur Au-lavung am Krahn berechtigten Fahr zeug seinen Platz einräumen und ohne Verzug au- dem Bereich der Krahnanstalten oder Ausladeplätze gebracht werden. E» ist demselben somit der Aufenthalt un mittelbar am Ufer nur so lange zu gestatten, al» der eingenommene Platz zum AuS- oder Einladen entbehr lich ist. 8 11. ») Die directe Entladung der Güter vom Schiffe auf die Eisenbahnwagen und umgekehrt wird durch die Organe der Staatreisenbahn-Verwaltung au»geführt. Die Gebühren hierfür bestimmt der besonder« er scheinende Tarif. Werden diese Arbeiten von den Interessenten selbst besorgt, so unterliegt die etwaige Rückgewährung der tarifmäßigen Gebühren besonderer Vereinbarung mit der StaatSeisenbahn-Berwaltung. Al« direct gilt die Verladung auch dann, wenn da« Ladegeschäst nur durch die Zollbehandlung oder nicht länger al« 24 Stunden unterbrochen wird. b) Die Endladung der Güter vom Schiffe auf da« Ufer und umgekehrt ist — in soweit nicht die Bestimmung and » Platz greift — Sache der In teressenten und liegt zunächst den Schiffern ob. Werden jedoch diese Arbeiten aus ausdrückliche» Verlangen durch Organe der Staat-eisenbahn-Berwal- tung auigeführt, so kommt hierfür dieselbe Gebühr wie in dem vorstehend sub a. gedachten Falle zur Erhebung. o) Für Entladung der Güter vom Eisenbahn wagen auf da« Ufer und umgekehrt kommen, in soweit nicht Fälle der in »ub a gedachten Art vorliegen und nicht der gesondert erscheinende Eibkar- und Um- schlagStarif specielle Bestimmungen enthält, die allge meinen Tarisvorschristen zur Anwendung, wonach die Verladung und Entladung von Stückgütern der Eisen- dahnverwaltung, diejenige der Wagenladungsgüter den Interessenten obliegt. Dasselbe gilt von etwaigen anderen Nebenleistungen der Bahn. 8 12. In denjenigen Fällen, in welchen das Ladegeschäst von der Bahnverwaltung besorgt wird, (s. 8 11.) kommt eine besondere Krahngedühr nicht zur Erhebung. An derenfalls ist für Benutzung der auf den Elbkai« befindlichen fiScalifchen Krahne zum Au«- oder Ein laden von Gütern die in dem Tarife festgesetzte Krahn- gebühr zu entrichten. In Fällen der Selbstverladung ist dem Schiff»- führern gestattet, bei Benutzung der Krahne ihre eigenen Leute zu verwenden. Die Leute haben jevoch dann allenthalben den Anordnungen de» Ufermeister» nach zugehen und sind in allen Fällen von ihren Auftrag gebern zu vertreten. Feuilleton. Rebizirt »on Ott- Banck. I« de« Berge«.*) Eine Dorfgeschichte von Anton Ohorn. I. Ueber dem Bergwalde lag die Nacht trübe und sternenleer. Die Wolken schienen sich schwer und tief auf den Gebirgskamm niederzusenken, und der Wind seufzte in den Zweigen der Bäume. E» war eine jener melancholischen Rächte, in welchen der Kranke nicht schlafen kann und dem Gesang de» Winde» lau schen muß, der ihm alte, uralte Geschichten erzählt; in welchen aber auch da» Laster und da» Verbrechen am liebsten wachen und aus unheimlich leisen Socken durch da» Land gehen. Der Gebirg-kamm markirt die Grenzlinie zweier Staaten; die breite Fahrstraße, an welcher die beiderseitigen Zollhäuser stehen, ist eine sehr belebte, aber mehr al» auf diese achten die Grenz- bramten auf die fchmalen, kaum erkennbaren Steige, die durch WaldeSdickicht und Knieholz, über Moo» und Moor führen und schlechtweg die Pascherwege heißen. E» geht trotzdem genug Lontrebande hinüber und herüber, denn die Leute im Gebirge sind vielfach blutarm und leben vom Schwärzen, da« sie für kein vergehen, geschweige denn für eine Sünde anfehen, denn der Herr Pfarrer hier und dort raucht ja auch aepaschten Tabak oder kaust ein geschmuggeltes Spitzcntüchlein für feine Köchin. *) Unberechtigter Nachdruck verboten In den Gebirg»dörsern haben die Thurmuhren die zwölfte Stunde geschlagen, und der Wind hat die ver hallenden Klänge hinaufgelragen bi» nach der Höhe, ein einsame« Käuzlein schrie wie zur Antwort, Vann sang nur der Wind wieder durch die dunklen Föhren, und vom greuen Himmel fielen vrreinzelte, schwere Tropfen. Zwei Männer kamen auf einem der schmalen Steige, die sich jetzt nicht erkennen ließen und mit denen man genau vertraut sein muß, von der jenseitigen Grenze her. Der Eine trug einen ansehnlichen Ballen auf dem Rücken, der Andere ein kleinere« Paket im Arme, Beide stützten fich auf ihre Bergstöcke. Maa hörte keinen Schritt, lautlos, beinahe schattenhaft bewegten fich die dunkeln Gestalten gegen die Kammhöhe heran; nur von Zeit zu Zeit blieb der fchwerer Belastete stehen und stemmte sich aufathmend auf feinen Stock, und dann hielt auch der andere seinen Schritt an. In einer derartigen Ruhepause sagte der erste halblaut: .Bist eigentlich ein Narr, Franzl, daß Du so in der rauhen Nacht über die Berge kraxelst, anstatt zu Hau» im warmen Bette zu liegen. Wär ich der reichste Bauernsohn im Gebirg, wie Du, kein Fuß wollt' ich mehr rühren zum Schleichhandel. Ich bin ein armer Teufel und muß leben davon —.* «Und mir macht'» Spaß, Peter l* unterbrach ihn der Andere. „'S hat jeder Mensch so seine eigene Narrethei, die meine ist'» Schmuggeln. '» ist auch ein Vergnügen, die Grün röcke zu ärgern, die unsern Mädeln die Köpfe ver drehen, und zuletzt schmeckt auch der Tabak, den ich mir von drüben selber hole, noch ein» so gut, al» der, den ich vom Kramer kaufen kann * «Wenn aber Dein Vater, der Gemeindevorstand von Thoma-dorf, hört, daß sein einziger Bub mit dem Hallodri-Peter über die Grenze geht, wird'» ihn gar wenig freu'nl* «Pah,* lachte Franz kurz und rauh, «mein Vater hat andere Dinge zu thun, al» sich de» Nacht» um mich zu kümmera, und die Grünröcke sollen mich auch nicht so leicht erwischen. Jeden Baum kenn' ich un Busch und jeden Weg über» Gebirg' auch bei der dunkeln Nacht; wollt den seh'n, der mir wa» anhaben könnt'!* Sie waren wieder weiter gegangen und kein Wort wurde mehr gewechselt. Ein kleine» Wässerchen lief zu Thal und murmelte schlaftrunken, wie e» über da» Geröll in feinem Bette hinwegstolperte; seinem Laufe folgten sie aufwärt». Endlich waren sie auf der Kamm höhe, der Wind blie» kälter und die Tannen ächzten hier ünter feinem Anprall. Sie hatten die Grenze passirt und der gefahrvollste Theil ihres Wege» begann, denn ein Mal war die Wachsamkeit der diesseitigen Grenzbeamten eine außerordentliche, und dann galt e», über wüste» Steingerölle, durch wilde, unwegsame Schluchten und über Hochmoore hinweg sich den Pfad zu suchen. Ein leichter Regenschauer war auf dem Kamme niedergegangen, al» sie aber herabstiegen, war e» vorbei mit demselben, der Wind jagte zerrissene Wolkenfetzen am Himmel auseinander, und wie schüch terne Kinderaugen sahen einzelne Sterne herunter auf den Wald. Die beiden Männer hatten eben eine kleine Lichtung betreten, al» e» von zwei Seiten her au» dem Walde: Halt! rief. Da galt kein Besinnen, Ballen und Paket flogen zwischen die Eteme, und die Pascher eilte« nach verschiedener Richtung davon. Drei Schüsse krachten schnell nach einander, uniformirte Männer er ¬ schienen auf der Lichtung, und Flintenläufe glänzten durch die Dunkelheit; in MooS und Steinen lagen die weggeworfenen Waaren, die beiden Schmuggler schienen entkommen. Zwei von den Grenzern eilten nach den Richtungen, in welchen die Flüchtigen davongeeilt waren, der Dritte lud feine abgeschoffene Flinte und blieb bei der erbeuteten Eontrebande zurück. Die Schüsse waren nicht so ganz erfolglos gewesen. Gleich bei dem ersten Knall hatte Franz einen jähen Ruck gefühlt und einen Schlag an dem linken Ober arm, ober er kümmerte sich nicht darum. Ihn faßte nur der eine Gedanke, er, de« Großhcfbauern Niederer, de» Gemeindevorstands von Thoma-dorf Sohn und Erbe durfte nicht den Grenz:ra in die Hände fallen und gefesselt durch die Gassen seine- Dorfs geschleift werden, darum rannte er mit beflügeltem Schritt durch Wald und Gestrüpp, sprang mit der Kruft der Verzweiflung hier über einen Waldbach, dort über eine breite Fel-kluft und erst nach halbstündigem wilden Jagen, einem abgehetzten Thiere gleich, hielt er mit keuchendem Athem an. Er mußte anhalten, denn ihm flimmerte e- so seltsam vor den Augen, die Bäume tanzten um ihn her, die grauen Feltstücke schnitten ihm Grimassen, und da er nach seinem Arme griff, der ihn schmerzte, zog er die Hand seucht zurück; da- war Blutl Wie eine Ohnmacht wollte eS sich um seine Sinne legen, aber er besaß eine eiserne Willenskraft. Hier konnte und durfte er nicht liegen bleiben, hur hätte man ihn finden, ihn aufhebrn und verhaften können — da- angeschoffeue, schweißende Wild mußte weiter. Einige Augenblicke sank er indeß in da- Moo- nieder und begann mit seinem Taschentuch« de« Arm