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December 1888. „STAHL UND EISEN.“ Nr. 12. 843 Probestäbe werden von gegenüberstehenden Enden des Prüfungsstückes und dabei quer der Walzrichtung, wenn die Breite des Eisens es zuläfst, genommen. V. Um eine allgemeine Ueberwachung über die Flufseisen-Erzeugung zu haben, nimmt man, unab hängig von den erwähnten Prüfungen, von je 50 fertigen Stücken der Bleche oder Faoneisen ein Stück heraus, das folgenden Prüfungen unterworfen wird. a) Die aus verschiedenen Punkten des jeweiligen Stückes und nach verschiedenen Richtungen herausgeschnittenen Probestücke werden gemäfs Punkt II b, c und d geprüft, wobei die Anzahl der Prüfungen von derselben Art aus jedem Stück mindestens drei (3) auf Biegung und Härtung, mindestens fünf (5) auf Zug sein mufs. Die Probestücke für Zugproben werden aus der Mitte des zu prüfenden Eisenstückes und von 4 Rändern quer der Walzrichtung genommen. Der Unterschied in der Zugfestigkeit bei den obengenannten 5 Probestücken darf nicht mehr als 4 kg auf den Quadratmillimeter in den im Punkt II b vorgeschriebenen Grenzzahlen bei einer Ausdehnung von mindestens 25 % betragen. b) Die aus Blech herausgeschnittenen und aneinander genieteten Streifen werden bis zur Zugspannung zu 15 kg auf den Quadratmillimeter in Anspruch genommen, wobei man sie mit hölzernen Hämmern wiederholt klopft; nach dieser Prüfung sollen die Probestreifen an den Nietenlöchern und längs der ganzen Länge keine Risse zeigen.* VI. Die zur Prüfung bestimmten Probestäbe sollen aus den Prüfungsstücken des Flufseisens in jenem Zustande des letzteren genommen werden, wie es zur Uebernahme für die Vorbereitung der Brücken theile vorgestellt wird; die Probestäbe selbst soll man aus dem Eisen vermittelst Feile, Bohrer oder Meifsel ohne Kröpfungen, Schläge, Scheere, Erwärmung und Ausglühung vorbereiten. VII. Zu der Berechnung des Oberbaues der Brücken aus Flufseisen werden folgende Festigkeits grenzen (Kilogramm auf den Quadratmillimeter) vor geschrieben:** a) bei Brücken mit weniger als 70 (7 Faden*** = 15 m) Spannweite (einschliefslich) und bei den Fahr bahn- (Längs- und Quer-) Trägern jeglicher Spann ¬ weite für Zug- und Druckfestigkeit (netto) . . . 6,5 kg für Scheerfestigkeit im Verticalblech der Blechträger 3,75 „ b) bei Brücken mit mehr als 7° (15 in) Spannweite und bis zu 15° (32 m) einschliefslich bei den Hauptträgern Zug (netto) und Druck (netto) 7,25 kg Scheerfestigkeit im Verticalbleche in den Gurtungen 4,25 „ c) bei Brücken mit mehr als 15° (32 m) für die Hauptträger allein Zug (netto) und Druck (halbnetto) in den Gurtungen 7,75 kg Streben und Ständern 7,50 „ für Scheerfestigkeit in den Verticalblechen . 4,75 „ * Diese Prüfungsart ist vom Ministeriums-Consul beigefügt. ** Diese Zahlen stellen nichts Anderes als pro portionale Vergröfserung der Spannungszahlen für Schweifseisen gemäfs der in Rufsland bestehenden An forderungen dar — man behält sich eine Revision der Spannungszahlen für Schweifseisen und Flufseisen in Gesammtheit vor. Bei Feststellung der im Erlafs stehen den Zahlen hat man für die Festigkeit des weichen Flufseisens 34 kg als Ausgangspunkt genommen. *** Russischer Faden = 7 engl. Fufs. d) für die Windkreuze der Brücken von mehr als 15° (32 m) Spannweite Zug (netto) 9,50 kg Druck (halbnetto) 8,50 „ e) für die Windkreuze der Brücken von weniger als 15° (32 m) Spannweite (einschliefslich) Zug (netto) 9,00 kg Druck (halbnetto) 8,00 » Anmerkung. Im Falle gleichzeitiger Anwen dung von Schweifs- und Flufseisen in ein und demselben Bau ist zu beachten, dafs innerhalb jeder Einzelgruppe eines Baues mit dem Ma terial nicht gewechselt werden darf. Als solche Einzelgruppen sind zu rechnen: a) Ober- und Untergurt der Hauptträger, b) Streben und Ständer der Hauptträger, c) Quer- und Längsträger der Fahrbahn, d) Windkreuze und Querbindungen der Hauptträger, Was die Berechnung des Oberbaues der Brücken aus Flufseisen in bezug auf Belastung u. s. w. anbelangt, so behalten hierfür alle allgemeinen Bestimmungen der Verordnung des ehemaligen Inspections-Gomiläs* der Eisenbahnen vom 5. Januar 1884, Nr. 60, Geltung. Aufser- dem sind bei der Bestellung von Brücken aus Flufseisen in den technischen Bedingungen folgende Forderungen eingeführt: a) Die äufseren Flächen der Blöcke, aus wel chen das Flufseisen gewalzt wird, sollen möglichst ohne Risse, Blasen und andere Mängel sein. Es ist erlaubt, kleinere Stellen mit genannten Fehlern in kaltem Zustande auszuhauen, jedoch nur unter der Bedingung, dafs die schadhafte Stelle ganz entfernt wird. b) Die zum Walzen bestimmten Blöcke dürfen keine Blasen, Höhlungen u. s. w. enthalten, auch soll der Kopf der Lunkertrichter vor dem Walzen entfernt werden. Die gänz liche Entfernung des verlorenen Kopfes ist auch beim Ausschneiden der Bleche oder des Faoneisens aus den gewalzten Stücken zulässig, mit der Mafsgabe, dafs man nach dem Ausschneiden des gewalzten Bleches nach gewissem Mafs Querstreifen von 25 mm Breite aus den dem ausgeschnittenen Bleche nebenliegenden Theilen der abzuwerfenden Stücke des gewalzten Bleches im Beisein der Inspection abschneidet. Diese Streifen werden durch mehrfaches Hin- und Her biegen geprüft, damit man die volle Ueberzeugung erlangt, dafs weder in dem abgeschnittenen, noch in den benachbarten Theilen des Bleches Blasen oder unganze Stellen sich befinden. Wird das gewünschte Ergebnifs bei den ersten Streifen nicht * Vergl. »Rigaische Ind.-Ztg.« 1884, Nr. 8. „ Ueber die Belastungsgleichwerthe von Prof. Winkler (Festschrift der tech nischen Hochschule zu Berlin). „ »Centralblatt der Bauverwaltung« 1884, Nr. 35.