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lich die Temperatur gehoben, sodaß von dem Fabrikat heute Montag nur noch wenig vorhanden ist. — Am Sonntag trat der Männergesangverein „Ein tracht" wieder mit einem Konzert vor die Oeffentlichkeit und bewies durch seine gesanglichen Darbietungen, daß bei ihm der deutsche Männergesang eine gute Pfiegstätte gesunden und daß man sich nicht nur oberflächlich mit ihm beschäftigt. Das reichhaltige Programm bot außer dem noch Humoristisches, Zithervorttäge und zum Schluß ein gut gespieltes Charakterstück. Die gesangliche Leitung Mcheritz-Mlmg Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend 77. Jahrgang. Dienstag, den 28. März 1911 Nr. 37 an Es Nr. 303 s K. Sonnenkalb, Negierungsamimann. Montag, den 3 April, 8 Uhr vorm. in 3 Uhr nachm. in Obercarsdorf, „ Ulberndorf. l/2 5 Mittwoch, den 5. April, 8 Uhr vorm. in Berreuth, Reichstädt, 9 4 Uhr nachm. in Sadisdorf, 5 ,r, Auflage von Schnee überzogen sahen. Inzwischen hat 9 10 II Oberhäslich, Reinholdshain, Niederfrauendorf, Oberfrauendorf, oird, die i es chen. rund von obil- auer der am Sonn- Schlaf aus einer neuen »» und sich Misse !>g": Der dent, ihere row. des eine Mit an gen, und Iah- men sich end, chtet Uerei sreß" der ruzte. löofe rteses ' be- was onn- Utfen laub weil aus- s'ch chen. falls Montag, den 29. Mai 1911, nachmittags '/eä Ahr der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 11,5 Ar groß und auf 3800 Mark geschätzt, ist ein Wohnhaus mit Wagenschuppen. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grund- Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Nicht wenig waren abend wohl alle verwundert, als sie sich den den Augen rieben und die ganze Gegend mit kauft ung. Ab- vom und Naik Ein- für für Nark noch lasse an- Nill. r ist Das im Grundbuche für Quohren Blatt l 1 auf den Namen Heinrich Mar Stopf eingetragene Grundstück soll stück betreffenden Nachweisungen insbesondere der Schätzungen ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zurzeit der Ein tragung des am 17. Dezember 1910 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grund buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaub haft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Dippoldiswalde, den 23. März 1911. Königliches Amtsgericht. , NiWtMe AckilimMulc zi HsioMMSe. Die üßiisnGlivks I'i'üßung findet am Mittwoch, den 29. März, nachmittags von >/25—6 Uhr im Zimmer 5 und 6, von 6 —V28 Uhr in der Turnhalle (Zöglingsturnen) der Bürgerschule statt. Zu dieser Prüfung, sowie zu der sich anschließenden Entlassungsfeier werden die hohen Behörden, die Eltern und Lchrherren unserer Schüler, sowie alle Freunde der Schule im Namen des Lehrerkollegiums hierdurch ergebenst eingeladen. Schuldirektor Ebert. rünen idgets udget- auf enden Mcb- nis ter e, be- en. eiben- nach heint, nzern I des Seine vier- 1 die Aube Nann Die wtlo- »arte- cn in Die Ge- alten. reuen uten- h SU Ab- ihrer nicht ver- Jm übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 10. d. M. — Weißeritzzeitung Nr. 31 — verwiesen. Die Bullenanmeldung aus obengenannten Orten hat bis zum 1. April zu erfolgen. König!. Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 22 März 1911. Die Hauptkörung der bei der Amishauplmannschaft angemeldeten Zuchtbullen wird in nachgenannten Orlen wie folgt statlfinden: Miml- mW Klauenseuche. Unter Anordnung strengster Ueberwachung durch die Polizeiorgane wird daran er innert, daß durch Ministerialverordnung vom 22. Oktober 1910 — Dresdner Journal Nr. 248 vom 25. Oktober 1910 — die Vorschriften in § 21 der Verordnung vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) für das ganze Königreich Sachsen in Wirksamkeit gesetzt worden sind. Darnach sind insbesondere für alle diejenigen zugekauften Rinder und Schweine, deren Abschlachtung nicht binnen 3 Tagen erfolgen soll, Ursprungszeugnisse beizubringen. Diese Tiere sind innerhalb zwölf Stunden nach der Einstellung bei der Ortspolizei behörde anzumelden und durch den Bezirkstierarzt auf Kosten des Käufers zu unter suchen. Bis zur bezirkstierärztlichen Untersuchung sind sie abgesondert zu halten und dürfen nicht unter das andere Vieh eingestellt werden. Die bezirkstierärztliche Untersuchung von zugekausten Rindern und Schweinen ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Tiere aus dem Wohnorte des Erwerbers stammen oder bereits vom Bezirkstierarzte beim Verkäufer untersucht worden sind. Für Saugferkel in Körben sind weder Ursprungszeugnisse noch bezirkstierärztliche Untersuchung nötig. Die Händlerställe dürfen während der siebentägigen Beobachtung des eingestellten Viehs nicht von fremden Personen einschließlich etwaiger Besteller betreten werden. An den Händlerställen sind, wie hiermit angeordnet wird, während der Beobachlungs- frist entsprechende Verbote anzubringen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft zu ahnden. 5260. Königliche Amishauplmannschaft Dippoldiswalde, am 24. März 1911. Holzversteigerung. Nehefelder Staatsforstrevier. UnRenve- (Jllig'scher) Gasthof in Seyde. 5. April 1911, vorm. 3/4IY Ahr; 855 w. Stämme, 7865 w. Klötze, 235 w. gek. u. 64 w. Derbstangen i. g. L., 36 rm w. Nutzscheite. Nachm. 2 Ahr: 197 rm w. Brennscheite, 30 rm w. Brennknüppel, 16 rm h. u. w. Zacken, 67 rm h. u. w. Aeste. Kahlschläge: Abt. 7, 8, 13, 59. Durchforstungs- und Linzelhölzer: Abt. 9, 26, 27, 30. Kgl. Forstrevierverwaltung Nehefeld z» Bärenfels. Kgl. Forstrentamt Frauenstein. Inserate werden mkt 1k Pfg., solche au» unsere! Amtshauptmannschaft mit 12 Pfg. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen aus der ersten Seite (mu von Behörden) die zwet gespaltene Zeile 35 bez. 30 Pfg. - Tabellarisch« und konrplizierte Inserat« mit entsprechendem Aus schlag. - Eingesandt, i« redaktionellen Teile, dl Spaltenzeile 30 Pfg. Dk »Welßeritz-Z«»«^ Uscheint wöchentlich drel- mal: Dienstag, Donner«- Sag und Sonnabend und wird anden vorhergehen- denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. 28 Pfg-, zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern w Pfg. — Alle Postan- Halten, Postboten, sowie -msereAusträger nehmen Bestellungen an. Für die bevorstehende IX. evangelisch-lutherische Landessynode macht sich im Wahlbezirke Nr. VlI., der nach der Bekanntmachung des Evangelisch-lutherischen Landes konsistoriums vom 11. Februar 1911 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seile 50 fg. und Konsistorialblatt Seite 7 fg.) die sämtlichen Parochien der Ephorie Dippoldiswalde umfaßt, anstelle des emeritierten Oberhofpredigers Vizepräsident O. Ackermann, Erzellenz, die Ersatzwahl eines geistlichen Abgeordneten, sowie anstelle des ausscheidenden Geheimen Justizrats Nitsche die Neuwahl eines weltlichen Abgeordneten nötig. Nachdem ich von dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zum Kommissar für die Leitung dieser Wahl bestellt worden bin, richte ich an sämtliche Kirchenvorstände des VlI. Wahlbezirks hierdurch die Aufforderung, nngefäumt in Gemäßheit der Vor schriften in § 38 Abs 2 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 in der nach der Bekanntmachung vom 22. November 1906 (Gesetz- und Verordnungs- blatt Seite 411 fg. und Konsistorialblatt Seite 121 fg.) gültigen Fassung, in Verbindung mit der eine authentische Erläuterung dieser Bestimmung betreffenden Bekanntmachung vom 3. Juni 1871 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1871, Seite 79) zur Wahl der von jedem Kirchenvorstande in die Wahlversammlung zu entsendenden welt lichen Wahlmänner zu verschreiten und das Ergebnis dieser Wahlen unter Benutzung eines den Kirchenvorständen demnächst zugehenden Vordrucks bis spätestens zum 25. April ds 2s. mir schriftlich anzuzeigen. Auf Einhaltung dieser Frist werden die Kirchenvorstände noch besonders mit dem Bemerken hingewiesen, daß die Anzeige die vollständigen Namen der Wahlmänner und, dafern ein Kirchenvorstand im voraus für den Behinderungsfall Stellvertreter derselben zu wählen für zweckmäßig befindet, ^auch deren Namen zu enthalten hat (8 4 der Ver ordnung, das Verfahren bei den Wahlen zur evangelisch-lutherischen Landessynode betr., vom 11. März 1890, und Abänderungsverordnung vom 11. Februar 1911 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 54, Konsistorialblatt Seite 11). Jeder Kirchenvorstand hat aus seiner Mitte soviel weltliche Mitglieder als Wahl männer zu entsenden, als ständige geistliche Stellen in der Parochie vorhanden sind, wobei es keinen Unterschied macht, ob eine Stelle bloß vorübergehend unbesetzt ist. Die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwesterkirchen), bei denen nur ein konfirmierter Geistlicher angestcllt ist, wählen gemeinschaftlich einen weltlichen Wahlmann. Hierbei wird darauf hingewiesen,, daß für die fälschlich sogenannten „ständigen" Hilfsgeistlichen-SIcllen, da ihre Inhaber nicht konfirmiert sind, nach § 38 Abs. 2 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung weltliche Wahlmänner nicht zu wählen sind. Im übrigen leiden nach § 3 der obengedachten Verordnung vom 11. März 1890 auf die Wahlen der weltlichen Wahlmänner und deren etwaigen Stellvertreter die Be stimmungen in 8 28 Abs. 2 und 3 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 in der nach der Bekanntmachung vom 22. November 1906 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 411 fge. und Konsistorialblatt Seite 121 fge) gültigen Fassung Anwendung. Es haben sonach diese Wahlen in einer Sitzung des Kirchenvorstanbes, und, was die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwester kirchen), bei denen nur ein konfirmierter Geistlicher angestellt ist, betrisst, in einer gemein schaftlichen Sitzung mit Stimmenmehrheit zu erfolgen. In dieser Sitzung müssen wenigstens zwei Dritteile der Mitglieder anwesend sein; bei Stimmengleichheit ent scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium hat zur Vornahme der eingangs bezeichneten Abgeordnetenwahl Mittwoch, den 10. Mai ds Js., festgesetzt. Die Herren Geistlichen und weltlichen Wahlmänner des VlI. Wahlbezirks werden hiervon mit dem Ersuchen in Kenntnis oesetzt, sich an gedachtem Tage, mittag» 12 Ahr, im Sitzungssaals der Königlichen Amtshauptmannschaft Dippoldis walde zu der betreffenden Wahlhandlung pünktlich einzufinden. Die Herren Wahl männer haben sich hierbei, insoweit sie nicht von dem anwesenden Herrn Ortsgeistlichen persönlich legitimiert werden, durch eine gehörig vollzogene Bescheinigung des Kirchen- vorstandsvorsitzenden auszuweisen. Dippoldiswalde, am 23 März 19ll. Der Wahlkommissar für den VII Synodalwahlbezirk. „ „ Naundorf. Brennholz-Auktion. Mittwoch, den 29. März, abends 7 Ahr, sollen im Restaurant zum „Schützenhaus" die am Walksteig, Eichleite und vordere Schwarzbach ausbereiteten Härten Brenn hölzer und devgl. Reisig, sowie die im Bödchen, hauptsächlich in Abt. I und 2, auf bereiteten weichen Rollen, l und 2 m lang geschnitten, versteigert werden. Auf allen Stellen, auch in der Schwarzbach, bequeme Abfuhre. Auch sind noch einige Schloten weiches Reisig, Meter 10 Pf., im Bödchen abzugeben. Dippoldiswalde, den 23. März 1911. Die städt. Forstverwaltung. Amtsblatt für die Königliche Umtshauptmannschafi, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseltigem „Illustrierten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirtschastlicher Monats-Beilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle >md an bestimmten Tage» wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jelrne in Dippoldiswalde.