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Sächsisches. — Die Angabe eines falschen Alters der Kinder auf der Eisenbahn zwecks Erlangung von Fahrpreisermäßi gungen ist nicht ungefährlich, denn diejenigen, die die An gaben machen, können sich leicht einer Bestrafung aus setzen. Bekanntlich werden Kinder unter vier Jahren frei befördert, wenn für sie ein besonderer Platz nicht bean sprucht wird, während ältere, aber noch nicht 10 Jahre alte Kinder zum halben Fahrpreise befördert werden. Es kommt nun nicht selten vor, daß Eltern das Alter ihrer Mitreisenden Kinder zu niedrig angeben, um eine ihnen nicht mehr zustehende Fahrpreisermäßigung zu erzielen. Welche unangenehmen Folgen eine solche Handlungsweise, die sich im Sinne des Strafgesetzbuches als Betrug charakterisiert, nach sich ziehen kann, mußte kürzlich eine den besseren Ständen angehörende Dame, Gattin eines ziemlich vermögenden Kaufmanns aus D , erfahren. Sie machte mit ihrem IO V2 jährigen Kinde, für das sie nur «in Kinderbillett gelöst hatte, eine Reise. Auf die Frage des Schaffners nach dem Alter des Kindes gab sie dieses auf 91/2 Jahre an. Der Schaffner hegte jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe und stellte daher die Personalien der Dame fest, ließ sie jedoch unbehelligt Weiterreisen. Die Dame legte dem Borsall, nachdem sie am Reiseziel angelangt war, keine weitere Bedeutung bei, erstaunte aber nicht wenig, als sie nach einiger Zeit eine Vorladung aufs Schöffengericht erhielt, um sich wegen Betrugs zu verantworten. Dort wurde sie zu einer Ge fängnisstrafe von drei Tagen verurteilt. In den Urteils gründen hieß es, mit Rücksicht auf den Bildungsgrad und die Vermögensverhältnisse der Angeklagten sei von einer Geldstrafe abgesehen und auf Gefängnis erkannt worden. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte — lediglich wegen des Strafmaßes — Berufung ein, und beantragte, es bei einer Geldstrafe bewenden zu lassen. Di« Berufung wurde jedoch von der Strafkammer verworfen. — Der berühmt« Dresdner Heldentenor Karl Burrian macht wieder einmal von sich reden. Seit zwei Jahren lebt der Dresdner Sänger von seiner Gattin, der Opern sängerin Frau Jellinek, getrennt und ein beim Wiener Landesgericht von Burrian selbst angestrengter Ehe scheidungsprozeß konnte bisher noch nicht zum Abschluß gebracht werden. Karl Burrian begründet seine Ehe scheidungsklage damit, daß seine Gattin ihn böswillig ver lassen habe, während Frau Burrian-Jellinek Widerklage erhoben hat und ihren Gatten vorhält, daß er durch sein Verhalten eine Trübung der Ehe herbeigeführt habe. Karl Burrian ist daher einstweilen zur Zahlung von Alimentationsgeldern an seine von ihm getrennt lebende Gattin angehalten worden. Der Heldentenor, der indessen sehr am Gelds hängt, zahlt nur mit Widerstreben die ihm auferlegten nicht unerheblichen Alimentationsgelder, und seit geraumer Zeit soll er gar sehr mit der Zahlung im Rückstände geblieben sein, sodaß der Gerichtsvollzieher bei Eintreibung der Alimente für seine rechtmäßige Ehefrau Besuche in der Burrianschen Villa im Ortsteil Schöne Aussicht bei Loschwitz machen mußte. Burrian hat nun sein Landhaus in Loschwitz verlassen und sich dem Ver nehmen nach ins Ausland „abgemeldet". Man vermutet, daß sich der Heldentenor in seinem inländischen Heim nicht mehr recht wohl gefühlt hat, denn außer den amtlichen Besuchen des Gerichtsvollziehers sollen auch noch andere Personen an Herrn Burrian Interesse haben, vor allem aber ein Dresdner Herr, dessen Gattin sich schon seit längerer Zeit dem Sänger angeschlossen hat und die aus Liebe zu dem Künstler Mann und Haus verlassen hat. Es hat sich infolge dieser Liaison des Herrn Burrian in Loschwitz manche unliebsame Szene abgespielt, sodaß man im ganzen Ortsteil' dem berühmten Kammersänger wohl kaum eine Träne nachweinen wird. Burrian ist ein Tscheche. Chemnitz. Russische Vandalen hausten im betrunkenen Zustande in der Nacht vom 18. zum 19. Mai auf der Straße Schönborn-Neudörfchen bei Mittweida. Chaussee- bäume brachen sie teils ganz ab, teils wurden die Bäum« stark beschädigt, von Kirschen, Linden und Eschen wurden die Hauptäste abgebrochen, ferner große Steine in den Verkehr hindernder Weise auf die Straße gewälzt und ruhestörender Lärm verübt. Drei Technikumsbesucher waren es, die so das Gastrecht mißbrauchten. Von, Schöffengericht Mittweida wurden gegen diese exemplarisch« Strafen verhängt, vom ferneren Besuche des Technikums wurden sie ausgeschlossen. Darunter befand sich auch der am 25. September 1885 in Petersburg geborene Paul Bischoff, der zu 2 Monaten Gefängnis und 10 Tagen Haft verurteilt worden war. Als bodenlose Gemeinheit und Rüpelhaftigkeit wurden die Taten dieser Helden in der Urteilsbegründung mit Recht bezeichnet. Gegen dar schösfengerichtliche Urteil wendete sich Bischoff, besonders gegen die Strasart; die beiden Mitbeteiligten hatten sich bei dem Urteil beruhigt. Bischoff wollte glauben machen, daß er bei Begehung der Tat infolge sinnloser Betrunken heit in unzurechnungsfähigem Zustande gehandelt habe. Damit kam er aber nicht an. Das schösfengerichtliche Ur teil wurde aber bezüglich der Strafart aufgehoben und an Stelle der Freiheitsstrafen Geldstrafen gesetzt, um dem Verurteilten die Möglichkeit des weiteren Besuches des Technikums und die Fortsetzung seiner Studien zu ermög lichen. Das Gericht setzte die Geldstrafen für die zwei Monate Gefängnis auf 1000 Mark, und für die Haft strafe auf 30 Mark fest. Berelnsdrucksachen fertigt Buchdruckerei Carl Sehne. ! Zum 1. 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