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872 Nr. 12. „STAHL UND EISEN.“ December 1887. Betriebsunternehmer und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungsbücher behufs Ausübung der Controle und Vornahme der etwa erforderlichen Berichtigungen auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark angehalten werden. 40. Die Versicherungsanstalten sind befugt, nach Analogie der §§ 78 ff. des Unfallversicherungs gesetzes, Vorschriften zur Verhütung von Krankheiten zu erlassen. 41. Die Durchführung der Alters- und Invaliden versorgung erfolgt durch Vermittelung und unter Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts beziehungs weise der Landes-Versicherungsämter. IV. Straf- und Uebergangsbestimmungen. 42. Betriebsunternehmer und andere Arbeit geber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz licher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nach Weisungen oder An zeigen Eintragungen aufnehmen oder aufnehmen lassen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 43. Betriebsunternehmer und andere Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftig ten, dem Versicherungszwange unterliegenden Per sonen die für den Arbeitstag vorgeschriebenen Bei tragsmarken rechtzeitig zu verwenden oder verwenden zu lassen, können unbeschadet ihrer Verpflichtung zur nachträglichen Beibringung der fehlenden Marken von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Geld- bufse bis zu dreihundert Mark belegt werden. 44. Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Nebenstatuten von den Versicherunganstalten festgesetzten Strafen findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung des dieselben aussprechenden Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- (Landes-) Versiche rungsamt statt. Die Strafen werden in derselben Weise beigetrieben 1 wie Gemeindeabgaben, und fliefsen, soweit nicht in I diesem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. 45. Den Betriebsunternehmern und sonstigen Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Be stimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Ver sicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder | besonderer Uebereinkunft) auszuschliefsen oder zu ■ beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem i Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. Betriebsunternehmer oder Arbeitgeber, welche derartige Verträge geschlossen haben oder wissentlich durch ihre Angestellten haben abschliefsen lassen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vor schriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 46. Die Strafbestimmung der Ziffer 44 findet auf Betriebsunternehmer und sonstige Arbeitgeber An wendung, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen wissent lich mehr als die Hälfte des für die einzelnen Arbeits tage verwendeten Betrages an Marken bei der Lohn zahlung in Anrechnung bringen oder durch ihre An gestellten in Abzug bringen lassen, sowie auf Ange stellte, welche einen solchen gröfseren Abzug wissent lich bewirken. Das gleiche gilt von den nach § 36 verbotenen Eintragungen in die Quittungsbücher. 47. Arbeitgeber, welche wissentlich Marken einer anderen als der zuständigen Versicherungsanstalt ver wenden oder durch ihre Angestellten verwenden lassen, sowie Angestellte und Versicherte, welche wissentlich eine solche unrichtige Verwendung bewirken, werden, sofern nicht die Bestimmungen des § 263 des Straf gesetzbuches Anwendung finden, mit Geldstrafe nicht unter einhundert Mark oder mit Gefängnifs nicht unter einer Woche bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf zwanzig Mark oder drei Tage Haft ermäfsigt werden. 48. Die Strafbestimmungen der Ziffern 41, 42, 44, 45, 46 finden auch auf die gesetzlichen Vertretei' handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Actienge- sellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Gesossenschaft Anwendung. 49. Wer unbefugt Beitragsmarken einer Versiche rungsanstalt in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Beitragsmarken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werth zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder gefälschten Beitrags marken Gebrauch macht, wird mit Gefängnifs nicht unter drei Monaten bestraft. 50. Auf Personen, welche zur Zeit des Inkraft tretens dieses Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet und mindestens während der letzten drei Jahre an je 300 Arbeitstagen in einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben, findet die Vorschrift, dafs Altersrenten erst nach Ablauf von dreifsig Beitragsjahren zu gewähren sind (Ziffer 8), keine Anwendung. Solche Personen erhalten vielmehr nach zurück gelegtem 70. Lebensjahr Altersrente auch dann, wenn sie nachweislich während derjenigen Zeit, welche an der Erfüllung der dreifsig Beitragsjahre fehlt, that- sächlich in einer Beschäftigung gestanden haben, welche nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründen würde. Bei versicherungspflichtigen Per sonen. welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es des vorbezeichneten Nachweises nur für die Dauer von zehn Jahren.