Volltext Seite (XML)
Beiträge aber zu keinem andern, — § 4 letzter Absatz. Die aufserordentlichen Beiträge sollten durch die in Zukunft alljährlich zu berufende Ge neralversammlung mit Dreiviertel - Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden können; dies wurde jedoch schon durch Nachtrag zum Statut vom 3. December 1885 bezw. 7. Januar 1886 dahin beschränkt, dafs sie in ihrem Minimal betrage jedenfalls erhoben werden müfsten, so lange erhöhte regelmäfsige Beiträge erhoben würden. — Einen Abschlufs hatte die Entwicklung der Berg- gewerkschafts-Kasse damit indefs nicht gefunden. Unterm 30. September 1886 überreichte vielmehr der erwähnte Verein für die bergbau lichen Interessen im Oberbergamtsbezirke Dort mund dem Vorstande der Berggewerkschafts- Kasse Vorschläge, durch deren Annahme die Kasse im Sinne der Reform vom Juli 1885 weiter gebildet werden sollte. In dem Begleit schreiben vom genannten Tage — (Nr. 80 des »Glückauf« vom 6. October 1886) — wird aus geführt, dafs es wünschenswerth und durch die Verhältnisse geboten erschiene, die Befugnifs der Kasse, von der Mehrförderung aufserordent- liehe Abgaben zu erheben, dahin zu erweitern, dafs überhaupt die Regelung der Förde rung zur Verhütung gemeinschädlicher Uebererzeugung unter dieAufgaben der Kasse aufgenommen und in den Satzungen die zur Erreichung dieses Zieles geeigneten Bestim mungen getroffen würden. Es wurde die Noth wendigkeit betont, dafs zugelassen werden müsse, die aufserordentliche Abgabe einestheils nicht blofs von der Mehrförderung gegenüber dem Vorjahre, sondern auch gegenüber einem von der Generalversammlung festgesetzten geringeren Quantum zu erheben und sie anderntheils bis 20 % des Versteuerungswerthes zu steigern. Dabei sollten die Befreiungen eingeschränkt wer den, jedoch die Bewilligung der aufserordentlichen Abgabe, soweit dieselbe 5 % des Versteuerungs werthes überschreite, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Vorschläge, abgedruckt in Nr. 85 des »Glückauf« vom 23. October 1886, enthielten eine systematische Neuredaction der SS 2 bis 11 des bisherigen Statuts im vorstehenden Sinne und einen formellen Zusatz zu § 20. Die Mehrförderungsabgabe sollte in Höhe von 2 bis 20 % des Versteuerungswerthes erhoben werden. Im neuen § 2 war die Bestimmung der Kasse umschrieben durch die ersten beiden oben S. 832 wiedergegebenen Absätze des bisherigen S 4 mit dem Zusatz : 3. Die Regelung der Förderung zur Verhütung gemeinschädlicherUebererzeugung der an der Kasse betheiligten Werke. Mit einer Mehrheit von 1024 gegen 116 Stimmen — wobei sich Einige der Abstimmung enthielten -— nahm die Generalversammlung vom 19. November 1886 diese Anträge — abgesehen von drei unwesentlichen Modificationen — un verändert an, »beherrscht von dem Gedanken, „dafs durch schärferes und tieferes Eingreifen „der bereits in den Satzungsnachträgen vom „2. Juli 1885 und 7. Januar 1886 begründeten „aufserordentlichen oder Mehrförderungs-Abgabe „eine die Gesammtheit bindende und ihr nützende „Mafsregel gegen das verderbliche Treiben“ (mit dem Ueberangebot) „sich ins Werk setzen lasse.“ (»Glückauf« Nr. 93 vom 20. November 1886 und Bericht über die Verwaltung der Westfälischen Berggewerkschafts-Kasse im Jahre 1886.) Der Beschlufs hatte eine grofse Tragweite. Er bedeutete nicht weniger als die Umwandlung einer zur Verwaltung, Verwendung und Ergän zung eines Fonds (eines sogenannten Zweck ver mögens) berufenen Organisation der betheiligten Bergwerksbesitzer in eine mit weitgehenden Be fugnissen ausgestattete Innung derselben. Diese noch dazu durch Mehrheitsbeschlufs erstrebte Umwandlung kam indefs nicht zustande. Der Minister der öffentlichen Arbeiten versagte unterm 19. December 1886 die erforderliche Genehmi gung aus rechtlichen Bedenken. Nachdem gemäfs § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1863, dem sich § 4 des Statuts fast wörtlich anschliese, wiederholt ist, wofür Verwendungen aus den Bergbauhülfskassen nach den näheren Bestimmungen des Statuts erfolgen sollen, heilst es in der Eröffnung des Oberberg amts zu Dortmund vom 26. December 1886: „Nach der Entscheidung des Herrn Ministers „lassen die angeführten Bestimmungen in ihrem „Zusammenhänge und im Hinblick auf die ge- „sammte geschichtliche Entwicklung der Berg- „bauhülfskassen nur die Auffassung zu, dafs „der Gesetzgeber die genannten Kassen auf die „Aufgabe hat beschränken wollen, für bestimmte, „zum voraus feststehende, zur Hebung und För- „derung des Bergbaues den Betheiligten dien- „liehe und daher statutenmäfsige Zwecke die „erforderlichen Mittel aufzubringen, entweder „durch Verwendung der Erträgnisse des „angesammelten Vermögens oder durch Umlage „von Beiträgen auf die Mitglieder des Kassen- „verbandes. „Wenn daher von dem Verbände eine Mafs- „nähme beschlossen werde, welche, wenn auch „an sich nach der Auffassung der Beschliefsenden „auf die Hebung und Förderung des Bergbaues „gerichtet, gleichwohl nicht den Charakter der „Beschaffung der Mittel für bestimmte statutarische „Zwecke habe, so falle eine solche Mafsnahme „aufserhalb des Rahmens des Gesetzes bezw. „des Statuts und würde sich als eine (jedenfalls „auf einen, überdem von Mitbetheiligten bereits „angegriffenen, blofsen Mehrheitsbeschlufs