Volltext Seite (XML)
832 Nr. 12. »STAHL UNI) EISEN.“ December 1887. Der Sinn der beabsichtigten Statutenänderung wird sodann dahin zusammengefafst, dafs es sich darum handle, ob eine vermögensrechtliche Verfügung gegen den Einzelnen durch einen Mehrheitsbeschlufs dieses Verbandes — (d. h. des Verbandes der Berggewerkschafts-Kasse) — zugelassen werden soll, ob also, was innerhalb der Einzelgewerk schaft als mit ihrem Leben verwachsene Rechtseinrichtung sich bewährte, auf die in eine höhere Corporation zusammengefafsten Gewerkschaften übertragen, der Einzelwille ge bunden wei den könne an den Mehrheitswillen. Eine immer gewaltiger anschwellende Strö mung des deutschen Rechtslebens dränge auf Bejahung dieser Frage. Die Bejahung derselben aber schliefse die Annahme der vorgeschlagenen Statuten-Aenderung ein. Beiläufig wird dann noch der Einwand, dafs der Strafcharakter der Mehrförderungs - Abgabe aufserhalb der rechtlichen Competenz der Kasse liege, besprochen. Abgesehen davon, dafs es mindestens discutabel sei, ob nicht die Regu- lirung der Förderung den »Unternehmungen« beigerechnet werden dürfe, »welche allen oder mehreren Betheiligten zum Vortheil gereichten,“ und daher nach § 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1863 zu den Aufgaben der Kasse gehörten*, sei die Art und Weise, wie die für die Berggewerk- Schafts - Kasse erforderlichen Mittel aufgebracht würden, im Princip als freie zu betrachten, so fern nicht gegen die allgemeinen Gebote des Bechts und der Sitte verstofsen werde. Die Einnahmen der Berggewerkschafts - Kasse aber durch Beiträge, welche den Charakter der Con- ventionalstrafe hätten, zu vermehren, sei nicht nur nirgends ausdrücklich verboten, -vielmehr beweise die entsprechende Ermächtigung der Knappschaftskassen, dafs es weder gegen Gesetz noch Moral verstofse.** Schliefsch wird die Annahme der Vorschläge mit folgenden Worten empfohlen: „Die Westfälischen Gewerkschaften sollten daher „den Versuch nicht scheuen, durch eine von „ihnen selbst gesetzte Regel sich von der ver- „derblichen Willkür des Einzelnen zu befreien, „um so weniger, wenn jene weise Selbstbe- „Schränkung der Gesammtheit zugleich*** die „Mittel schafft zur Erfüllung der grofsen Auf- , „gaben, welche ihr von der Gegenwart und „Zukunft gestellt werden Der Antrag Schultz wurde von der General versammlung der Berggewerkschafts-Kasse ange nommen. Damit war die durch das Statut von 1864 I * Der betr. Satz ist Seite 831 oben abgedruckt. ** In Frage ist wohl nicht, ob die Kasse Strafgelder vereinnahmen, sondern obsieGeldstrafen verhängen darf. *** Statt »zugleich« müfste es wohl lauten »even tuell«, denn nur soweit die Mehrforderung nicht verhindert wird, können sich Einkünfte ergeben. | beliebte Beschränkung auf Verfolgung wissen schaftlicher Zwecke beseitigt und die Kasse ihrer ursprünglichen weiteren Bestimmung, wie sie durch die früheren Cleve - Märkischen Bergord nungen und zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 1863 umschrieben war, zurückgegeben, | indem durch Nachtrag vom 2. Juli 1885 der § 4 des Statuts folgende abgeänderte Fassung erhielt: Die Westfälische Berggewerkschafts ■ Kasse ist dazu bestimmt, zur Hebung und Beför derung des Bergbaues die ihrem Bezirke, sowie zur Unterstützung solcher Anlagen und Unter nehmungen beizutragen, welche allen oder mehreren Bergwerken -ihres Bezirks zum Vor theil gereichen. Insbesondere liegt ihr ob: 1. die Unterhaltung von Schulen zur Ausbil dung gewerkschaftlicher Grubenbeamten, die Herstellung geognostisch bergbaulicher Kar ten, der Betrieb von Untersuchungs- und Versuchsanstalten (Laboratorien), die Anlage von Sammlungen, sowie die Unterhaltung bezw. Unterstützung sonstiger wissenschaft licher oder technischer Institutionen zum Nutzen des Bergbaues im Kassenbezirke; 2. die Ausführung oder Unterstützung von Anlagen oder Unternehmungen, welche dem wirthschaftlichen Interesse aller oder mehrerer Bergwerke des Kassenbezirks zum Vortheil gereichen. Zugleich wurde — § 3 und § 8 Ziffer 2 — a) der Beitrag von 0,2 8 für jede Tonne der Förderung auf 0,4 8 verdoppelt, wenn und solange die Berggewerkschafts ■ Kasse zur Herstellung von Schiffahrtskanälen Zahlungen zu leisten sich verpflichtet habe; b) die Generalversammlung ermächtigt neben diesen ordentlichen Beiträgen aufserordent- liche auszuschreiben, welche lediglich von demjenigen Quantum der Kohlenförderung eines Bergwerks zu entrichten sind, um welches letztere die vorjährige Kohlenför derung desselben übersteigt. Diese aufserordentliche Abgabe, hinsichtlich deren verschiedene Modificationen für erst in der Entwicklung befindliche Bergwerksanlagen etc. festgesetzt wurden, sollte 5 % des amtlich fest gestellten durchschnittlichen Besteuerungswerthes der Steinkohle im Oberbergamtsbezirke Dortmund während des Steuerjahres, welches der be- schliefsenden Generalversammlung vorhergeht, nicht übersteigen und 1 % nicht unterschreiten, so lange erhöhte ordentliche Beitrage erhoben würden. Auch war bestimmt, dafs zu den im § 4 unter 2 bezeichneten wirthschaftlichen Zwecken die ordentlichen Beiträge höchstens bis zur Hälfte verwandt werden dürften, die aufserordentlichen