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Anlegung von Dampfkesseln hinter Puddel- und Schweifsöfen. * Da sich herausgestellt hatte, dafs die bezüglichen Bestimmungen trotz der infolge des früheren Antrags des Vereins getroffenen Abänderungen in ihrer Aus legung dehnbar waren, so hatte der Vorstand beschlossen, bei dem Herrn Handelsminister aufs neue vorstellig zu werden. Unter dem 15. Mai v. J. wurde daher an denselben die folgende Eingabe eingereicht: »Ew. Durchlaucht gestattet sich der ergebenst unterzeichnete Verein imAnschlufs an die Verfügungen über die Anlegung von Dampfkesseln hinter Puddel- und Schweifsöfen vom 22. August 1873, 20. Juli 1874, 11. Februar 1885 und 4. December 1885 die Frage zur sehr geneigten Erwägung zu unterbreiten, ob nicht bei dem heutigen Stande der Technik es dem Geiste der Verordnungen betreffs des Kesselwesens entspricht, wenn von den in oben angeführten Ver fügungen bezeichneten Special Vorschriften über Con- structionen abgesehen werden möchte und nur die berechtigte Forderung bestehen bliebe, dafs bei jedem Dampfkessel die Einwirkung des Feuers oder der Heizgase ohne Schwierigkeit aufgehoben werden kann. Würde dies anerkannt und etwa der § 14 der poli zeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampf kesseln vom 29. Mai 1871 dahin erweitert, dafs nicht nur an jedem Dampfkessel, welcher unter Bäumen, in denen Menschen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, die Feuerung so eingerichtet sein mufs, dafs die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann, sondern bei jedem überhaupt anzulegen den Dampfkessel diese Forderung aufrecht erhalten wird, so wäre dieselbe als Concessionbedingung zu erfüllen und ist der unterzeichnete Verein der zuver sichtlichen Meinung, dafs es der Technik auch ohne Specialvorschriften ebenso gelingen wird, die hohe Behörde hinsichtlich der Ausführung jener Auflage zu befriedigen, wie es jetzt bei den übrigen Bestimmun gen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 z.B. betreffs der Speiseventile, Speisevorrichtungen, Wasserstandsanzeiger, Sicherheitsventile. Manometer u. s. w. geschieht. In keinem dieser Fälle ist für den geforderten Zweck eine bestimmte Construction oder Anordnung der Einrichtung vorgeschrieben und glaubt der ergebenst unterzeichnete Verein unter Beachtung des Ministerial-Rescriptes vom 11. Juni 1871, die Vorschriften über die Anlegung von Dampfkesseln betreffend, dies dem Vertrauen zuschreiben zu dürfen, welches das hohe Ministerium den Fortschritten und Erfolgen der Technik auf dem Gebiete des Kessel wesens entgegen trägt. Mit der beantragten Erweiterung des § 14 soll nichts Neues geschaffen werden, denn bereits das Regulativ vom 31. August 1861 stellte in seinem § 3 die Forderung, dafs jeder Dampfkessel, welcher unter- halb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, so angeordnet sein mufs, dafs die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Circulation der Luft in den Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt wer den kann. Dafs diese, ohne Angabe der Mittel zur Erreichung des Zwecks gestellte Forderung bis in die neueste Zeit genügt hat, beweist sowohl der Befund der amtlichen Kesseluntersuchungen anläfslich der be reits im Regulativ vom 23. August 1856 zur Aus führung des Dampfkessel-Betriebgesetzes vom 7. Mai 1856 den mit der Untersuchung der Dampfkesselan lagen betrauten Organen gemachten und später im * Vergl. die ausführliche Darlegung auf Seite 122 in Nr. 2 v. J. Regulativ vom 24. Juni 1872 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Mai 1872, gleichfalls den Betrieb der Dampfkessel betreffend, wiederholten Vorschrift, bei den ordentlichen Untersuchungen auf die Ausführung und den Zustand der Feuerungsanlage selbst, die Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der atmosphärischen Luft und zur thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers zu achten, als auch die Explo sionsstatistik. Gleichwie in seinem ergebensten Gesuche vom 16. August 1884 beziehungsweise der dasselbe be gleitenden Anlage* der unterzeichnete Vereins-Vorstand den Standpunkt vertreten hat, dafs nicht allein bei Puddel- und Schweifsofenkesseln zu fordern sei, dafs die Einwirkung der Feuergase auf die Kessel aufge hoben werden könne, sondern dies Erfordernifs bei sämmtlichen Kesseln, welche durch abziehende Gase von Oefen jedweder Art geheizt werden, zu erfüllen sei, so hält derselbe auch jetzt noch an dieser Auf fassung fest, sieht indessen in Special-Vorschriften eine Hemmung der gesunden Entwicklung der tech nischen Hülfsmittel zur Errichtung der geforderten Bedingungen. Aus diesem Grunde bitten wir deshalb ganz ergebenst, Ew. Durchlaucht wolle geneigtest 1. die Verordnungen vom 22. August 1873, 20. Juli 1874, 11. Februar 1885 und 4. December 1885, die Anlegung von Puddel- und Schweifsofenkesseln betreffend, aufheben und 2. an deren Stelle die Erweiterung des § 14 der all gemeinen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 durch die Concessionsbedingung herbeiführen, dafs bei jedem Dampfkessel die Einwirkung des Feuers ohne Schwierigkeit thunlichst schnell mufs gehemmt werden können, sowie 3. von neuen Verfügungen mit Special-Vorschriften zwecks Erreichung der vorgenannten Forderung sub 2 so lange Abstand nehmen, als nicht ein begründetes Bedürfnifs dazu Veranlassung giebt.« Unter dem 14. October v. J. benachrichtigte der Herr Handelsminister den Vorstand des Vereins wie folgt: »Auf die gefällige Eingabe vom 15. Mai, betreffend die Vorschriften zur Sicherstellung der durch die Ab hitze von Flammöfen gefeuerten Dampfkessel, über sende ich dem Vorstande hierneben ergebenst Ab schrift einer die bezüglichen Erlasse vom 11. Februar und 4. December v. J. ergänzenden Verfügung an die Königlichen Provincial - Verwaltungsbehörden vom heutigen Tage zur Kenntnifsnahme, den gestellten Anträgen ist danach zwar nicht der Form, aber ihrem wesentlichen Inhalte gemäfs entsprochen,« und theilen wir aus dem Erlasse vom 14. October v. J. nach stehende Bestimmung mit, indem wir gleichzeitig auf die diesbezügliche Mittheilung durch den Vereins vorsitzenden in dem Geschäftsbericht für das abge laufene Jahr hinweisen.* „Im Anschlufs an den Erlafs vom 4. December v. J. betreffend die Sicherstellung der durch die Ab hitze der Puddel- und Schweifsöfen gefeuerten Dampf kessel, sehe ich mich veranlafst, unter entsprechender Abänderung der darin erwähnten Vorschriften vom 11. Februar v. J. allgemein zu bestimmen, dafs an jedem Dampfkessel, welcher durch die Ab hitze von Flammöfen mit hoher Temperatur betrieben wird und unmittelbar mit dem Ofenfuchs verbunden ist, besondere zuverlässige Vorrichtungen angebracht werden müssen, die es ermöglichen, die Kesselzüge bis zum Erkalten des Flammofens von dem Ofenfuchs abzusperren und letzteren zugleich mit der Atmosphäre in Verbindung zu setzen.“ * Vergl. Seite 80 dieser Nummer.