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November 1886. STAHL UND EISEN.“ m grofsen Theile sich auf Gesetzes zurückführen einzelne Gesetzesbestim- ich erachte es von vorn- des Gesetzes, wenn das selbe den es handhabenden Personen einen sol chen Spielraum gestattet, wie es sich im Laufe der Jahre leider herausgestellt hat. Ein schlech tes Gesetz kann von geschickter Hand gut des Patentamtes, zum die Handhabung des lassen und nicht auf mungen. Aber, m. H., herein für einen Fehler ausgesprochen, es möchten alle künftig geneh migten Waarenzeichen in fortlaufender, leicht übersichtlicher Weise von einer Gentralstelle, der die Angelegenheit des Muster-, Marken- und Patentschutzes zu übertragen ist, ver öffentlicht werden. Wir wünschen, dafs die Handhabung des Marken-, Muster- und Patent schutzgesetzes in einer Reichsbehörde vereinigt wird. Wenn dieser unser Antrag eventuell bei der Reichsregierung Berücksichtigung findet, würde die Organisation des Patentamts gleichfalls eine wesentlich andere werden müssen. Gestatten Sie mir, noch darauf hinzuweisen, dafs zwischen dem Muster- und Patentschutz in der deutschen Gesetzgebung eine Lücke ist, deren Ausfüllung das Patentgesetz wesentlich entlasten würde. Das Musterschutzgesetz bezieht sich in Deutschland lediglich auf Geschmacks muster, nicht aber auf Formen von Gebrauchs gegenständen. Die Industrie strebt also dahin, alle auf dem Gebiete der Gebrauchsgegenstände gemachten kleinen Formveränderungen, die man kaum Erfindungen nennen kann, unter den Pa tentschutz zu stellen. In den ersten Jahren, als das Patentgesetz in Kraft trat, kam eine Unmasse von derartigen Anmeldungen vor das Patentamt. Die Sachen mufsten, als einer Er findung ermangelnd, zurückgewiesen werden. Trotzdem hat man sich im Patentamt häufig gesagt: es liegt hier etwas vor, was wohl ein gewisses Recht auf Schutz hat, es fehlt nur die geeignete Form dafür. Mit der Organisation eines Reichsamtes für Muster-, Marken- und Patentschutz würden auch, wie ich glaube, manche Schwierigkeiten, die gegenwärtig in der Verwaltung des Patent wesens liegen, beseitigt werden können. (Beifall.) Referent Hr. Gommerzienrath Langen (Köln): M. H., ich kann wohl im Einverständnifs mit den beiden Herren Gorreferenten aussprechen, dafs Alles das, was Herr Dr. Andrä sowohl wie Hr. Dr. Martius gesagt, mit Rücksicht auf die Zusammensetzung des Patentamtes und die Handhabung des Gesetzes sowie auf die civil- rechtlichen Fragen, in den letzten beiden Tagen Gegenstand gemeinsamer Erörterungen gewesen ist und dafs darüber Einverständnifs zwischen Ihren Referenten besteht. Es ist unzweifelhaft, dafs die Schäden, über welche wir zu klagen haben, der mangelhafte Patentschutz und die unrichtige Behandlung der Patentsachen seitens Nr. 11. 741 Verbesserung der Ausführungsbestimmun gen ankommt. Wir haben in unserm Berliner Zweigverein über diese Frage folgende Resolution gefafst: »Wir glauben der Patentcommission em pfehlen zu können, beim Hrn. Reichskanzler eine Revision beziehungsweise Ergänzung der auf die Organisation des Patentamts und die Handhabung des Patentgesetzes bezüglichen Ausführungsbestimmungen , namentlich der Verordnung betreffend die Einrichtung des Verfahrens und den Geschäftsgang des Patent amts vom 18. Juni 1877, im Sinne obiger Vorschläge zu beantragen.“ Die Fragen der Enquetecommission beziehen sich nur auf das Gesetz, nicht aber auf die Aus führungsbestimmungen und die Geschäftsordnung des Patentamtes, und es wäre deshalb eine Er weiterung des Programms der Enquete in dieser Richtung unbedingt nothwendig, wenn wir nicht etwa annehmen dürfen , dafs • die Frage 22 dieses Programms ein näheres Eingehen auch auf dieses Gebiet gestattet. Die Ausführungsbe stimmungen und die Geschäftsordnung sind be sonders bei der Auslegung eines Gesetzes wie das Patentgesetz, welches ja in erster Linie nur in den Händen einer Behörde ruht, die Haupt sache. Sie können mit dem schlechtesten Ge setz gut und mit dem besten schlecht arbeiten, je nachdem es in der Praxis gehandhabt wird. Ich möchte nur zum Schlufs noch vor Einem warnen. Die Intentionen der mafsgebenden Be hörden gehen, soviel mir bekannt ist, nicht da hin, wesentliche und eingreifende Aenderungen im Patentgesetz zu schaffen. Wenn wir von Seiten der Industrie versuchen wollten, den ganzen Bau, der nun erst 8 oder 9 Jahre besteht, wieder umzustofsen, die Grundmauern dieses Baues auszuheben, so würden wir, glaube ich, der Industrie mehr schaden als nützen. Ich möchte deshalb anheimgeben, da Verände rungen des Gesetzes vorzuschlagen, wo sich ein absolut dringendes Bedürfnifs zeigt, und nicht mit neuen, sowohl in der Praxis wie im Patent recht noch vollständig unerprobten Gesichts punkten hervorzutreten. Es handelt sich für uns Chemiker darum, in dem Gesetze, wie ich schon am Anfang erwähnte, nur wenige Aenderungen zu treffen, um demselben eine für die chemische Industrie gut arbeitende Fassung zu geben. Eine Frage, die mit dem Patentgesetz in innigem Zusammenhänge steht, haben wir erst vor wenigen Tagen in unserm Verein zur Dis- cussion gestellt. Wir sind der Ansicht, dafs das Markenschulzgesetz gleichfalls nach einer gewissen Richtung hin einer Veränderung bedarf. In 5 Resolutionen, die wir mit Motiven an den Hrn. Reichskanzler abgehen lassen werden, haben wir unter Anderem auch den Wunsch