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gegenüber, eine so weitgehende Beschränkung des Patentgesetzes eintreten zu lassen. Das zweite Bedenken ist, dafs damit auch eine sehr weitgehende Einschränkung dem Auslande gegen über eintritt, das auf diesem Standpunkt noch nicht steht. Ich glaube, der internationale Ver ein steht gerade augenblicklich nach dem, was darüber verlautet, auf dem Standpunkt, lediglich die französischen und englischen Interessen gegenüber allen anderen zu schützen, aber er hat das doch immer noch in einer verhüllten Weise gethan. Ein solches Vorgehen Deutsch lands , wie es in der Annahme des Antrages des Hrn. Langen liegt, würde man benutzen, um uns schlecht zu machen, um zu sagen, die Deutschen gehen wirklich sehr weit zurück. Das Dritte ist, ob man nicht factisch, wenn man einen solchen Antrag stellt, gerade durch die Stellung des Antrages Veranlassung giebt, zu sagen: ja, die Herren erkennen selbst an, dafs das Patentschutzgesetz nicht gut ist, dafs man damit nicht marschiren kann. Nun meinen Sie zwar, dafs durch die Einschränkung in der Patentertheilung die Mängel abgestellt werden sollen, aber dieser Antrag wird wieder von einzelnen Seiten bekämpft, und wir nehmen aus der ganzen Erörterung nichts weiter heraus, als den einen Theil, dafs ein Mangel vorliegt, und diesen einen Theil, den wir damit als con- statirt ansehen, benutzen wir, um ganz etwas Anderes zu machen. Diesen Mangel wollen wir dadurch beseitigen, dafs wir entweder das ganze Patentgesetz aufgeben — was manche ganz gern sehen würden — oder dafs wir das An meldeverfahren einführen. Ich kann Ihnen nicht verschweigen, m. H., trotzdem ich an und für sich grofses Gewicht auf die Idee lege, dafs körperlich eine Sache bei der Patentnahme dar gestellt werden mufs, dafs ich doch gegen den Gedanken in der Form, wie ihn Hr. Langen vorgebracht hat, mannigfache Bedenken hege. Man würde uns mit Recht den Vorwurf machen, dafs wir zu weit gehen. Ich mufs mich aber als Jurist bescheiden, dafs ich in der Sache, soweit die technische Frage hineinspielt, weniger competent bin, als die Herren Industriellen selbst. Ich habe mir daher gestattet, Ihnen die Streit frage vorzulegen. Ob es nicht wirklich zu viel verlangt ist, die in dem Langen sehen Antrag enthaltene Forderung zu stellen, ob das nicht eine zu grofse Beschränkung ist, müssen Sie besser wissen als ich. Ich mache keine Ma schinen und suche keine Patente nach. Sie, die Sie in dieser Lage sind, und wissen, wie die Sache geht, können das besser beurtheilen. Um nicht von vornherein ein allzu grofses Vorurtheil gegen den Antrag des Hrn. Langen hervorzurufen, will ich übrigens noch erwähnen, dafs Hr. Langen im Anschlufs an die Frage 13 des Patentamtes wünscht, es soll demjenigen, der eine Erfindung anmeldet, gestattet sein, ein Jahr lang — nicht blofs 6 Monate — das Auf gebotsverfahren aufzuhalten. Innerhalb dieses Jahres hat dann der Anmeldende die Priorität für das, was in der Beschreibung steht, inner halb dieses Jahres kann ihm kein Anderer hinein kommen. Mit dem wirklichen Veröffentlichungs antrage kann er aber nicht eher kommen, als bis er die Erfindung vorgeführt hat. Das dient zu einer gewissen Erleichterung für den Patent sucher. Die Sache hat meiner Ansicht nach an sich unverkennbar etwas Ansprechendes. Die Frage ist nach meiner Meinung aber die: sind die Beschränkungen, die auf diese Weise ent stehen, von der Art, dafs sie nicht nach der allgemeinen Meinung sowohl in Deutschland als im Auslande zu grofs erscheinen, oder wollen die Herren das verantworten ? (Bravo !) Gorreferent Hr. Dr. Martius (Berlin): M. H., Hr. Director Holtz, welcher Ihrem Ausschufs angehört, ist leider heute verhindert, das Referat zu übernehmen, welches von ihm verlangt wurde, und er hat mich mit Zustimmung des Hrn. Prä sidenten des Verbandes ersucht, an seiner Stelle kurz den Standpunkt zu präcisiren, den die Che miker in der Patentfrage im allgemeinen ein nehmen. Das Patentgesetz ist ein Compromifsgesetz. Ein Theil der deutschen chemischen Industriellen war überhaupt gegen das Patentwesen; hervor ragende Industrielle haben sich in der Enquete commission dagegen ausgesprochen. Die deutsche chemische Gesellschaft und die Mehrzahl der In dustriellen hat sich aber trotzdem für ein Patent gesetz erklärt, mit der wesentlichen Bedingung jedoch, dafs nicht die chemische Substanz als solche patentirt werden dürfe, sondern lediglich das Verfahren zur Herstellung einer chemischen Substanz. Dieser Gesichtspunkt ist auch im § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Geltung gelangt. Bald nachdem das Patentgesetz im Jahre 1877 in Wirksamkeit getreten, sind namentlich unter den chemischen Industriellen manche Klagen über das Gesetz und seine Interpretation laut ge worden. Die Folge davon war, dafs der Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen In dustrie bereits im Jahre 1879 nach Baden-Baden einen Gongrefs chemischer Industrieller berief, in welchem über eventuelle Verbesserungen des Ge setzes resp. des Verfahrens im Patentamt ein gehend verhandelt wurde. Bei diesem Congrefs waren auch hervorragende Juristen, wie Professor Kohler, Geh.-R. Klostermann, Dr. Hecht u. A., anwesend. In den Verhandlungen wurde namentlich darauf aufmerksam gemacht, dafs für die chemische Industrie ein Mangel in dem § 4 des Gesetzes bestehe, indem vom Auslande her chemische Producte ungehindert eingeführt wer den können, welche nach einem in Deutschland patentirten Verfahren erzeugt sind; falls es nicht