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6 STAHL UND EISEN.“ November 1886. Nr. 11. 735 :h id h e g t e 8 ’s Jemand sagen: weiter; anwälte zu verletzen, als die Patentanwälte selbst es geht mit unserm Stande nicht so ebenso wie bei dem Stand der Rechts besondere Forderungen gestellt werden, walte hin, die die Rechtswissenschaft nicht stu- dirt haben, so kann keine vernünftige Verhand lung stattfinden. Nun giebt es ja unter den Patentanwälten viele, die sehr tüchtig sind, aber auch viele, die nicht diese Eigenschaft haben. Man kann das um so eher aussprechen, ohne e $ i -i z t kann, die nichts von der Sache verstehen, ich als Präsident ein öffentliches münd- Verfahren leiten soll und stelle mir An- XL« beiten Wenn liches it a s 8 h t, e ti ie n it st ■s praktischen Leben hineinkommen. Mir ist nicht bekannt, dafs Plenarberathungen im Patentamt in ausreichender Weise stattgefunden haben. Diese wären nach unserer Auffassung mehr zu betonen. Nach dem Allem sagen wir, die Frage des Patentamtes: was folgt aus dem bisherigen Ver fahren ? ist nicht dahin zu beantworten: es folgt daraus, dafs das bisherige Verfahren, d. h. das Gesetz, nichts taugt, sondern dafs die bisherige Ausführung des Gesetzes mangelhaft gewesen ist. Eine dritte Gruppe von Fragen bezieht sich auf die Rechtsverfolgung, ein Punkt, der mir speciell am Herzen liegt, mit dem ich Sie aber nicht lange quälen will. Ich will nur andeuten, dafs es nach meiner Meinung von vornherein verfehlt ist, den Schwerpunkt des ganzen Patent gesetzes in das Strafgesetz zu legen. Es ist ein Widersinn, ein Gesetz über den Schutz des Eigen- thums damit anzufangen, dafs man von Diebstahl redet. Erst mufs ich den Schutz des Eigenthums an sich sicher stellen, dann kommt die Be strafung der absichtlichen Verletzung desselben. In dem Gesetz dagegen die Hauptsache auf die Bestrafung des Diebstahls zu legen, und nicht das civilrechtliche Eigenthum zu vertheidigen, ist ein juristischer Widersinn. Das Patentrecht ist ein Privatrecht wie jedes andere. Im grofsen und ganzen ist zwar die Oeffentlichkeit dabei interessirt, dafs das Eigenthum des Patentrechtes ebenso geachtet wird wie jedes andere, aber an dem speciellen Eigenthum des Patentinhabers liegt der Oeffentlichkeit nichts, ebensowenig wie der Oeffentlichkeit daran liegt, ob ich Millionär bin oder nichts habe. Der Staat schützt das Eigenthum im allgemeinen, und so mufs er auch das Patentrecht schützen, d. h. erst mufs er dafür sorgen, dafs er das Civilrecht feststellt. Wenn dann Jemand qualificirt eingreift, d. h. wissent lich eingreift, dann, aber auch dann erst, mufs er für Rechtsverfolgung durch Bestrafung sorgen. Gerade so gut, wie Sie mit Diebstahlsklagen nicht den Eigenthumsschutz erschöpfen können, ebensowenig können Sie im Patentrecht mit dem strafrechtlichen Verfahren den Patentschutz er schöpfen. Das ist ein Widerspruch in sich selbst. Damit kommt man dazu, den Patentschutz auf Null zu reduciren, auf etwas, das sich im prak tischen Leben wenig gebrauchen läfst. Das sollte nach meiner Meinung geändert werden. An diese drei Hauptpunkte würde sich die Beantwortung der einzelnen Fragen schliefsen. Was das Verfahren angeht, so bin ich , um auf diesen Theil nochmals zurückzugreifen, der An sicht, dafs neben der Organisation des Patent amtes entschieden ein sehr wichtiger Punkt die Organisation des Standes der Patentanwälte ist. Es giebt kein Gericht, das mit Advokaten ar- Ig >s ie ’S n e fe r sollte man das auch bei uns thun. Wir müssen nachweisen, dafs wir etwas gelernt haben, und uns auch einem Verfahren aussetzen, wenn wir unsere Schuldigkeit nicht thun. Alle Auseinander setzungen über die Formulirung von Patentan sprüchen sind in die Luft gesprochen, wenn man sich darauf beschränkt, sie gelegentlich einmal in einer Druckschrift zu veröffentlichen und Jeder mann zu überlassen, wie er seine Ansprüche for- mulirt. Patentansprüche zu formuliren ist eine schwere Kunst, das kann nicht Jeder, das würde ich mir selbst nicht zutrauen, das mufs man lernen. Das können Sie nur, wenn Sie sich in die Technik und theilweise in die juristische Behandlung der Sache vertieft haben und wenn Sie ausreichende Erfahrungen besitzen. Wollen Sie also keinen Stand von concessionirten Patentagenten, was man übrigens doch in dem freien Lande Amerika bis zu einem gewissen Grade hat, da auch dort unfähige Agenten beglaubigt werden können, dann werden Sie meiner Meinung nach die Thätigkeit •für das Patentamt ohne Noth erschweren und ohne allen Grund, ohne dafs Sie der Patentver- werthung irgend einen Gefallen damit thun. Das wäre im ganzen ein Umrifs der Fragen, die hier in Betracht kommen. Wenn ich nun noch einmal auf den ersten Punkt zurückgreifen und im Anschlufs an die Auffassung des Hrn. Langen auf denselben eingehen darf, so möchte ich noch mit ein paar Worten speciell auseinandersetzen, was dabei in Frage steht. Zunächst ist von verschiedenen Seiten der Wunsch ausgesprochen, man möchte eine genauere Definition des Begriffs »Erfin dung« geben. M. H., das ist auch von dem Verein deutscher Ingenieure geschehen. Es ist vielleicht natürlich, dafs eine grofse Zahl von Herren sagt: wenn man ein Gesetz giebt, das von »Erfindungen« spricht, so mufs man zunächst wissen: was ist eine Erfindung? Wie kann ein Gesetz ein Wort gebrauchen und selbst erklären, wie das in den Motiven damals geschehen ist: wir sind nicht imstande, einen erschöpfenden Begriff des Wortes »Erfindung« aufzustellen. Diejenigen, welche so reden, urtheilen falsch. Sie machen sich eine unrichtige Vorstellung von den Schwierigkeiten, einen Begriff erschöpfend, d. h. philosophisch nach seinen einzelnen Kate- gorieen zu erklären, und sie machen sich auch eine falsche Vorstellung von den Wirkungen einer 6