Volltext Seite (XML)
272 Nr. 4. STAHL UND EISEN.“ April 1889. die nothwendig ist, um sie in reale Verhältnisse ! überzuführen. Nachdem in den »Grundzügen« die Unfall- ' berufsgenossenschaften zu Trägerinnen der in 1 Rede stehenden Versicherung ausersehen waren, liefs der aus den Bundesrathsausschüssen hervor- ■ gegangene »Gesetzentwurf« diesen, wie die Be- rathungen in unserer Commission genügend j darthaten, völlig unausführbaren Plan fallen und ! setzte an die Stelle der Berufsgenossenschaften ! Versicherungsanstalten für gröfsere Communal- verbände oder das Gebiet des. Bundesstaates. ; Aber mehrere Bestimmungen dieses »Gesetzent- I wurfes« erlitten eine weitere Abänderung in der | an den Reichstag gelangten Gesetzesvorlage, die namentlich bezüglich der Festsetzung der Rente ; und der Bemessung der Beiträge sich principiell von ihren Vorgängerinnen unterscheidet. Nach der Reichstagsvorlage sollen die sämmt- I liehen Ortschaften des Deutschen Reichs nach der Höhe des für sie festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener männlicher Tagearbeiter in fünf Ortsklassen eingetheilt werden. Jede Ortsklasse umfafst diejenigen Ortschaften, in welchen dieser Tagelohn innerhalb der nach stehenden Grenzen liegt: Ortsklasse I . . bis zu 1 6, „ II von 1,01 •6 bis 1,40 6 „ RI . . „ 1,41 „ „ 1,80 , » IV . . „ 1,81 „ „ 2,20 „ » V . . » 2,21 » ab. Als Jahreslöhne kommen in den einzelnen Ortsklassen in Anrechnung: Ortsklasse 1 . . der Betrag von 300 «Ä, „ 11 • • „ „ „ 400 „ „ III „ 500 „ » IV . . » » „ 600 „ » V . . » » 700 » Die Renten werden für Kalenderjahre und zwar in Theilbeträgen des Jahreslohnes der jenigen Ortsklasse berechnet, in welcher die j Versicherungsbeiträge für den Empfangsberech tigten entrichtet sind. Sind für einen Versicherten Beiträge in ver schiedene Ortsklassen gezahlt, so wird der Be rechnung der Rente der Durchschnitt der Jahres löhne, nach welchen die Beilräge entrichtet sind, zu Grunde gelegt. Dieser Durchschnitt wird in der Weise ermittelt, dafs für jede Beitragswoche der Jahreslohn, nach welchem in derselben Bei träge entrichtet wurden, in Ansatz gebracht und die hieraus sich ergebende Summe mit der Zahl der Beitragswochen getheilt wird. Bruchtheile des Durchschnitts werden auf ganze Zahlen nach oben abgerundet. Die Invalidenrente für männliche Personen beträgt jährlich 24/100 des Jahreslohns, welcher der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Vom Ablauf der Wartezeit an steigt die Invalidenrente mit jedem vollendeten Kalenderjahre um einen weiteren Theilbetrag des vorstehend bezeichneten Jahreslohnes, und zwar in den nächstfolgenden 15 Kalenderjahren um je 4/1000, in den dann folgenden 20 Kalenderjahren um je 6/1000, von da ab um je 8/1000 bis zum Höchstbetrage von jährlich 50/100 des betreffenden Jahreslohnes. Die Altersrente beträgt für männliche Personen jährlich 24/100 des Jahreslohnes; sie kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger Invalidenrente gewährt wird. Für weibliche Personen beträgt die Reute 2/s der für männliche Personen. Nach dieser Bemessungsart würde jetzt die höchste Invalidenrente in der V. Klasse sich auf 350 •6 belaufen und die Altersrente in derselben Klasse 168 •6 betragen; die höchste Invaliden rente in der I. Klasse würde sich auf 150 •N und die Altersrente auf 72 •6 beziffern. Da dieser ganzen Bemessungsart der orts übliche Tagelohn zu Grunde gelegt ist, so ist aufserdem bestimmt, dafs vor der Festsetzung des letzteren, die bekanntlich gemäfs § 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde behörde stattfindet, der Vorstand der Versicherungs anstalt zu hören ist. Natürlich ist nun auch in der Definition des Begriffes der »Erwerbsunfähigkeit« eine Aen- derung eingetreten. Als erwerbsunfähig gilt jetzt derjenige, welcher infolge seines geistigen und körperlichen Zustandes nicht imstande ist, durch die gewöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit sich bringt, oder durch an dere, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidenrente derjenigen Ortsklasse zu verdienen, in welcher für ihn während der letzten fünf vollen Kalender jahre am längsten Beiträge entrichtet worden sind. Dem abgeänderten Berechnungsmodus ent sprechend ist auch die Aufbringungsart der Bei träge modificirt worden. Dieselben werden für männliche und weibliche Personen besonders, im übrigen für alle in der Versicherungsanstalt versicherten Personen in gleichen Theilbeträgen des Jahreslohnes festgestellt. Bis zur Inkraftsetzung eines andern Beitrages sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben für männliche Personen in Ortsklasse I . . . 128, „ » 11 - . . 16 , , „ 111 .. . 20 , , » IV ... 24 „ ». » V . . . 28 , für weibliche Personen in den entsprechenden Klassen 8, 10, 12, 14 bezw. 16 . Auch die Bestimmungen über das Erheben der Beiträge bezw. das Marken wesen haben Ab änderungen erfahren. Es sollen nunmehr von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen, in ihren Bezirken vorhandenen Ortsklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerthes und,