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Hr. Otto-Essen: M. H.! Es wird mein Bemühen sein, mich möglichst kurz zu fassen. Das Kapitel »Blech« des Entwurfes von »Vorschriften für Lieferung von Eisen und Stahl« erscheint diesmal den Bedingungen vom Jahre 1881 gegenüber mehr als zusammengehöriges Ganze. Es hat in seinen Einzeltheilen notwendige Erweiterungen erfahren, so z. B. in den Be- stimungen über die zulässigen Abweichungen in der Dicke und Gewicht, weil in den letzten Jahren immer gröfsere und dickere Platten verlangt worden sind, deren Abweichungen in Dicke und Ge wicht in der That in keinen Rahmen sämmtlicher bekannten Bedingungen mehr hineinpassen. Um dem willkürlichen Messen der Bleche entgegenzutreten, ist eine einheitliche Methode für das Messen der Dicke aufgestellt worden. Ferner sind in die allgemeinen Bestimmungen mit Anlehnung an die sogenannten Würzburger Bedingungen, welche sich bekanntlich allgemeine Anerkennung errungen haben, Sätze über Zurich tung der Probestücke und über die Abnahme der Bleche aufgenommen worden. In den besonderen Bestimmungen ist das Kapitel »Schiffsbleche aus Schweifs eisen« unberührt geblieben, dagegen sind in dem Kapitel »Kesselblech aus Schweifseisen«, abgesehen von den Zusätzen zu den Bestimmungen über die Festigkeit der dickeren Bleche, fol- * gende Aenderungen und Zusätze gemacht. Erstlich ist die Qualitätsziffer gestrichen, damit dieselbe auch hier, wie bei den Bedingungen für die anderen Fabricate, ein- für allemal verschwindet. Sodann sind die Biegungswinkel für Kaltproben geändert, weil diese in der That der Wirklichkeit nicht ganz entsprechen. Dieselben werden in den Bedingungen der Kesselrevisionsvereine meines Wissens in derselben Weise binnen kurzem geändert werden. Ferner ist der Zusatz gemacht, dafs die Zerreifsfestigkeit in keinem Falle mehr als 40 kg betragen darf, was energisch besonders von den Kesselrevisionsvereinen gefordert wird, und wohl nicht mit Unrecht. In dem nächstfolgenden Kapitel »Bleche aus Flufseisen« ist für Schiffsbleche der Hin weis gegeben, dafs die weichere Qualität für zweckentsprechender gehalten wird als die harte, denn die Minimalgrenze ist auf 35 kg Festigkeit festgesetzt. Für Kesselbleche ist dem besonders ausgesprochenen Verlangen, dem sich anscheinend auch die Kesselrevisionsvereine anschliefsen werden, Rechnung getragen worden, einen Unterschied zwischen Feuerblech und Mantelblech zu machen, obgleich in der Commission sich die Meinung geltend machte, es solle nur eine Qualität, und zwar die beste, genommen werden, und diese sei unstreitig die weichste. Bei den den Schlufs bildenden Feinblechen ist die Begutachtung der Qualität durch Zerreifs- proben ebenso, wie dies auch der Fall bei den Feinblechen aus Schweifseisen ist, verworfen. Ich wäre mit der allgemeinen Durchsicht der Bestimmungen nun zu Ende. Es ist zu den selben ein Antrag des Hrn. Carl Schäfer in Oberhausen eingegangen, welcher dahin geht, auf Seite 29 unter »C. Bleche« bei a) Längen- und Breitenabweichungen zu setzen: »Es sollen Ab weichungen in der Länge und Breite bis zu 5 mm gewährt werden.“ Hr. Schäfer hat noch zwei andere Anträge gestellt; ich möchte Ihnen zunächst Ablehnung des genannten Antrags empfehlen, da ich glaube, dafs sich kein Blechwalzwerks-Techniker finden wird, der sich auf solche Vorschriften einlassen kann. Der zweite Abänderungsantrag des Hrn. Schäfer betrifft die Dickenabweichungen, und zwar wünscht er den Unterschied der kleinsten und gröfsten Dicke heruntergesetzt zu sehen, bei Blechen bis zu 1600 mm Breite auf 1,0 mm bezw. 0,8 mm, und bei Blechen von 1600 bis 1800 mm Breite auf 1,5 mm bezw. 1,0 mm. Die Tabelle über den Unterschied der kleinsten und gröfsten Dicke, welche Sie in dem Ihnen vorliegenden Entwurf auf Seite 30 u. ff. finden, ist entstanden auf Grund einer gröfseren Anzahl Messungen, welche auf drei Werken, nämlich denjenigen von Grillo - Funcke, Schulz - Knaudt und Krupp, vorgenommen worden sind. Dieselbe ist abgedruckt in Nr. 3 von »Stahl und Eisen« d. J., und da jene Tabelle auf sehr genauen, mit Aufwendung grofser Mühe verknüpften Messungen beruht und die Zahlen in den Vorschriften daraus entnommen sind, so mufs ich für meine Person auch Vorschlägen, dafs die Herabsetzung dieser Ziffern, die Hr. Schäfer wünscht, ebenfalls abgelehnt wird. Endlich beantragt Hr. Schäfer, dafs der erste Absatz auf Seite 36, welcher lautet: „Aus Feuerblech müssen alle diejenigen Theile der Kesselwandung gefertigt werden, welche die erste strahlende Hitze des Feuerherdes aufzunehmen haben. Zu den übrigen Flammrohrschüssen und zu den Theilen, welche gebördelt oder gekrempt werden, wie z. B. Böden, Dome, Stutzen u. dergl., ist Bördelblech zu verwenden. Alle anderen Theile der Kesselwandung dürfen aus Mantelblech gefertigt werden.“ ganz fortfallen soll.