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Es wird vorgeschlagen, auch diesen Antrag der Commission zu unterbreiten, um event. einen diesem Anträge entsprechenden, etwas veränderten Wortlaut auszuarbeiten. Der Antrag unterstützt ja unsere Bestrebungen, indem er die richtige Vornahme der Probe erleichtert, denn erstens ist von der Zeit, innerhalb welcher der Versuch gemacht wird, das Ergebnifs mehr oder minder abhängig, und dann ergiebt die Messung der Dehnung, wenn der Bruch auf einem der seitlichen Drittel des Stabes erfolgt, eine unrichtige und zwar geringere Dehnungsgröfse, als wenn er in der Mitte erfolgt, weil die Dehnung, welche durch die Contraction entsteht, nur zum Theil auf die gesammte Länge entfällt. Das ist sehr wichtig, denn dadurch kann manchmal eine Probe ganz ungerechter Weise als ungültig erklärt werden, die in der That die vorgeschriebene Dehnung hat. Das kann verhütet werden, wenn man die Bestimmung aufnimmt, dafs nur solche Proben mafs- gebend sind, bei denen der Bruch auf dem mittleren Dritte] erfolgt. Vorsitzender: Hat noch Jemand Bemerkungen zu dieser Abtheilung zu machen? Hr. Gathmann-Dillingen: Es ist auf Seite 21 unter Herrichtung und Anzahl der Proben bestimmt: „Das zu prüfende Material darf nicht ausgeglüht werden.“ Ich möchte mir erlauben zu bemerken, dafs diese Bestimmung für Bleche nicht zutreffend ist. Nach dem heutigen Verfahren werden Blechstreifen, wenn nicht ausgeglüht, so doch warm gerade gerichtet und ich glaube auch, dafs es im Interesse der Blechfabrication wäre, wenn dieses Verfahren beibehalten würde. Noch besser wäre es, der Commission anheimzugeben, alle hier eingeschobenen Bestimmungen über Bleche, also über Tonnenblech, Buckelblech, Wellblech und Riffelblech unter Titel C. »Bleche« zu vereinigen, weil dann auch die allgemeinen Bestimmungen über die Abweichungen von den Ab messungen auf diese Bleche ihre Anwendung finden würden. Hr. Boos-Hamm: Ich möchte mich dieser Ansicht anschliefsen, indem ich darauf aufmerksam mache, dafs schon auf Seite 7 in den allgemeinen Bestimmungen gesagt worden ist, dafs alle Probe stäbe der Prüfung thunlichst in demselben Zustande unterworfen werden sollen, in welchem das betreffende Material später zur Verwendung kommt. Deshalb wäre der Passus hier überflüssig gewesen und es ist der Weg, sämtliche Bestimmungen über Bleche unter C. zu verweisen, ganz richtig. Dann habe ich noch ein Bedenken von principiel ler Bedeutung. Ich gehe von der Ansicht aus, dafs bei den Tausenden von Proben, die wir mit dem Eisenbahnmaterial gemacht haben, wir endlich zu der Ueberzeugung gelangt sind, dafs man die Zähigkeit des Materials gar nicht beurtheilen kann durch Zerreifsproben in bezug auf Dehnung und Zusammenziehung des Querschnitts. Ist das aber der Fall, dann frage ich: Weshalb behält man diese Proben bei Bauwerkeisen noch aufrecht? Meines Erachtens müssen wir, wenn wir die feste Ueberzeugung haben, dafs die Zerreifsproben uns kein Mafs für die Zähigkeit geben, diese Proben auch hier über Bord werfen und sie als un zuverlässig überhaupt auf allen Gebieten radical beseitigen. Hr. Offergeld: Zuerst möchte ich den ersten Vorredner Hm. Gathmann bezüglich des Aus glühens der Proben auf die allgemeinen Bedingungen verweisen. In denselben heifst es auf Seite 8: ,Ausglühen ist, wenn das Stück nicht ebenfalls vor seiner Verwendung oder im Gebrauche ausgeglüht wird, möglichst zu unterlassen. Sofern ein Geraderichten der Probestreifen erforderlich ist, sollen dieselben nur bis zu einem das Gefüge des Materials nicht verändernden Hitzegrad mäfsig angewärmt und in diesem Zustande mittels Hammerschläge oder unter einer Presse gerade gerichtet und alsdann gleichmäfsig und allmählich abgekühlt werden.“ Das deckt sich wohl mit dem, was Hr. Gathmann wollte. Was den zweiten Punkt betrifft, die Bestimmungen über Bleche ganz aus dem Bauwerkeisen herauszunehmen und unter Ueberschrift »G. Bleche« zu bringen, so halte ich eine solche Aenderung nicht für zweckmäfsig, denn wir müssen, und das kann ich auch gleichzeitig dem letzten Hm. Redner antworten, wir müssen uns vorzugsweise nach den Normalbedingungen richten, die auf der Grund lage unserer 81er Bedingungen nach langjährigen Bemühungen endlich einen derartigen Eingang gefunden haben, dafs sie fast ausnahmslos allen staatlichen und sonstigen Bedingungen wörtlich zu Grunde gelegt werden. Wir haben uns deshalb bestrebt, an diesen Bedingungen, welche nun voll ständig Eingang gefunden haben, möglichst wenig zu ändern. Die Normalbedingungen sind erst im Jahre 1886 aufgestellt worden, ihre vollständige Einführung hat ein paar Jahre Zeit in Anspruch genommen, und heute, wo sie sich eingebürgert haben, sind, soweit mir bekannt, Besteller und Erzeuger allgemein damit zufrieden. Ich möchte daher bitten, es bei der jetzigen Vorschrift zu belassen. Vorsitzender: Es war vorwiegend ein praktischer Grund, der uns veranlafst hat, die Bestimmungen über diese Bleche unter Bauwerkeisen aufzunehmen. Wenn Jemand ein Bauwerk auszuführen hat, so findet er die Vorschriften für die Lieferung von Bauwerkeisen unter dem Titel