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Eine neue Transportweise. Durch die Tagespresse sind mehrfach Notizen über ein grofses Holzflofs gegangen, welches im Atlantischen Ocean verloren gegangen ist und die Schiffahrt bedrohen sollte. Da der Bau des Flofses die, wenn auch einst weilen verunglückte, Schaffung einer neuen Verkehrs- Vermittlung bedeutet, so entnehmen wir aus »le gnie civil« eine Abbildung von seiner Zusammensetzung. Der dem Hirne eines findigen Yankee entsprungene Gedanke, welcher dem Unternehmen zu Grunde lag, war der, von Neu-Schottland auf dem Seewege nach New - York eine Parthie Hölzer in gleicher Weise zu flöfsen, wie es bisher nur auf Flufsläufen üblich war. Nicht weniger als 27 000 schwere Stämme wurden in der aus der Abbildung ersicht lichen Form durch Ketten zusammengebunden; die Länge des Flofses betrug 170 m bei 20 m Durch messer, sein Gesammtgewicht war 11 000 t. Ein Schleppdampfer .Miranda“ nahm den Kolofs ins Schlepptau. Die Unternehmer hatten etwa 120000 JI Unkosten, hofften aber gegenüber den Kosten der bisher üblichen Beförderungsweise etwa 100000 JC zu gewinnen. Der Schleppzug wurde indessen von einem Sturm überrascht und der Dampfer mufste sein Anhängsel verlassen. Man hatte zuerst befürchtet, dafs das colossale Flofs der Schiffahrt gefährlich werden könnte, fand aber bald, dafs die Macht des Sturmes die Ketten, welche die Balken zusammen hielten, zersprengt hat und nur die einzelnen Balken umhertreiben, welche keinen weiteren Schaden an richten können. Es sollen noch zwei weitere Flofse der Ver schiffung harren; ob dieselben aber durch die Unternehmer nach dem ersten erlittenen Verlust der See anvertraut werden, ist fraglich. Iron and Steel Institute. Die im nächsten Jahre beabsichtigte gemeinschaft liche Reise des Iron and Steel Institute nach Amerika, um daselbst mit den amerikanischen Hüttenleuten zu sammen zu tagen und die dortigen Werke in Augen schein zu nehmen, ist bis auf weiteres verschoben worden. Als Grund wird die Aufregung angegeben, in welche das amerikanische Volk durch die im Laufe des nächsten Sommers zu thätigende Wahl des Präsidenten der Republik gestürzt wird. Zur Erhebung des Preufs. Landesstempels von 'la % bei Lieferungsverträgen. Die vom Herrn Minister der Finanzen in dieser Angelegenheit erlassene Verfügung hat folgenden Wortlaut: Berlin, den 20. Januar 1888. Von der Steuer-Verwaltung ist bisher in Ueber- einstimmung mit wiederholten gerichtlichen Ent scheidungen angenommen, dafs III.8 1. der durch § 11 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881 (R.-G.-Bl. S. 185) aufser Anwendung gesetzte Preufsische Stempel für die in Tarif nummer 4 zu diesem Gesetze bezeichneten reichs stempelpflichtigen Schriftstücke seit dem 1. October 1885 als dem Tage des Inkrafttretens des Reichs- 29 Ma i gesetzes vom 4,—. 1885 (R.-G.-Bl. S. 171 und 3. Juni 179) insoweit wieder zu erheben sei, als es sich um Geschäfte handelt, welche nicht unter Tarif nummer 4 zu dem letztgedachten Gesetze fallen; 2. die .Anmerkung“ zu Tarifnummer 4 des Gesetzes 29. Mai 00. ,y. j vom , , - 188a, wonach Kaut- und sonstige 3. Juni Anschaffungsgeschäfte über im Inlande von einem der Contrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren steuerfrei sind, nur auf solche Geschäfte sich beziehe, welche an sich unter Tarifnummer 4 B. zu dem erwähnten Gesetze fallen, d. h. welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse über Mengen von Waaren geschlossen sind, für die an der betreffenden Börse Terminpreise notirt werden. Nachdem über die unter 1 erwähnte Frage von dem Reichsgericht (II. und IV. Civilsenat) in den Erkenntnissen vom 4. October und 28. November v. J., und über die unter 2 erwähnte, noch nicht zur Ent scheidung des Reichsgerichts gekommene Frage von anderen Gerichten, in einem der Auffassung der Steuerverwaltung entgegengesetzten Sinne entschieden ist, habe ich beschlossen, dafs in Zukunft auch von den Verwaltungsbehörden, unter Aufhebung des bisher von denselben festgehaltenen Standpunktes, nach der für die Vertragschliefsenden günstigeren Auffassung verfahren werde. Es ist daher zu Kauf-, Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungs-Verträgen über Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, welche nach Gewicht, Mafs oder Zahl gehandelt zu werden pflegen und welche entweder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien oder zur Wiederveräufserung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Be arbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind, sofern nicht eine der im § 9 a) b) und d) des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 erwähnten Ausnahmen vorliegt, ein Preufsischer Stempel nicht zu verwenden; auch bin ich damit einverstanden, dafs — wie dies bereits durch die diesseitige Verfügung vom 6. Januar 1886 III. 16260/85 nachgegeben ist — die für Staatseisenbahn- Verwaltungen zu verwendenden Betriebsmaterialien in bezug auf die Stempelfrage den .gewerblichen Betriebsmaterialien“ gleichgeachtet werden. Von der Verwendung eines Preufsischen Stempels ist ferner Abstand zu nehmen bei allen Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften über im Inlande von einem der Contrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren, gleichviel, ob die Geschäfte unter Zugrundelegung von Börsen-Usancen und über Waaren, für welche Terminpreise notirt werden, geschlossen sind oder nicht. Die Befreiung bezieht sieh indessen, wie es in der .Anmerkung“ zu 29 Mai Tarifnummer 4 des Reichsgesetzes vom 3.3; 1885 heifst, nur auf .Mengen von Sachen oder Waaren“, mithin, wie auch in einem reichsgerichtlichen Erkennt- nifs vom 31. März v. J. anerkannt ist, nur auf solche Gegenstände, welche in Mengen, d. h. nach Zahl, Mafs oder Gewicht gehandelt werden (vertretbare Sachen). Ew. Hochwohlgeboren veranlasse ich, nach vor stehenden Grundsätzen in Zukunft verfahren zu lassen, auch die gegen Sie schwebenden Processe über Stempel beträge, welche nach Vorstehendem zu Unrecht erhoben sein würden, durch Klaglosstellung der Kläger zu 10