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STAHL UND EISEN.* Februar 1888, des Ausdrucks in den Deutschen es dem verführenden liegt ja auch eine eines Fabricanten, Kaufmanns oder des Vereinigten Königreichs sind solche gehalten werden können, wenn nicht jener Name oder jene marke mit einer genauen Angabe des Landes, der Fabrication oder Production versehen ist. Derartige Waaren fallen auf Grund der Be stimmungen dieses Paragraphen unter die mit Händlers oder für verboten, Handels ¬ schutzgesetzes an sich unterworfen. Ist die Freude über den Erfolg unseres Wett bewerbs, der mehr als irgendwie durch dieses Gesetz anerkannt wird, auch gerechtfertigt, so fragen wir uns doch mit Recht, ob es denn wirklich so schlimm auch mit unserer Ehrlich keit bestellt ist, dafs man gegen Deutschland die Spitze des Gesetzes kehrt, weil von dort am meisten gesündigt wird? Wir müssen wohl mit Beschämung an unsere Brust schlagen und ge stehen: „Gott sei uns armen Sündern gnädig“, denn thatsächlich wird in Deutschland und von Deutschland aus vieles gethan, was diesem Gesetz zuwider ist. Manches läfst sich ja wohl zur Entschuldigung anführen: Es ist eine alte, sich aus der Zeit der politischen Zerfahrenheit herschreibende Vorliebe für das, was vom Auslande kommt. Man glaubt noch immer den eigenen Erzeugnissen etwas Besonderes, einen Anschein der Vornehmheit zu geben, wenn ihnen aufserdeutsche Fabrications- orte, fremdsprachliche Aufmachung, Bezeichnung nach ausländischem Mafs und Gewicht aufge drückt werden. Diese Gewohnheit, scheinbar von recht weiter Ferne etwas zu nehmen und es dann für besser zu halten, ist geblieben; noch heutzutage finden wir gerade in den Kreisen, die es sicher nicht nöthig hätten, die ausgeprägte Vorliebe, mit angeblich ausländischen Waaren zu prunken. Wenn das nun schon in bezug auf den inländischen Verkehr gilt, um wie viel mehr für den ausländischen, wo dem Schein ein wirklicher Vortheil, welcher mit fremder Bezeichnung verbunden ist, gegenüber steht. Es kommt hierbei dem Deutschen zu gute, dafs er sich leicht fremden Gewohnheiten und fremdem Geschmack anzupassen versteht. Es macht ihm keine Mühe, in fremden Sprachen richtig zu schreiben, Empfehlungen, Gebrauchs anweisungen und auch die ganze Bezeichnung ohne Fehler in der Sprache desjenigen Landes, in welches seine Waaren gehen sollen, zu ver- W aaren dennoch ins den Folgen des Marken ¬ belegten Waaren, als der Zollgesetzsammlung und 40 Viet. Kap. 36) Nr. 2. 113 einem Einfuhrverbot wenn sie in $ 42 vom Jahre 1876 (39 aufgeführt wären.“ Gelangen derartige Land, sind sie natürlich grofse Bedeutung für die Entwicklung der Cultur überhaupt in dieser Neigung der Deutschen; wir brauchen gar nicht voraus in ferne Jahrhunderte zu schauen, um die Zeit zu erblicken, wo das deutsche Volk den ganzen Erdball beherrschen wird, sondern wir brauchen nur an die Gegen wart zu denken. Wohin breitet sich der Deutsche nicht aus? Die Uebervölkerung von Deutschland, dessen Volk eine gröfsere Ver mehrungsfähigkeit besitzt, als irgend ein anderes, ergiefst sich hach England, Nordamerika, Frank reich und Rufsland, kurz über die ganze Erde. Ueberall übt der Deutsche seinen Einflufs aus, freilich meist unbemerkt. Der Deutsche ver quickt sich gern mit dem anderen Volke, er nimmt schnell Sprache und manche äufserliche Gewohnheiten an, aber die deutsche Eigen- thümlichkeit bleibt und macht sich überall geltend; in Nordamerika z. B. überwiegt schon jetzt die deutsche Eigenthümlichkeit weit die englische. Das Alles entschuldigt aber nicht den Handel in England eine vollständig scharfe Namen- bezeichnung (Nomenclatur) der Waaren ein führe, denn sonst sind zahllose Irrthümer nicht ausgeschlossen. Um zwei Beispiele anzuführen, so pflegt man vielfach Flufseisen als Gufs- stahl zu bezeichnen, ohne sich einer Fälschung bewufst zu sein; bayrisches Bier nennt man ein auch wo anders als in Bayern, aber nach bayrischer Methode gebrautes Bier. Das ganze Gesetz in seiner strengen Fassung und mit seinen harten Strafen bis zu sechs Monaten Gefängnifs mit Zwangsarbeit, 50 £ und Confiscation der Waare ist natürlich in erster Linie gegen die Unehrlichkeit der Engländer selbst gerichtet; es ist gerade kein schönes Zeichen für die britische Ehrlichkeit, dafs ein solches Gesetz nöthig war; aber in Wirklichkeit soll sich die Schärfe des Gesetzes gegen das Ausland und — wie gar nicht zu verkennen ist — gegen Deutschland richten. Wir haben in den Berichten, die Herr Kirchner seinerzeit hier über die Untersuchung der Gründe des Nieder ganges der britischen Industrie erstattete, gehört, wie sehr man gegenwärtig Deutschlands Wett bewerb in England fürchtet, und wir haben erst kürzlich aus einer öffentlichen Rede des Ministers Gladstone vernommen, dafs auch er den Erfolg dieses Wettbewerbs nicht für eine Fabel, sondern die Sorge darüber für wohl begründet hält und die Ursache in der höheren Bildung der Deutschen sieht. Der Artikel XVI des britischen Markenschulz gesetzes bestimmt ausdrücklich: „Die Einfuhr derartiger Waaren in das Vereinigte Königreich ist ebenso wie diejenige von Waaren ausländischer Fabrication, welche einen Namen oder eine Handelsmarke tragen, die wirklich der Name oder die Handelsmarke fassen. Diese Leichtigkeit fremden Sprachen macht leichter als anderen Völkern, Engländer zu folgen. Es