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nicht nur die Fälscher der Handelsmarke selbst bestraft werden sollen, sondern auch alle, die dabei mitgewirkt haben, also zuvörderst die jenigen, welche die Hülfsmittel zur Herstellung falscher Marken beschafft haben, so dafs Her steller und selbst Besitzer von Stempeln, Stempel-Maschinen u. s. w. für falsche Marken auch straffällig werden. Am wichtigsten ist aber, dafs auch diejenigen unter gleiche Strafe gestellt werden, die zu einer falschen Markirung der Waare verleiten. Wenn das britische Gesetz mit voller Strenge gehandhabt wird, so mufs gerade der letzte Punkt tief in das Ge schäftsleben eingreifen. Das Gesetz wird ver hindern, dafs der Fabricant oder Verkäufer einer falsch markirten Waare sich hinter die Ent schuldigung zurückziehe, nicht er, sondern seine Geholfen haben die Fälschung begangen. Diese Bestimmungen greifen, wie gesagt, in das innerste Geschäftsleben ein und müssen ver hindern, dafs irgend ein Fall straffrei bleibt, in dem es sich um Fälschung einer Handelsmarke handelt. Das Gesetz stellt, ebenso wie das deutsche Markenschutzgesetz, den Handel mit Waaren, die eine falsche Marke tragen, unter Strafe; doch wird auch hierin wesentlich weiter gegangen, als im deutschen Markenschutzgesetz, nicht nur, indem wiederum auch der bestraft wird, welcher die Hülfsmittel gewährt, und auch der, welcher die falsche Markirung duldet oder veranlafst, sondern ganz besonders darin, dafs auch der Besitzer einer falsch markirten Waare straffällig ist, und zwar, abgesehen von den gesetzlichen Geld- und Freiheitsstrafen auch noch mit der Gonfiscation der Waare belegt werden kann. Bedenkt man nun, wie oft nicht allein dem Verkäufer, sondern wie ebenso häufig dem Käufer die Schuld zufällt, dafs Waaren falsch markirt werden, so ist der tiefe Eingriff des britischen Gesetzes in das ganze bürgerliche Leben klar. Es wird, streng gehandhabt, nicht nur vor böswilligem, sondern ebenso auch vor leichtsinnigem Betrüge schützen. Trotzdem bleibt auch diese letzte harte Be stimmung in ihrer Bedeutung weit hinter der Wirkung zurück, welche der zweiten Handlungs weise, der falschen Handelsbezeichnung, durch das Gesetz beigelegt wird. Ich möchte vorausschicken, dafs auch hier in ganz, gleicher Weise, wie bei der falschen Markirung, nicht nur der Bezeichner, sondern auch der Besitzer falsch bezeichneter Waaren straffällig wird. Schon dadurch, dafs die unrichtige Bezeichnung der im übrigen richtig markirten Gegenstände, die in den' Handel kommen, als Fälschung an gesehen wird, ist der Umfang der straffälligen Handlungen gegenüber dem deutschen Gesetze sehr erweitert; er wird es noch mehr durch die eingehende Feststellung dessen, was als un richtige Bezeichnung anzusehen ist. Eine Handels- I bezeichnung erstreckt sich nach dem Gesetze auf: 1. Anzahl, Menge, Mafs, Gehalt oder Ge- । wicht der Waaren; 2. auf den Ort oder das Land, wo die Waaren gefertigt oder gewonnen werden; 3. auf die Art der Fabrication oder Gewinnung der Waaren; 4. den Stoff, aus dein die Waaren bestehen. Ferner gehört hierher noch die Bezeichnung eines Patents, sonstigen Privilegiums oder eines Musterschutzes, welche ! der Waare zu Theil geworden sind. Ausnahmen läfst das Gesetz so gut wie gar : nicht zu, denn es bestimmt: «Wer Waaren oder Gegenstände, auf welchen eine gefälschte Handelsmarke oder eine falsche Handelsbezeichnung an gebracht ist, oder auf welchen eine Handels marke oder eine Marke, welche einer wirk lichen Handelsmarke so ähnlich ist, dafs sie auf Täuschung berechnet erscheint, fälschlich angebracht ist, verkauft, zum Verkauf oder zu Handels- oder Fabrications- zwecken ausstellt oder im Besitz hat, macht sich einer Uebertretung dieses Gesetzes schuldig, wenn er nicht nachweist, a) dafs, nachdem er alle sachgemäfsen Vor- sichtsmafsregeln getroffen, um eine Ueber tretung dieses Gesetzes zu vermeiden, zur Zeit der Begehung der genannten Ueber tretung für ihn kein Grund vorlag, gegen die Echtheit der Handelsmarke oder Waarenbezeichnung eine Verdacht zu hegen; und b) dafs er auf Verlangen des Strafantrag stellers oder seines Vertreters jede ihm zu Gebote stehende Auskunft über die Personen gegeben hat, von welchen er diese Waare oder Gegenstände erhalten; oder c) dafs er sonst ohne Schuld gehandelt hat.“ Hiermit wird alles das ausgeschlossen, was | auf eine allgemein oder dem Käufer im be- i sonderen Falle bekannte Täuschung berechnet ist, z. B. auf ein Packet mit Nähnadeln die Bezeichnung 100 Stück zu setzen, wenn nur 99 darin sind, auf einem Packet Streichholzschachteln 1000 Stück anzugeben, wenn nur 600 vor handen sind, ein Kilogramm Butter zu ver senden, wenn das Papier 1/s davon wiegt, eine anderthalbprocentige Carbollösung zu verkaufen, wenn nur ein Procent Carbol darin ist. Es darf kein falsches Ursprungsland genannt sein; als Fälschung gilt es also, wenn auf einem I Briefe steht: »englische Nähnadeln«, während sie in Iserlohn producirt, oder wenn Messinaer Apfelsinen solche aus Afrika genannt werden. Bezeichnet jemand eine Waare als »Hand- Weberei«, während sie mit Maschinen gearbeitet ist, so ist auch dieses.Fälschung; selbstverständ lich strafbar ist es, Leinwaaren zu nennen, was ; aus Baumwolle hergestellt ist. Es wird ja nöthig sein, dafs man nunmehr