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lautender Name oder anscheinend eine Nach ahmung desselben angebracht ist, so wird dieser Name, wenn nicht das Land, in welchem der betreffende Ort liegt, angegeben ist, im Sinne dieses Paragraphen so angesehen, als wäre er der Name eines Ortes im Vereinigten Königreich. 5. Diese Bestimmungen finden Anwendung auf alle Waaren, deren Einfuhr in Gemäfsheit dieses Paragraphen verboten ist, auch können für die einzelnen Kategorien dieser Waaren oder für die Uebertretungen in bezug auf diese Waaren besondere Vorschriften erlassen werden. 8. Alle auf Grund dieser Paragraphen zu er lassenden Verordnungen sind in der »London Gazette« und in dem »Board of Trade Journal« zu veröffentlichen. 9. Dieser Paragraph soll dieselbe Wirksamkeit haben, als wenn er ein Theil des Zollgesetzes vom Jahre 1876 (Customs Consolidation Act 1876) wäre und demgemäfs auf die Insel Man zur Anwendung gelangen, als wenn diese einen Theil des Vereinigten Königreichs bildete. XVII. Beim Verkauf von Waaren oder in dem Verkaufscontract über Waaren, auf welchen eine Handels- oder andere Marke oder Handelsbezeich nung angebracht ist, wird die Gewährleistung seitens des Verkäufers dafür angenommen, dafs die Marke eine echte Handelsmarke und keine gefälschte oder fälschlich angebrachte, oder dafs die Waarenbezeichnung keine falsche im Sinne dieses Gesetzes sei, wenn nicht das Gegentheil in einem vom Verkäufer oder in dessen Namen unterzeichneten und beim Verkauf oder Contract- abschlusse dem Käufer übergebenen und von diesem angenommenen Schriftstück ausdrücklich vermerkt ist. XVIII. Wenn zur Zeit der Annahme dieses Gesetzes eine Waarenbezeichnung gesetzmäfsig und allgemein auf Waaren einer besonderen Klasse oder auf Waaren, welche nach einem besonderen Verfahren fabricirt werden, angebracht wird, um die besondere Klasse oder das besondere Fabri- cationsverfahren zu bezeichnen,- so finden die auf die falschen Waarenbezeichnungen bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die in dieser Weise angebrachte Waarenbezeich nung keine Anwendung. Enthält jedoch eine derartige Waarenbezeichnung einen Orts- oder Ländernamen und erscheint sie darauf berechnet, bezüglich des Orts oder Landes, wo die betreffen den Waaren wirklich fabricirt oder gewonnen wurden, irre zu führen, und ist die Waare nicht thalsächlich an jenem Ort oder in jenem Lande fabricirt oder gewonnen worden, so findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung, wenn nicht der Waarenbezeichnung unmittelbar vor oder hinter dem Namen jenes Orts oder Landes in ebenso auffälliger Weise wie dieser Name selbst derjenige des wirklichen Orts oder Landes der Fabrication oder Production mit einem Vermerk hinzugefügt ist, woraus hervorgeht, dafs die Waaren daselbst fabricirt oder erzeugt wurden. Zu diesem neuen Gesetze bemerkt unser Ehrenmitglied, Herr Geh. Bergrath Dr. Wedding, in einem in Berlin im »Verein zur Beförderung des Gewerbfleifses« gehaltenen Vortrage u. a. das Nachfolgende: Das britische Markenschutzgesetz unter scheidet sich nach vielen Richtungen erheblich von unserem Gesetze, ganz besonders aber da durch, dafs es zwei strafbare Handlungen gleich zeitig in seinen Bereich zieht, nämlich die Fälschung der Handelsmarke selbst und die Fälschung der Waarenbezeichnung, zwei Handlungen, von denen nur die erste Gegenstand unseres Markenschutzgesetzes ist. Das britische Gesetz dagegen stellt beide Handlungsweisen nach allen Richtungen hin auf gleiche Stufe, obwohl man nicht verkennen darf, dafs nach dem allgemeinen Volksbewufstsein, ob mit Recht, ist allerdings zu bezweifeln, in beiden ein sehr verschiedener Grad des Vergehens gefunden zu werden pflegt. Die Fälschung der Marke sieht Jedermann für einen.Betrug an, die Fälschung der Waarenbezeichnung hält Mancher für einen erlaubten Handelsgebrauch. Das britische Gesetz stützt sich auf ein älteres Gesetz vom Jahre 1883 über Patente, Muster und Marken und umfafst daher nicht denjenigen Theil, welcher sich mit An meldung, Eintragung und Löschung der Marken beschäftigt und der im deutschen Markenschutz gesetz den Inhalt der ersten sieben Paragraphen bildet, tritt vielmehr gleich in diejenigen Be stimmungen ein, welche im § 14 des deutschen Gesetzes enthalten sind, der die Straffälligkeit dessen ausspricht, „der Waaren oder deren Ver packung wissentlich mit einem nach Mafsgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen oder mit dem Namen oder der Firma eines in ländischen Producenten widerrechtlich be zeichnet, oder wissentlich dergleichen wider rechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält“. Bleiben wir zuvörderst bei der Untersuchung stehen, wie sich das britische Gesetz zu der ersten der beiden Handlungsweisen, die ich erwähnt hatte, zu der Fälschung der Handels marke stellt, so zeigt sich, dafs dasselbe schon in dieser Beziehung viel weiter als das deutsche Gesetz geht; nicht nur deshalb, weil es sich auf jede Handelsmarke ausdehnt, die mit oder ohne Registrirung in irgend einer britischen Be sitzung oder in fremden Staaten geschützt wird, also nicht nur inländische Firmen um fafst, sondern auch deshalb, weil es die Straf verfolgung nicht allein auf Antrag eintreten läfst. Ganz besonders aber werden die Grenzen des deutschen Gesetzes darin überschritten, dafs