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109 Nr. 2. Februar 1888. <5 a) b) a) c) b) d) e) und c) SS N b) das als sie a) b) bezeichnung gelten auch für die Anbringung von Figuren, Wörtern oder Zeichen, oder deren An ordnung oder Zusammenstellung, gleichviel ob sich darunter eine Handelsmarke befindet oder nicht, wenn dieselben darauf berechnet erscheinen, zu der Annahme zu verleiten, dafs die Waaren Fabricat oder Product einer anderen Person derjenigen sind, deren Fabricat oder Product in Wirklichkeit vorstellen. 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüg- - Anzahl, Menge, Mafs, Gehalt oder Gewicht der Waaren; oder den Ort oder das Land, wo die Waaren gefertigt oder gewonnen wurden; oder die Art der Fabrication oder Gewinnung der Waaren; oder den Stoff, aus welchem die Waaren be stehen ; oder die Waaren, welche Gegenstand eines gelten den Patentes, Privilegiums oder Muster schutzes (Copyright) sind, jede Anwendung von Figuren, Wörtern oder sich a) lieh der Anbringung einer falschen Waaren- bezeichnung oder bezüglich der Waaren, auf welche eine falsche Handelsbezeichnung angewandt wird, gelten auch für die Anbringung eines falschen Namens oder falscher Anfangsbuchstaben einer Person und für Waaren mit falschem Personennamen oder falschen Anfangsbuchstaben, ebenso wie wenn dieser Name oder diese An fangsbuchstaben eine Waarenbezeichnung wären. Im Sinne dieses Gesetzes werden unter falschen Namen oder falschen Anfangsbuchstaben als Waarenbezeichnung Personennamen oder deren Anfangsbuchstaben verstanden, welche und vor Eintritt in die Verhandlung über ihr Recht, die Verhandlung im ordentlichen Verfahren zu verlangen, belehrt worden ist und dieselbe die Verhandlung nach dem summarischen Ver fahren verlangt. III. 1. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck »Handelsmarke« eine in das nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1883 über Patente, Muster und Handelsmarken geführte Register eingetragene Handelsmarke und begreift jede Handelsmarke, welche, mit oder ohne Re- gistrirung, in allen britischen Besitzungen oder fremden Staaten gesetzlich geschützt ist, auf welche die Bestimmungen des § 103 des Gesetzes vom Jahre 1883 über Patente, Muster und Handelsmarken, zufolge Verordnung des Geheimen Raths gegenwärtig Anwendung finden. Der Ausdruck »Handelsbezeichnung« bedeutet jede directe oder indirecte Bezeichnung, Darstellung oder sonstige Angabe in bezug auf ) tscr bt-nue I weder eine Handelsmarke noch ein Theil einer Handelsmarke sind, und 1 mit dem Namen oder den Anfangsbuch staben einer Person, welche mit Waaren derselben Bezeichnung Handel treibt, und den Gebrauch dieses Namens oder dieser Anfangsbuchstaben nicht erlaubt hat, iden tisch oder eine scheinbare Nachahmung der selben sind, und ) entweder diejenigen einer fingirten oder einer Person sind, welche nicht bona fide mit solchen Waaren Handelsgeschäfte macht. IV. Der Fälschung einer Handelsmarke macht schuldig, wer ohne Zustimmung des Eigenthümers der Handelsmarke diese Handelsmarke oder eine Marke, welche dieser Handelsmarke so ähnlich ist, dafs sie auf Täuschung berechnet erscheint, herstellt; oder । eine echte Handelsmarke, sei es durch Ab änderung, Zusätze, Auslassungen oder in STAHL UND EISEN.“ Zeichen, welche nach dem Handelsgebrauch ge wöhnlich als eine Angabe der vorstehenden Punkte gelten, wird als eine Waarenbezeichnung an gesehen. Der Ausdruck »falsche Waarenbezeichnung« bedeutet eine Waarenbezeichnung, welche bezüg lich der Waaren, auf welchen sie angebracht wird, in wesentlicher Hinsicht falsch ist, und begreift jede Aenderung einer Waarenbezeichnung, mag diese durch Zusätze, durch Auslassungen oder in anderer Weise erfolgt sein, sobald nur diese Aenderung die Bezeichnung in wesentlicher Hinsicht zu einer falschen macht. Der Umstand, dafs eine Waarenbezeichnung eine Handelsmarke oder ein Theil einer Handelsmarke ist, hindert nicht, dafs eine derartige Waarenbezeichnung im Sinne dieses Gesetzes als eine falsche Waaren bezeichnung angesehen wird. Der Ausdruck »Waaren« begreift alle Gegen stände des Handels und der Fabrication. Die Ausdrücke »Person, Fabricant, Kaufmann oder Händler und Eigenthümer« begreifen alle corporativen und nichtcorporativen Vereinigungen von Personen. Der Ausdruck »Namen« schliefst jede Ab kürzung eines Namens ein. 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüg lich der Anwendung einer falschen Waaren- anderer Weise fälscht. Jede derartig hergestellte oder nachgeahmte Handelsmarke oder Marke ist im Sinne dieses Gesetzes eine gefälschte Handelsmarke. Bei der Verfolgung wegen Fälschung einer Handelsmarke liegt es selbstverständlich dem Be klagten ob, den Nachweis der Zustimmung des Eigenthümers zu erbringen. V. 1. Als Anbringer einer Handels- oder anderen Marke oder einer Handelsbezeichnung auf Waaren wird angesehen, wer sie auf den Waaren selbst anbringt; oder wer sie auf Umschliefsungen, Etiketten, Spulen oder anderen Gegenständen anbringt, in oder mit welchen die Waaren verkauft, . ausgestellt oder zum Zwecke des Verkaufs, - nn • --