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Das englische Markenschutzgesetz. Am 23. August v. J. ist in Grofsbritannien ein neues Markenschutzgesetz in Kraft getreten, welches verschärfte Bestimmungen enthält und deshalb der Beachtung der Fabricanten und Händler bei Exporten nach England empfohlen werden mufs. Das Gesetz lautet im Auszuge:* I. Dieses Gesetz soll den Titel führen: »Markenschutzgesetz 1887«. II. 1. Wer a) eine Handelsmarke fälscht: oder b) wer eine Handelsmarke oder eine Marke, welche einer wirklichen Handelsmarke so ähnlich ist, dafs sie auf Täuschung berechnet erscheint, fälschlich aufWaaren anbringt; oder c) wer einen Stempel, Block, eine Maschine oder ein anderes Werkzeug zum Zwecke des Fälschens oder zum Gebrauch beim Fälschen einer Handelsmarke herstellt; oder d) wer auf Waaren eine falsche Handelsbezeich nung anbringt; oder e) wer über einen Stempel, Block, eine Maschine oder ein anderes Werkzeug zum Zwecke der Fälschung einer Handelsmarke verfügt oder dergleichen im Besitze hat; oder f) wer zur Begehung einer der vorgenannten Handlungen verleitet, macht sich nach Mafsgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern er nicht nach weist, dafs er ohne betrügerische Absicht gehandelt hat, einer Uebertretung des Gesetzes schuldig. 2. Wer Waaren oder Gegenstände, auf welchen eine gefälschte Handelsmarke oder eine falsche Handelsbezeichnung angebracht ist, oder auf welchen eine Handelsmarke oder eine Marke, welche einer wirklichen Handelsmarke so ähnlich j * Wir theilen diesen Auszug nach dem November- heft 1887 des »Deutschen Handelsarchivs« mit. In zwischen ist eine vortreffliche Uebersetzung des ganzen Gesetzes unter dem Titel »das englische Waarenzeichen- gesetz von 1887« (Merchandise Marks Act, 1887, 50u.51 Viet. Ch. 28), aus dem Engi, übersetzt von Dr. jur. E d u a r d Gruesemann, im Verlage von Puttkammer & Mühl brecht in Berlin erschienen, ein Buch, das wir allen am Export nach England betheiligten Firmen aufs Dringendste empfehlen. Der Preis der kleinen Schrift beträgt nur 60 Einen Commentar verspricht der Verfasser später zu liefern ; denn mit Recht ist er der Ansicht, dafs ein solcher vor der Hand von zweifel haftem Nutzen sein würde, wo so viel von der Art und Weise der Handhabung des noch nicht erprobten Gesetzes seitens der Zollbehörde abhängt. Es wird ; erst längeren richterlichen Arbeitens bedürfen, bevor die weitgreifenden ‘Anordnungen des Gesetzes eine I rationelle Interpretation erfahren [haben werden, die j das Gesetz zu einem nützlichen und vor allem brauch- ' baren Mittel zur Beförderung ehrlicher englischer und internationaler Handelsbeziehungen erheben wird. Die Reilaction. ist, dafs sie auf Täuschung berechnet erscheint, ■ fälschlich angebracht ist, verkauft, zum Verkauf oder zu Handels- oder Fabricationszwecken aus stellt oder im Besitz hat, macht sich einer | Uebertretung dieses Gesetzes schuldig, wenn er । nicht nachweist, a) dafs, nachdem er alle sachgemäfsen Vor- sichtsmafsregeln getroffen, um eine Ueber tretung dieses Gesetzes zu vermeiden, zur Zeit der Begehung der genannten Uebertretung für ihn kein Grund vorlag, gegen die Echt heit der Handelsmarke bezw. Marke oder Waarenbezeichnung einen Verdacht zu hegen; und b) dafs er auf Verlangen des Strafantragstellers oder seines Vertreters jede ihm zu Gebote stehende Auskunft über die Personen gegeben hat, von welchen er diese Waare oder Gegenstände erhalten; oder c) dafs er sonst ohne Schuld gehandelt hat. 3. Wer sich einer Uebertretung dieses Gesetzes schuldig macht, wird bestraft a) im ordentlichen Strafverfahren (conviction on indictment) mit Gefängnifs bis zu 2 Jahren, mit oder ohne Zwangsarbeit, oder mit einer Geldstrafe, oder sowohl mit Gefängnifs als auch mit einer Geldstrafe; b) im summarischen Verfahren (summary con viction) mit Gefängnifs mit oder ohne Zwangs arbeit bis zu 4 Monaten, oder mit einer Geldstrafe bis zu 20 €, und im Rückfalle mit Gefängnifs mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 50 €, und in jedem Falle verfallen die Habe, Werkzeuge oder Gegenstände, ver mittelst velcher, oder in bezug auf welche die Uebertretung stattgefunden hat, dem Staate. 4. Das erkennende Gericht kann die Ver nichtung der verfallenen Gegenstände anordnen oder-, in anderer Weise nach Ermessen darüber verfügen. 5. Gegen das Erkenntnifs eines Gerichts im summarischen Verfahren ist die Berufung an ein ordentliches Gericht (court of quarter sessions) zulässig. 6. Für die Aburtheilung von Uebertretungen, welche der Bestrafung nach dem summarischen Verfahren, und ebenso für die Beschlagnahme von Gegenständen, welche nach diesem Gesetze der Gonfiscation im summarischen Verfahren unterliegen, gelten die Bestimmungen der Gesetze betr. das summarische Gerichtsverfahren (42 und 43 Viet. Kap. 49), sofern die einer Uebertretung dieses Gesetzes im summarischen Verfahren an geklagte Person beim Erscheinen vor Gericht