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Dresdner Journal : 30.11.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-11-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-187911304
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18791130
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18791130
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1879
-
Monat
1879-11
- Tag 1879-11-30
-
Monat
1879-11
-
Jahr
1879
- Titel
- Dresdner Journal : 30.11.1879
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!vn- littk. träume Mutter «bthei n und Michaeli-. Ende ipitLn« ück mit irne und ichelcher. Anfang arret u. tehenden lireclor i Hütte. Gesang cianoa llee. loster Icten (7 Preise.) .spiel in c Volks- af Jso- üojalie: . a. « Hin.— rd. — nentine an der stehende aße 2V, diltt» ened, initäts- uzeigen Usr )t. ingen, erschied nsjahre wi'ger» l, Lom- ie» ». n 1. De- «llge. Decrrt Statu« effend; bericht über »hau»« um k. >amm- ift be- -rricht eputa- ie P- i-reich d »e- »«bei- oarten «de». Beilage zu Zc 278 des Dresdner Jvurnnls. Sonntag, den 30. November 1879. Lerhandlung des LaudeSmedikiualtoüegiumS in der Plenarversammlung am 24. November 1879. Nach 2 jähriger Pause wurde die diesjährige Plenar versammlung am 24. November früh 10 Uhr eröffnet. ES nahmen sämmtliche ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie auch der Deputirte der medicinischen Facultät zu Leipzig, Professor Or. Hofmann, daran Theil. Der Präsident, Or. Reinhard, gedachte in seiner Eröffnungsrede insbesondere des Verlustes, den das Colleaium durch den Tod des in voller ManneS- kraft verstorbenen b'r.^Walther in Freiberg erlitten, und begrüßte als neue außerordentliche Mitglieder den an Stelle l)r. Wa.ther'S gewählten I)r Weber m Sonnenstein und den an Stelle des ausgeschiedenen l)r. Voß eingetretenen Dr. Dillner in Plauen. Zuerst beschäftigte sich die Versammlung mit einem Beschluß des königl. Ministeriums des Innern, die gutachtliche Auslassung über eine Revision deS 8 53 Absatz 1 der ReichSgeweroeordnung vom 21. Juni 1869 betreffend. Die angezogene Bestimmung läßt die Entziehung der Approbation der Aerzte und Apotheker nur dann zu, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden ist. Der Referent, Medieinalrath vr. Birch-Hirschfeld, begann mit dein Vortrag des dem gedachten Ministerial- bejchlusse zu Grunde liegenden Schreibens des Reichs kanzlers vom 8. Juni d I., in welchem der Letztere mit Rücksicht darauf, daß solchen Aerzten und Apo thekern, welche sich einer schweren Verletzung ihrer Berusspflichten schuld g gemacht haben, selbst nach Verbüßung der schwersten Strafe, die Füglichkeit bleibe, gestützt auf ihre Approbation, das Vertrauen des Publi- eums noch ferner in Anspruch zu nehmen, seine Geneigtheit erklärte, im Interesse der Ehre des ganzen ärztlichen Standes der Frage näher zu treten, ob eine Aenderung des erwähnten Zustandes im Wege der Reichsgesetzgebung herbeizusühren sei. Dann theilte der Referent mit, daß die vom Ministerium erforderten Gutachten der Kreishauptmannschaften zunächst con- statrren, daß in Sachsen seit Erlaß des ReichSgewerbe- aesetzes von den Aerzten überhaupt keiner sich eines Verbrechens im Sinne der Anfrage deS Reichskanzlers schuldig gemacht habe und voir den Apothekern auch nur einer und zwar wegen Urkundenfälschung mit Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft worden sei. Die Kreishauptmannschaften hätten ferner übereinstimmend die Nachtheile der in 8 53 Abs. 1 ausgesprochenen Bestimmung anerkannt, sich indeß auch von einer Aenderung derselben in Bezug der Aerzte wenig versprochen, so lange nicht 8 29 des Gewerbegesetzes gleichzeitig abgeändert werde. Auch der Referent vertrat dieselbe Anschauung und führte eingehend aus, daß eine eventuelle Aenderung des 8 53 Abs. 1 für sich allein die Aerzte und die Apocheker in ganz ungleicher Weise treffen werde. Die Aerzte könnten, auch wenn ihnen infolge des Richterdeschlusses die Approbation entzogen worden sei, ungehindert weiter prakticiren, so lange laut 8 29 die Eurirfreiheit bestehen bleibe. Für sie sei der Schaden nur ein moralischer, der unter Umständen, z. B. durch Verlassen des bisherigen Wohnortes, nicht sehr schwer wiege. Auch halte sich das Publicum nicht daran, ob Jemand die Berechtigung habe, sich „Aizt" zu nennen, sondern an den Doctortitel. Dieser aber bleibe dem Arzte auch nach Entziehung der Approbation erhalten. Den Apotheker dagegen treffe §ine eventuelle Entzieh ung der Approbation nicht nur moralisch, da er auch das Recht, eine Apotheke selbstständig zu verwalten, verliere. Referent knüpfte dann weiterhin an seine Auslassung über die Zweckmäßigkeit einer Aenderung des 8 53 Abs. 1 die Frage an, welchen Verbrechen bez. Vergehen der Aerzte die Entziehung der Approba tion folgen solle und erörterte eingehend, warum es zweckmäßig sei, sie nur auf solche zu beschränken, bei denen durch das Urtheil die Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte verhängt werde. Sein Antrag gehe daher dahin: .Die Plenarversammlung de» LandeSmedicinalcollegium- hält eine Zujatzbestimmung zu 8 bS Abs. l der Reichsge werbeordnung vom 21 Juni 1869 in dem Sinn sür zweck mäßig, daß den Aerzten und Apothekern, über welche durch gerichtliches Urtheil die Aberkennung der bürgerlichen Ehren rechte verhängt worden ist, dadurch ohne Weitere» auch die Approbation dauernd entzogen sei." Medieinalrath l)r. Seifert bezeichnete es als räth. lich, den in dem Schreiben des Reichskanzlers gebrauch ten Ausdruck: „schwere Verletzung der Berusspslichten" in dem Anträge beizubehalten und empfahl, um auch der ärzlichen Vertretung, wie solche nach dem «m König reiche Sachsen bestehenden Muster wohl iu kurzer Zeit überall im deutschen Reiche organisirt werden würde, einen Einstuß bei der Entscheidung über Entziehung der Approbation zu sichern, anstatt des vorgedachten Antrages, welcher die fragliche Entscheidung lediglich in die Hände deS, eine solche Mitwirkung nicht zu lassenden, Gerichts lege, im Auftrage deS hiesigen ärzt lichen KreiSvereinS und im Einverständnisse mit den übrigen außerordentlichen ärztlichen Mitgliedern folgen den Antrag: .Die vorliegende Ansrage de- Reichskanzler», so wei« dieselbe die Entziehung der «pprobatinn der Aerzte wegen schwerer Verletzung ihrer Berus-pflichten betrifft, unter der Bedingung zu bejahen, daß diejenigen Bestimmungen, welche die Aerzte unter die Gewerbeordnung stellt, in Wegfall gr bracht, den Aerzten durch eine deutsche Medicinalordnung Corporalion»rech«e verliehen werden und di» Entziehung der Approbation an da» von stall zu Fall einzuholende Gutachten der Aerztekammer gebunden sei." Däfern aber dieser Antrag nicht acceptirt werden sollte, beantragt er, denselben ais Klassenmajoritätsvotum zur Kenntnih deS Ministeriums des Innern zu bringen. Nach kurzem Meinungsaustausche darüber, ob mit dem einen oder dem andern Anträge der Anfrage dr» Reichskanzlers besser entsprochen werde, und nachdem von dem Medicinalassessor Hofapotheker Fischer dem Seifert'schen Anträge noch entaegengehaltrn worden war, daß die Apotheker auch in Sachsen keine gemein samt Vertretung hätten, ward zur Abstimmung über den Antray deS Referenten verschritten und eS gelangte derselbe hierbei zur Annahme gegen 7 Stimmen Den Seisert'schen Antrag aber, über welchen eben- saUS noch abzustimmen dir Versammlung gegen 8 Stim men ablehnte, sicherte der Vorsitzende zu, in Gemäßheit des 8 1l der Verordnung vom 12. April 1869, dem Ministerium des Innern zur Kenntnißnahme vor- zulegen. Der zweite Gegenstand der Tagesordnung betras ein- äußerst wichtige Angelegenheit, nämlich einen An trag auf Revision der bisher giltigen Bestim mungen über die Leichenbestattung und die Einrich tungen des Leichendienstes. Wie der Referent, geh Medicinalrath Or. Merbach, ausführte, war das LandeSmedicinalcollegium zu diesem Antrag veranlaßt worden, weil ein Theil der Bestimmungen in der Aus führungsverordnung zu dem Gesetze vom 20. Juli 1850 und in der noch besonders hinausgegebenen Belehrung hierüber sich mit dem jetzigen Stande der Erkenntniß nicht mehr vereinigen ließ und weil zahlreiche Gemein den bei der Wiederbenutzung ihrer bisherigen Begräb- nißplätze, bei Erweiterung derselben oder Neuanlegung solcher große Opfer zu bringen unnöthig gezwungen waren, falls allenthalben den Vorschriften entsprochen werden mußte. Das LandeSmedicinalcollegium hatte, um für die Begründung seiner AenderungSvorschläge ein möglichst umfängliches Material zu gewinnen, durch die Medicinalbeamten eine umfassende Enquete im Laufe diese- Jahres veranstaltet. Insbesondere waren Unter suchungen angestellt worden über die Zeit, innerhalb welcher die Verwesung der Leichen in den Gräbern je nach der Be schaffenheit der Oertlichkeit, vornehmlich auch der Boden beschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse des Be- gräbnißplatzes, als abgeschlossen betrachtet werden kann. Ferner hatte sich die Enquete erstreckt über die wirklichen oder nur behaupteten Schädlichkeiten, welche das Vor handensein eines Begräbnißplatzes auf die naheliegen den Brunnen und auf die Gesundheit der in der Nähe Wohnenden auszuüben im Stande sei. Namentlich die Frage über die Verwesungsdauer hatte zu den um fänglichsten Erörterungen geführt. In der That war die Lösung derselben um so wichtiger, als von ihr die Bestimmungen über den Begräbnißturnus abhängen. Die bisherige gesetzliche Vorschrift verlangte, daß ein Grab nicht vor Ablauf von 20 Jahren wieder belegt werden dürfe, ohne auf die Bodenbeschaffenheit und ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob der darin Be erdigte ein kleines Kind oder ein Erwachsener gewesen. In mehreren deutschen Staaten, insbesondere in Bayern und Württemberg, habe man aber schon längst die Bestimmungen über die Wiederbenutzung der Gräber den Ortsstatuten überlassen, und in Sachsen selbst sei dies vor Erlaß jenes Gesetzes auch der Fall gewesen. Der Referent vermochte nun auf Grund eines so massenhaften Materials, wie es bisher zur Ent scheidung dieser Frage noch nie gesammelt worden war, den Nachweis zu führen, daß auch in Sachsen für viele Orte der bisherige Begräbnißturnus ein unnöthig langer ist. Es waren mehr als 200 Einzelberichte über stattgefundene Ausgrabungen eingegangen, von denen eine größere Zahl speciell zur Entscheidung dieser Frage von den Sachverständigen angestellt worden waren. Außer diesen lagen aber noch eine große An zahl summarischer Berichte vor, in denen die Aussagen von Geistlichen und Todtenzräbern über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen bei Wiederbenutzung alter Gräber enthalten waren. Aus ihnen ging unzweifel haft hervor, daß bei trocknem, durchlässigem Boden, wie dies ein sandiger oder Kiesboden zu sein pflegt, die Verwesung der Leichen kleiner Kinder innerhalb 5 Jahren, die Verwesung der Leichen Erwachsener meist noch vor Ablauf von 10 Jahren vollendet ist. In schwerem, besonders in feuchtem Boden finden sich die Weichtheile der Kinderleichen nicht vor dem 10., die der Erwachse nen nicht vor dem 15. Jahre vollkommen verwest, hin und wieder fanden sich auch nach Ablauf dieser Zeit Reste von Weichtheilen vor. In vielen andern Fällen hatten an der Verwesung der Leichen zahl reiche Arten von Jnsecten, welche sich zuweilen in un geheurer Menge innerhalb des Sarges vorfanden, einen wesentlichen Antheil. Der Referent gelangte hierauf zu dem Schluffe, daß eS für Sachsen unbe denklich erscheine, für den Begräbnißturnus zwar eine besondere Frist zu stellen, innerhalb welcher die Wiederbenutzung von Gräbern nicht wieder stattfinden dürfe, diese Frist auch verschieden sür die Leichen der Kinder und der Erwachsenen zu bemessen, daß eS aber im Uebrigen nach Anhören de» Medicinalbeamten un bedenklich erscheine, diesen Turnus ort-statutarisch fest zustellen. Der hierauf gerichtete Antrag: .Der Bcgräbnißturnu», d. i. die Frist, nach deren Ad- laus belegte Grüber wieder benutzt werden dürfen, wird für jeden Friedhof von der kompetenten Behörde nach Gehör de» Bezirksarztes sestgestellt Für das Mindestmaß dieser Frist sind die Bodenbejchassenheit und die Grundwasserverhältnisse des Begtäbnißplatze», beziehentlich die örtlichen Erfahrungen über die BerwesungSdauer bestimmend, doch darf sie in keinem Falle sür die Gräber Erwachsener weniger al» zehn, sür die von Kindern weniger al» sünj Jahre betragen" wurde nach kurzer Debatte, innerhalb welcher materielle Bedenken nicht erhoben wurden, einstimmig ange nommen. Hieraus verbreitete sich der Referent über die Zweckmäßigkeit, in Bezug auf die Anlegung von Grüften eine nähere Bestimmung aufzunehmen. Von einem gänzlichen Verbot der Grüfte glaubte er absehen zu müssen, wiewohl ein solches Verbot z. B. in Hessen bestehe und auch dieses von manchen Aerzten gewünscht werde. Doch habe man, insbesondere gestützt auf die Erfah rung, sich nicht zu überzeugen vermocht, daß unter der Vor auSsetzung dichten Verschlusse» die Einrichtung von Grüften auf Begräbnißplätzen schädlich fei. Von der Anlegung besonderer Ventilationsröhren, wie sie früher zur Ableitung der BenvesungSdünste üblich, sei man adge- kommen. In der Debatte wurde die Frage erörtert, ob unter einem dichten Verschluß nur die Bedeckung der Gruft mü einer Stein oder Metallplatte oder auch die Ueberdrckung dieser Platte mit einer Schicht Erd« ru verstehen sei. Medicinalrath vr Seifert hielt letzteres mcht überall für ausführbar, auch nicht für nmhig Der Referent erklärte hierauf, daß auch die Fassung seine« Antrags nicht die Ueberdrckung mü Erde als unbedingt nothwendig erkläre. Die Plenar versammlung nahm hierauf den Antrag deS Referenten: .Die Anlage von Grüften aus den Friedhöfen ist nur unter der Bedingung ihre« dichten Verschlusse- gestattet" einstimmig an, genehmigte auch hierbei, daß ein vom Leipziger ärztlichen Kreisverein ausgesprochener Wunsch: „die Ueberbauung der Grüfte möge mit Rücksicht auf die durch dieselbe gehinderte Ventilation untersagt wer den" — durch Ausnahme in das Protokoll zur Kennt- niß des königl. Ministerium» gebracht werde Hierauf machte der Referent Mittheilung von den Beantwortungen, welche auf die Frage, ob Verunreini- nigungen der in der Nähe von Begräbnißplätzen vor handenen Brunnen beobachtet worden seien, eingegangen waren. Danach erschien e» unbedenklich, die bisher aufgestellte Ansicht, daß Friedhöfe wenigstens 400 Fuß von dcn Brunnen entfernt gelegen sein müßten, fallen zu lassen. Die Untersuchungen hatten ergeben, daß eine größere Anzahl der auf den Begräbnißplätzen selbst errichteten Brunnen als Trintbrunnen vom Pu blicum, sogar mit Vorliebe, benutzt würden, sowie, daß auch die meisten der in unmittelbarer Nähe der Kirch höfe liegenden Pfarr- und Schulbrunnen ein vollstän dig brauchbares Wasser lieferten. In der Debatte wurden einerseits Zweifel laut, ob em lediglich nach Geruch und Geschmack beurtheiltes Wasser auch wirk lich frei von ZersetzungSproducten der Leichen sei, an dererseits wurde bemerkt, daß auch auf chemischem Wege in selbst näher als 10 w gelegenen Brunnen Verunreinigungen nicht nachgewiesen worden seien Bei der Abstimmung wurde der Antrag deS Refereuien in einer nach dem Vorschlag des geh. Mebrcinal- raths Prof. Ur. Winckel veränderten Fassung: .Für neu anzulegende Friedhöfe kann in den Fällen, wo bei geringem Tiefstand und bei der Siromesrichlung des GrundwasserS eine Verunreinigung Gr» Brunnenwasser» von den Gräbern her wahrscheinlich ist, eine Enifernung bis zu bv m verlang« werden" einstimmig angenommen. Noch viel unwahrscheinlicher als Brunnenver unreinigungen durch Leichenwasser hatten sich Ver unreinigungen der Lust durch die dem Boden entsteigen den gasförmigen VerwesungSproducte erwiesen. Es war nur in sehr vereinzelten Fällen eine Belästigung der Anwohnenden, und zwar nur unter ganz besonders ungünstigen Umständen, beobachtet worden, aber auch in diesen Fällen keine wirkliche Schädigung der Ge sundheit nachgewiesen. Nahezu einstimmig hatten sich die Medicinalbeamten dahin geäußert, daß sich die An wohnenden von Begräbnißplätzen einer guten Gesund heiten erfreuten, auch nicht bei ausgebrochenen epidemi schen Krankheiten besonders benachtheiligt waren. Während bisher sür neuanzulegende Friedhöfe eine Entfernung von den Wohnungen von mindestens 1000 Fuß em pfohlen war, glaubt Referent, daß aus sanitären Grün den eine Mmiinalentsernung von 10 Meter genüge, vorausgesetzt, daß nicht in geschlossener Bauweise ge baut werde. Drei aus der Versammlung selbst hervorgehende Anträge, von denen der eine die nicht geschlossene Bau weise in der Nähe der Friedhöfe überhaupt obliga torisch machen, der zweite die geschlossene Bauweise in einer Minimalentsernung von 25 m gestattet und der dritte unter der Bedingung die geschlossene Bauweise nachgelassen wissen wollte, wenn der Begräbnißplatz zunächst von einem Kranze nicht zusammenhängend ge bauter Häuser umgeben sei — sanden nicht die Ma jorität der Stimmenzahl, wonach der Antrag des Re ferenten : .Bei Bestimmung der Enifernung der Friedhöfe von Wohngebäuden kann, wenn letztere nicht in geschloffener Bau weise aufgeführl sind, bis aus zehn Meter herabgegangen werden" einstimmige Annahme erfuhr. Der fünfte Antrag des Referenten: .Die Einfriedigung der Friedhöfe kann durch eine mäßig hohe Mauer, einen Zaun oder eine lebende Hecke bewirkt werden" fand ohne Debatte einstimmige Annahme. Referent bemerkte kurz zur Begründung, daß die ursprüngliche Vorschrift, die Friedhöfe seien nur durch eine mäßig hohe Mauer einzufriedigen, eine sanitäre Bedeutung überhaupt nicht habe, auch werde thatsächlich schon jetzt öfters von der Ummauerung abgegangen und sei die Einsriedigung durch Zaun oder Hecke auf dem Dis- pensationSwege nachgelassen worden. Da der sechste Antrag de» Referenten, daS stille Begräbniß betreffend, theilweise mit einem Antrag deS ärztlichen KreiSvereinS Bautzen zusammenfiel, welcher letztere ebenfalls eine Revision der bisherigen Bestimmungen über das stille Begräbniß als wünschenS- werth bezeichnete, aber unter dieser Voraussetzung das stille Begräbniß bei jedem, auch vereinzelt vorkommcnden Sterbefalle infolge von gewissen, namentlich aufzuführenden, ansteckenden Krankheiten gesetzlich angeordnet wissen wollte, so wurden beide zusammen zur DiScussion gestellt. Der Referent führte aus, daß nach den jetzigen Anschauungen über die Uebertragung der Krankheiten man den eingesargten Leichnam nicht mehr als fähig arzusehen habe, die Ansteckung zu vermitteln. Die Gefahr der Ansteckung ginge von der Localität au-, in welcher der Verstorbene krank gelegen. Die bisherigen Bestimmungen be schränkten aber nicht nur jede Feierlichkeit im Sterbe hause, sondern auch außerhalb desselben. Die Ange hörigen erblickten aber ost darin eine Mißachtung und eine Verletzung der Pietät. Sie waren nun allzuge- neig», die Bestimmungen über das stille Begräbniß zu umgehen und ansteckende Krankheiten zu verheimlichen Von sanitärer Seite liege aber kein Grund vor, die feierliche Begleitung der Leiche nach dem Friedhöfe und die Frier auf diesem zu verbieten, doch rmpfehle es sich, das Verbot de- Oeffnen- de» Sarge» beizu - behalten. Der Veitrcter de» Bautzner ärztlichen Krel»- verein», geh. Medicinalrath Ur. Weinlig, erklärte, daß durch die Au»sührungen de» Herrn Referenten dre auch von ihin gewünschte Revision ihrem Umfange nach bezeichnet sei. Unter Voraussetzung dieser Revi sion könne man aber nunmehr auch unbedenklich be stimmte Vorschriften machen und auch bei einzelnen an ansteckenden Erkrankungen erfolgten Todesfällen da stille Begräbniß anordnen. Bisher könne die» aller dings auch der behandelnde Arzt beantragen, da diese aber leine Verpflichtung dazu habe, unterlasse er es nicht selten mit Rücksicht auf die Angehörigen. Im Beginn von Epidemien werde daher nicht rechtzeitig deren Ausbreitung entgegengetreten. Er lasse es dahin gestellt sein, ob man nicht vielleicht die DeSinfection des Wohnhauses eines an ansteckender Krankheit Ver storbenen bei dieser Geleyenheit obligatorisch machen und deren Unterlassung mit Strafe belegen wolle. Der Referent erklärt sich im Namen des engern Collegiums ganz damit einverstanden, daß bei bestimmten ansteckenden Krankheiten auch in nur vereinzelt vorkommenden Fällen das stille Begräbniß anzuordnen sei. Aus praktischen Gründen empfehle es sich. Pocken, Cholera, Flecktyphus, Scharlach und Diphtheritis namhaft zu machen. Damit sei nicht ausgeschlossen, daß wie bis her es in dem Ermessen des behandelnden Arztes bleibe, auch bei anderen Krankheiten das stille Be- gräbniß zu beantragen. Hieraus wird der Antrag des Referenten, verschmolzen mit dem Antrag des Bautzner ärztlichen Kreisvereins, einstimmig in folgender Fassung angenommen: .Bei jedem, auch vereinzelt vorkommenden Sterbesalle infolge von Pocken, Cholera, Flecktyphus, Scharlach und Diphleritis ist gesetzlich das stille Begräbniß anzuordnen Die in 8 K der Ausführungsverordnung vom 20. Juli 18S0 enthaltenen Bestimmungen über das stille Begräbniß sind in der Weise zu beschränken, daß außer dem Verbote des Oeff- neue des Sarges aus dem Friedhose nur diejenigen bei- bcyalten werden, welche sich aus den Eintritt in daS Sterbe Haus und aus das Verbot von Feierlichkeiten im Sterbe- Hause (Singen, Ausstellen der Leiche, Redehaltcn und dergl.) beziehen ' Die Schlußabstimmung über den Gesammtantrag mit den Einleitungsworten: .Antrag des königl. Landesmedicinalcollegiums an das königl. Ministerium des Innern aus Revision der Ausfüh rungsverordnung zu dem Gesetz vom 20. Juli >8bO, die Leichenbestallungen und die Einrichlungen des Leichendiensles betreffend, und der dazu hinausgegebenen Belehrung über Leichenbehandlung und Leichenbestattung vom 11. Januar 185 l" ergab einstimmige Annahme. In Anschluß an diese Anträge bezeichnete I)r. Schildbach, als Vertreter des Leipziger ärztlichen KreiS- vereins, auch eine Revision des 8 7 der Ausführungs verordnung als wünschenswerth in dem Sinne, als die Todtrnhallen uicht nur zu gerichtlichen, sondern auch zu von Privatärzte!« auszuführenden Sectionen benutzt werden dürsten. Die DiScussion über diesen Antrag wurde, weil er nicht auf der Tagesordnung stand, bis nach Schluß derselben verschoben, in der Nachmittagssitzung aber einstimmig angenommen. Die Berathung über den Antrag des pharmaceu- tischen Kreisvereins Leipzig: .Das königl. LandeSmedicinalcollegium wolle bei der königl. Staat-regierung dahin wirken, daß zur Steuerung der immer weiter um sich greifenden und ganz öffentlich betriebenen Uedertretung gegen die kaiserl. Verordnung vom 4. Januar I87S die geeigneten Maßregeln ergriffen werden , wurde durch ein Referat des MedicinalassessorS Fischer eingeleitet. Die gedachte Bestimmung bezeichne die Gruppen, sowie die einzelnen Droguen, deren Einzel- verkaus nur den Apothekern zustehe. Allgemein aber und berechtigt seien die Klagen, daß namentlich die Detalldroguisten mit den dem freien Verkehr über lassenen Verkauf von Droguen und Arzneimitteln sich nicht begnügten, sondern nahezu alle, auch starkwirkende Mittel an das Publicum abließen. Während die Ansorderungen an die Apotheker und deren Personal immer höher gestellt, die Apotheken in Beziehung auf ihre Einrichtung und der Güte der vorhandenen Waaren controlirt würden, sei cs mit dem Schutze gegen unbe- sugte Concurrenz je länger je mehr unsicher bestellt. Alle die Apotheken, welche sich neben der Receptur aus den Handverkauf stützen müßten, seien in ihrer Lebensfähigkeit ernstlich bedroht. In der ungenügen den Aufsicht feiten der Verwaltungsbehörden, ferner in den zu niedrigen Strafen, mit welchen die Uebertretungen der genannten Verordnung geahndet werden, sieht Referent die wesentlichsten Hindernisse, daß diese gesetz lichen Vorschriften bisher nichts zu dem beabsichtigten Schutz des Apothekergewerbes beigetragen hätten. Der Vertreter des Leipziger pharmaceutifchen Kreis - Vereins, Apotheker Kohlmann, fügte den Ausführungen des Referenten eine Sammlung von speciellcn Bei spielen hinzu, aus denen der ordnungswidrige Verkauf feiten der Detalldroguisten von fast allen Medicamen- ten hervorging. Leider habe das Publicum die Mei nung, es kaufe beim Droguisten billiger, als im Hand verkauf beim Apotheker. Eine in Leipzig umfassend angestellte Untersuchung habe indeß ergeben, daß k der von den Droguisten verkauften Mittel sogar theuerer bei denselben sei, als m den Apotheken; die meisten Mittel hatten an beide» Veikaufsstellen gleiche Preise und nur einzelne wenige wurden von den Droguisten billiger abgegeben, aber in diesen Fällen handle eS sich auch um Waaren geringerer Qualität, wie sie der Apotheker nicht sühren dürfe. Mit dem Versuche, ge gen die in Rede stehenden Uebertretungen vorzugehen und die Hilfe der Gerichte anzurufen, habe man in Leipzig bittere Erfahrungen gemacht Besonders pein lich lei eS auch gewesen, daß in der zweiten Instanz Freisprechung erfolgt sei. Der Redner verliest hierbei m»t Genehmigung deS Collegiums ein richterliches Ur theil, welchem eine andere Interpretation des Wortes „Heilmittel" zu Grunde gelegt worden war, al» die jenige, welche das in diesem Fall ausdrücklich er forderte Obergutachten der Sachverständigen ausgespro chen hatte. In der hieraus folgenden Debatte bemerkte geh Medicinalrath Ur. Günther, daß der von Kohlmann citirle Fall dem Ministerium des Innern Veranlassung gegeben, sich mit dem Ministerium der Justiz in« Einvernehmen zu setzen. Uebrigen- erhob sich kein Widerspruch, und e» wurde obiger Antrag einstimmig angenommen. In der Nachmittag-sitzung wurde verhandelt über den Antrag de- ärztlichen Bezirk-Verein- Pirna: Da« königl. LandeSmedicinalcollegium wall« die köaißl S«aa«»regierung ersuchen, beim Bundesraih« dahin zu >mr- ken daß aus dem Wege der Neich»gesetzgebung ») alle die Lu»üdung der Heilkunde drtreffruden Be stimmungen au» der deiUjchen » w mm >8«» entfern« «»erden,
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