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Dresdner Journal : 30.09.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-09-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-187909305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18790930
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18790930
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1879
-
Monat
1879-09
- Tag 1879-09-30
-
Monat
1879-09
-
Jahr
1879
- Titel
- Dresdner Journal : 30.09.1879
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M 227 DirnStag. dm Z0. Septcmdkr. ,879 Adannvmentsprelsr Im x»n,»a s«rt»ed«ll L«>cd«! diikrlivk: . . 18 s1»ilc. ^fittulick: 4 -k»rlc SV l's. Linrc-Iov Xummvi-n: 10 ?1 Hv»»irk»Id <lo8deut»ekeo keiedv» tritt l'ost- uvd 8teml>elxu«ct>>»8 Kinxu. In»er»tenin'vi««r kür den ltnnm einer ^vspitltsoeo ketitreil« 20 kl. . Unter „kiozesuudt" dis /eile SO kl. ürxekelue« r TitKliok mit Ausnnkms der 8onn- und koierta^k ^Oenv< tür cien sollenden Dres-ntrZonmal. Verantwortlicher Redactcur: Hofrath I. G. Hartmann in Dresden. I»«ernten»«»akme «»«ivilrt»» Leiprix: /> Lra»c/«Ietter, 6omini»«ionLr de, Dresdner douro^il»; ÜLwdiirx-V.ilm Viva I-eiprix-Lakol-Orciilau rrnnlcsiut ». HL k»A/er, LerNn V>»o-N»n>du-x- krLx-I.sip-ixrr«nillurt « Ick. »üuein-u: />ud. , L«rit» iX./»'<-> »ic/.,„dun/., Liembn:A Xc/d»tte,' Lr»,lLll: V. .NunAoi'« I^U,.UU; OdemnUr n. kc-iAt; kr»nillurt L H.: di. «Vciio u. d kd Uiirmann- »ei>e I!»ckkundlunb; Lärijin <7. . N»nnov«r: D' Xck«vd- ,' kLrii Lsriin-rr-tuilkurt L Ll Stuttxxrt: 7)«ude öc ULmdurx- k. dv'/cuc/Aen, Ack Ä einer. NerLiisxvder: liöni^i Expedition de» Dresdner dourvnls, Dresden, Zvin^ersirnsse Xo. 20. Amtlicher Theil. Dresden, 26. September. Se. Königliche Majestät hat dem OrtSrichter Johann Gottfried Hempel in Obercunewalde und dem OrtSrichter Johann Gottlieb Gäbler in DornhennerSdorf das allgemeine Ehren zeichen zu verleihen allergnädigst geruht. Aerordmmg zur Ausführung der 88 4 und folgende des Gesetzes vom 4. März 1879, einige mit der Civilprozeßordnung zusammenhängende Bestim mungen enthaltend, vom 16. September 1879. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausfüh rung der Vorschriften in §8 4 und flgde des Gefetzes, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zusammenhängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 verordnet was folgt: 8 1- Betrifft der aas Pfändung einer Forderung gerich tete Beschluß des Lollstreckungsgerichts (8 730 der Civilprozeßordnung) eine im Grund und Hypotheken buche eingetragene Forderung, so ist außer den zum Zweck der Zustellung an den Schuldner und den Dritt schuldner sowie sür den Gläubiger erforderlichen Aus fertigungen des Pfändungsbeschlusfes noch eine weitere Ausfertigung desselben herzustellen. Zu der weiteren Ausfertigung ist sofort bei der Zu stellung an den Drittschuldner, sofern die Zustellung nicht in der 8 >79 der Civilprozeßordnung angegebenen Weise herbeigesührt wird, vom Gerichtsvollzieher eine beglau bigte Abschrift der Zustellungsurkunde zu bringen. Der Gerichtsvollzieher hat dieses Schriftstück ohne Verzug dem Gerichtsschreiber des Vollstreckungsgerichts zu über geben. Ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner durch die Post auf unmittelbares Ersuchen deS Gerichtsschreibers (8 179 der Civilpro- zeßordnung) erfolgt, so hat dieser sofort nach Eingang der Zustellungsurkunde des Postboten (Civilprozeß ordnung 8 >79 verb. mit 8 178 Abs. 2, 3) eine be glaubigte Abschrift derfelben auf die weitere Ausferti gung des Beschlusses oder auf einen befonderen, mit diefer zu verbindenden Bogen zu bringen. Die mit beglaubigter Abschrift der ZustellungLur- kunde versehene weitere Ausfertigung hat das Voll- streckungsqericht, ohne daß es eines darauf gerichteten Antrags bedarf, ohne Verzug an die Grund- und Hy pothekenbehörde, in deren Grund- und Hypothekenbuch die gepfändete Forderung eingetragen ist, mit dem Er suchen um Eintragung der Pfändung im Grund- und Hypothekenbuch abzugeben. 8 2. Der Eintrag der Pfändung im Grund- und Hy- vothekenbuch findet auch unerwartet bezüglichen Er- fuchens deS Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Gläubigers statt, wenn derselbe die erfolgte Zustellung des Pfändungsbeschlusfes an den Drittschuldner unmit telbar bei der Grund- und Hypothekenbehörde nachweist. Auf Grund des dem Drittfchuldner noch nicht zu gestellten Pfändungsbeschlusfes kann der Gläubiger bei dem zuständigen Gericht (8 799 der Civilprozeßord nung) die Anordnung des Arrestes beantragen. 8 3. Zur Begründung deS Antrages ist eine Ausfer tigung des UeberweifungSbefchlusseS des Vollstreckungs gerichts und die vollstreckbare Ausfertigung beizu bringen, auf Grund deren die Pfändung verfügt wor den ist. Beide Schriftstücke sind in der Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu den Grund- und Hypo thekenacten zu bringen. 8 4. So lange die nach 8 1 Abf. 4 von Amtswegen zu bewirkende Mittheilung deS Pfändungsbeschlusfes an die Grund- und Hypothekenbehörde nicht erfolgt ist, kann der Gläubiger, wenn von feiner Seite der An trag vorliegt, ihm die gepfändete Forderung an Zah lungsstatt zu überweifen, auch den Antrag, diese Ueberweisung im Grund- und Hypothekenbuche zu ver lautbaren, bei dem GerichtSfchreiber des Vollstreckungs gerichts anbringen. Ist von dem Vollstreckungsgerichte die Pfändung und die Ueberweifung an Zahlungsstatt beschlossen worden, so ist der Grund- und Hypothekenbehörde außer den in 8 1 Abs. 4 bezeichneten Schriftstücken auch eine Ausfertigung des Ueberweifungsbefchlusfes, fofern dieser nicht schon in der Ausfertigung des Pfändungs beschlusses mit enthalten ist, ingleichen eine beglaubigte Abschrift des Antrags auf Eintragung der Üeberwei- fung im Grund- und Hypothekenbuche und eine be glaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung mitzutheilen, auf Grund deren die Pfändung beschlossen worden ist. Der Gerichtsschreiber kann die nur durch den An trag auf Eintragung der Ueberweifung bedingte An fertigung von Schriftstücken von vorgängiger Zahlung eines die Gebühr deckenden Vorschusses abhängig machen. Unterbleibt die Zahlung des Vorschusses oder kann aus einem anderen Grunde die Herstellung der Abschriften nicht sofort erfolgen, so hat der Gerichts- schreiber dem Gläubiger zu überlassen, die Eintragung der Ueberweisung im Grund- und Hypothekenbuch bei der Grund- und Hypothekenbehörde unmittelbar zu be antragen. 8 5. Ist das Vollstreckungsgericht zugleich die Grund- und Hypothekenbehörde, so sind die in 8 1 Abs. 4 und m 8 4 Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke zu der die Hypotheken - Sachen betreffenden Registrande ab zugeben. 8 6. Ist die Forderung, auf welche sich der Pfändungs beschluß bezieht, in den Grund- und Hypothekenbüchern mehrerer Grund- und Hypothekenbehörden eingetragen, so ist in Ansehung einer jeden dieser Behörden nach Maßgabe der Vorschriften in 88 1 bis 5 zu verfahren. 8 7- Die Eintragung der Ueberweisung erfolgt auch dann, wenn sie gleichzeitig mit der Eintragung der Pfändung bewirkt werden kann, unter besonderer Nummer (8 176 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betr., vom 9. Januar 1865). Die nach 88 6 und 7 des Gesetzes vom 4. März 1879 in Ansehung des Schuldtitels erforderliche Ver lautbarung ist mit dem Ueberweifungseintrag unter der felben Nummer zu bewirken. Die Eintragung der an Zahlungsstatt erfolgten Ueberweisung einer gepfändeten hypothekarischen For derung im Grund- und Hypothekenbuch erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Die Befchlußfasfung über den Antrag steht der Grund- und Hypothekenbehörde zu, in deren Grund- und Hypothekenbuch die gepfändete Forderung eingetragen ist. 8 8. Ueber den Antrag auf Löschung der in Gemäßheit der Vorschriften in 88 6 und 7 des Gefetzes vom 4. März 1879 im Ueberweifungseintrag rücksichilich des Schuldtitels erfolgten Verlautbarung steht die Be- fchlußfasfung der Grund- und Hypothekenbehörde zu. Die Löschung dieser Verlautbarung wird, unter gleichzeitiger Unterstreichung des den Schuldtitel be treffenden Theils des UeberweisungseintragS mit rother Tinte, durch einen besonderen auf den Schuldtitel be züglichen Eintrag bewirkt. Die nach 8 179 der erwähnten Verordnung vom 9. Januar 1865 in die AnmerkungSfpalte des Ueber- weisungseintrags gehörige Verweisung auf den Lösch ungseintrag geschieht zur Seite der den Schuldtitel betreffenden Verlautbarung durch das Wort „end gültig". 8 9. Im Falle des 8 11 des Gesetzes vom 4. März 1879 kommen die Vorschriften in 8 7 Absatz 2 und 8 8 dieser Verordnung entsprechend zur Anwendung. 8 10. Die auf Grund eines Arrestbesehls erfolgende Pfändung eines Grundstücks oder einer im Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung ist in den nämlichen Formen einzutragen, wie die Pfändung, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren stattfindet. 8 11- Die auf Grund der Bestimmung in 8 744 der Civilproceßordnung erfolgte Benachrichtigung von der bevorstehenden Pfändung einer hypothekarischen Forde rung ist auf Antrag des Gläubigers im Grund- und Hypothekenbuch einzutragen. 8 >2. Die in der Anlage unter >) ausgestellten Beispiele sind bei vorkommenden Einträgen zum Muster zu nehmen. Dresden, am 16. September 1879. Ministerium der Justiz. Or. v. Abeken. Rosenberg. Ä Nr. zu Nr. Nr. i» Nr. Datum. Die unter Nr. . . ein getragene Forderung ist sür X. X. wegen eines Anspruchs von . . . Mark gepsändet vermöge Beschlusses des Amts gerichts zu A vom.... Datum. Die unter Nr. . . ein getragene nach Nr. . . gepsändete Forderung ist dem X. X. an Zahlungsstatt überwiesen vermöge Beschlusses des Amts gerichts zu A vom .... Ueberwiesen s Nr Nr Datum. Die unter Nr . . ein- >u Nr. getragene, nach Nr. . . verpfän dete Forderung ist dem X. X. an Zahlungsstatt überwiesen vermöge Beschlusses deS Amts gerichts zu A. vom .... Die Ueberweisung beruht l aus einem vorläufig voll streckbaren Schuldtitel. Nr. Datum. Tie bei Nr. . in An- »u Nr. Ühung des Schuldtitcls bewirkte Verlautbarung wird in Wegfall gestellt aus Antrag und Beschluß vom.... Endgültig s. Nr. Nr zu Nr. Dalum. In Betreff der unter Nr. . . eingetragenen Forderung ist Bcnachnchligung von der be vorstehenden Psändung erfolgt, lt. Anzeige vom .... Verordnung, den Vorbereitungsdienst zu Erlangung der Fähig keit zum Richtcramte betreffend, vom 17. September 1879. Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Betreff des Vorbereitungsdienstes zu Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte verordnet, was folgt: 8 1- Die erste von den in 8 2 Absatz 1 des Gerichts- verfasfttngSgesetzes vorgeschriebenen beiden Prüfungen ist vor der juristischen Prüfungscommission bei der Universität Leipzig, die zweite von diesen Prüfungen bei der Commission für die juristische Staatsprüfung abzulegen. 8 2. Die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste kann versagt werden, wenn seit der ersten Prüfung mehr als drei Jahre verstrichen sind und der Gesuchsteller nicht nachweist, daß er die Zwischenzeit zu weiterer Ausbildung in der Rechtswissenschaft verwendet habe. 8 3. Der Vorbereitungsdienst, welcher zwischen den in 8 1 gedachten beiden Prüfungen zu leisten ist, dauert vier Jahre. 8 4. Von dem Zeiträume des Vorbereitungsdienstes sind zwei Jahre in ununterbrochener Folge im Dienste bei den Gerichten zu verwenden. Von der übrigen Zeit kann ein Theil bei den Verwaltungsbehörden verwen det werden Wegen Zulassung zu der Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft bleibt im einzelnen Falle die Entfchließung des Justizministeriums Vorbehalten. 8 ». Wer den Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsan walte oder bei einer Verwaltungsbehörde beginnen will, hat, daß und wann Solches geschehen solle, dem Justiz- Ministerium anzuzeigen, auch durch ein Zeugniß des Rechtsanwaltes oder der Verwaltungsbehörde zu be legen, daß der Dienstantritt statlfinden kann. Das Justizministerium veranlaßt hieraus die Ver pflichtung. Die Zeit vor der Verpflichtung wird als Vorberei tungsdienstzeit nicht gerechnet. 8 6. Die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste bei den Gerichten wird auf Ansuchen von dem Justizministerium gewährt. Dasselbe bestimmt das Gericht, bei welchem die Zulassung erfolgt. Es kann die in diefem Vor- bereuungsdienste Befindlichen im Laufe des Dienstes an ein anderes Gericht weisen. 8 7. Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der An- tretende nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 2 unter c und 8 4 der Verordnung, die Verpflichtung der Staatsdiener und anderer in öffentlicher Function stehender Personen betreffend, vom 20. Februar 1879, jedoch unter Hinweglassung der Bezeichnung der Be hörde in dem Eidesvorhalte 8 2c, zu verpflichten. Die Verpflichtung erfolgt bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der zu Verpflichtende den Vorbereitungs dienst antritt. 8 8. Jede Veränderung in dem Vorbereitungsdienste ist, soweit sie nicht auf Anordnung des Justizministeriums erfolgt, von dem Candidatcn dem Justizministerium an- zuzeigen. Von dem Rechtsanwalte oder von dem Gericht, bei welchem der Candidat bis zum Eintritt der Verände rung beschäftigt gewesen, ist zu diesem Zeitpunkt über dessen Befähigung und Leistungen, sowie über fein dienstliches und außerdienstliches Verhalten Bericht an daS Justizministerium zu erstatten. Ist während des Zeitraumes eines Jahres eine Veränderung im Dienste nicht eingetreten, so hat nach Ablauf deS Jahres eine gleiche Berichtserstattung zu erfolgen. FkniUcton. Nedigiri von Otto Banck. K. Hoftheater. — Altstadt. - Sonnabend, den 27. September gastirte Hr. Seidcman in Rossini's „Barbier von Sevilla" als Don Basilio und mit ganz ungewöhnlichem Erfolg. Sein Vortrag der Ver- leumdungSarie, treu nach der älteren italienischen Ueberlieferung (auch im Tempo) erfaßt und behandelt, war meisterhaft. Schöner Stimmklang, technische Be herrschung, charakteristisch wahrer, scharf markirter Aus druck voll Sicherheit in Steigerungen und Ton färbungen, gehoben durch drastisch zeichnendes, wohl- durchgebildeteS Spiel, ergaben eine in seltener Weise künstlerisch befriedigende und hervorragende Leistung. Sie rief allgemeinsten Beifall hervor und bestärkte die günstige Meinung über Hrn. Seideman'S Befähigung. Sein Tremuliren war geschwunden, also im Sarastro nur Folge von Aengstlichkeit gewesen, und die Aus führung deS Dialogs war fo vortrefflich wie die ge sanglich deutliche Aussprache Dem Vernehmen nach ist der Gast engagirt. Frau Schuch gab vor ihrer Gastspielreise nach Wien noch die Rosine und in fo liebenswürdig graziöser, virtuos feiner und reizender Ausführung, daß ihre mehrwöchige Abwesenheit für unsere Oper nur als ein sehr fühlbarer künstlerischer Verlust er scheinen kann. Als Figaro überraschte Hr. Bulß in höchst erfreulicher Weise durch eine vorzügliche Leistung, die ein mit Fleiß und Erfolg vorgenommene» Studium dieser Rolle erwieS; sie zeichnete sich sowohl durch ge ¬ sanglich fertige Ausführung aus mit belebendcr Accen- tuation und geschmackvoll nuancirter Tonbehandlung voll Wohlklang des Piano, als durch gewandte und gefällige Darstellung dieses Intriganten aus Lust und Laune, der mit den Schwächen und Lächerlichkeiten Aller sein muthwilliges Spiel treibt. Den Grasen Almaviva singt technisch Hr. A. Erl musterhaft. Die Gefammtvorstellung wurde durch die feine und beredte Tonfprache des Orchesters gehoben und durch Hrn. Kapellmeister Schuch'S temperamentvolle, schwunghafte Direktion, welche dieser Musik mit Verständnlß und warmer Empfindung ihr eigenthümlicheS Leben erweckl und zu voller Wirkung bringt. C. Banck. DaS Residenztheater eröffnete Sonnabend, den 27. September, die Saison unter der Direktion des Hrn. E Karl mit der Operette in 3 Acten und 1 Vorspiel „Jeanne, Jeannette, Jeanneton, drei Mädchen vom Dorfe," von Clairville und De- lacour, Musik von P. Lacome. Voraus ging eine anspruchslose, aber recht gefällige Ouvertüre deS Ka pellmeisters Hrn. Karl Pleininger und ein frischer, die ausschließliche Berechtigung deS Humors an dieser Bühne sinnreich betonender Prolog deS Hrn. I)r. Franz Koppel-Ellfeld, gesprochen von dem Director. Die große Beliebtheit, welche der Letztere durch seine lang jährige schauspielerische Wirksamkeit in Dresden sich errungen, sowie die freundliche Theilnahme, welche man seinem Unternehmen entgegcnbringt, fanden in dem völlig auSverkausten, mit Beifallsspenden sehr freigebi gen Hause beredten Ausdruck. Von der früher leider nur zu häufigen nüchternen Stimmung de» Publicum» war keine Spur mehr vorhanden, und wir glauben nicht zu viel zu fagen, wenn wir diefen ersten Theater abend als eine Vertrauenskundgebung für Hrn. Karl registriren. Nicht nur sämmtliche Räume des Residenz- theaterS sind renovirt; auch das Personal zeigt eine völlig neue Physiognomie. Die Wahl der in den Theaterannalen wohlaccredi- tirten Novität darf eine glückliche genannt werden, denn der Erfolg war ein durchschlagender. Die allge meine Heiterkeit und gute Laune wurve in keiner einzigen Scene durch daS Gefühl der Langweile grausam unterbrochen. Text und Musik stehen zwar hinter den besseren Arbeiten von Offenbach, Lecoq, DelibeS u. s. w. wesentlich zurück; aber das lebhafte Colorit, die temperamentvolle Rhythmik und die gra ziöse Nonchalance lassen uns leicht vergessen, daß eS, um einen neuerlichen Ausspruch Richard Wagner'S zu citiren, mit den „hübschen Melodien" au» ist und daß ohne „neue Einsülle" hierin nicht viel Originelles mehr zu leisten sein dürfte. Während die deutsche Operette von dem Banne der großen Oper und falscher Sentimentalität sich nicht frei machen kann und nur matte Lebenszeichen von sich giebt, zeigen auch die neueren, musikalisch wemq-r distinguirten Franzosen noch Sinn für diScrete Behandlung de» Orchesters, sowie Neigung zu feiner Nuancirnng und zierlicher Facettenarbrit. Mit diesen technischen Hilfs mitteln können sie dann bis an die äußerste Grenze deS Erlaubten herantreten und ihrer tollen Laune, ihrem Uebermuthe die Zügel schießen lasten. Verve und Leichtigkeit verlangt diese» Genre in möglichst reichem Maße auch von den Darstellern. Beide Eigenschaften entwickelte in glänzender Weise die renommirte Soubrette Frl. Stauber (Jeanneton), deren Engagement dem Residenztheater wesentlichen Ge winn verspricht. Sie singt und spielt mit liebenswür digstem Humor, mit ebenso decenter als mannichfaltiger Charakteristik. Die Partien Jeanne'S nnd Jeannette'S waren durch Frl. Offenay und Frl. Hayden günstig vertreten. Hr. Karl brachte den Grenadier Lagrenade zu entschiedenster Geltung. In Bezug auf drastische und doch stets maßvolle Komik stand ihm Hr. Rü dinger (Briolet) würdig zur Seite. Von den übrigen Mitwirkenden beben wir noch Hrn. Will hervor, welcher aus dem Prinzen v. Soudise in Maske und Spiel eine sehr wirksame Episodenfigur machte. Die frischen Chöre und das Ensemble überhaupt zeugten von der sorgfältigsten Emstudirung; Costume und Dekorationen waren geschmackvoll. DaS Orchester ist stark genug, um eine tüchtige Tonmaste zu entwickeln, und nicht zu stark für feine leichter gestellten Aufgaben Möge der um sichtige Leiter desselben nie vergessen, daß Kant die Musik eine „aufdringliche Kunst" genannt hat R. Gthr. x Die von der Ernst Arnold'schen Hoikunsthand- lung im AuSstellungSgebäude auf der Brühl'jchen Ter rasse veranstaltete RafaelauSstcllung hat bereits hier Besprechung gesunden; wenn wir nochmals darauf zu- rückkommen, so geschieht e», um auf ihren baldigen Schluß aufmerksam zu machen. Wer der interessanten Ausstellung noch einen Besuch zugedacht hat, wird sich damit beeilen müssen. Da- Unternehmen hat sich bi» jetzt von Seiten des kunstgebildeien Publicum» einer regen Theilnahme zu erfreuen gehabt, und allerding» gewährt da» exponirte, reiche und fystematifch ange-
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