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Dresdner Journal : 23.03.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-03-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-187903236
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18790323
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18790323
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1879
-
Monat
1879-03
- Tag 1879-03-23
-
Monat
1879-03
-
Jahr
1879
- Titel
- Dresdner Journal : 23.03.1879
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Ave La Aae k^I8 Vas Lei teste 6er grossen SouveLutäs-Saeuser 6er srLllroesiscdea Suuptst»6t, unter 6em kutrouat 6er vsmeu 6vr pariser kaute volse, rükwiickst dekaunt seit 5asl einem ^akrkuu6ert vexeu 6es äusserei- ckueteu Oesekmaexs seiner Ltoife. 6er 8oIi6itSt un6 6er koken Lieeanr seiner Losturns un6 Qonleo- täous-^rtaLel lur Damen un6 Xin6er. Lein unadSn Au pelil K!-NwmuK W ) 6orliekes krineip. nur 8 tolle erster Vuslitüt rum mü^kekst nie6ri88ten ;! ! Preise ru verkaufen, Kat idm allseitiges Vertrauen versckaM. ! velcke sick naek 6er neuesten pariser dlv6e ru >! ! kieiäen vuonseken, ratken vir an, ikre X6resse von jetrt ad 6en Sruutts ?! v6LANsius6u Petit Z^-DkoinLs ru üdermitteln, 6ainit sie 6eron kiouveaut^s- ?! !- Katalog 6er Prüklings-un6 Lommer-Laison, veloker sick r. 2. irn Druck?! ! '. lin6et, gratis un6 kranoo rugesan6t erkalten. Au Pelit S-Momm A. ßdlinger ft-,« ß. Kekenkreit, von kRUMM Ü88 ^VU8Ikll8 ^kll8kl!. pr H. Welter. A. Thieme. In der Bank des dem des 8ekulrtnsDUt 1ür töckter köderer 81rinäe 6rv886 80IÜS888L886 IO, beginnt ihr 38. Lchuljahr am 2t. April. — Aufnahme der Zöglinge vom 6. Lebensjahre an und fortschreitender Unterricht bis zur vollkommenen Ausbil dung derselben. AussichtSrath ausgeschiedene Herr vuU« 24 eiter ausS Neue zum Mirgliede Aufsichlsrathes erwählt worden. Desgleichen ist Seiten der AussichtSrathes Herr Suxo Kolter zum Vorsitzenden und Herr DIüoiuo zu deffen Stellvertreter für den Zeitraum vom 1. April » c. bis zum St. März 1880 ernannt worden Leipzig, den 2t. März 1879. Commnnal-Bank des Königreichs Sachsen. Aepfelwein - Champagner Flasch« l,3v empstehlt gegen Nach nahme Adam Racklcs Aepselwein-Producent, Prima 1878er Fronksarlcr Atpfclwcin anerkannt vorzüglichste Qualität, per 100 Liter 26, sowie ausgezeichneten Oeffsnilieliö iianäek - l.kkr3N8la!i der Dresdner Kaufmannschaft. ^tonreiUnn^eo für das neue, zu Ostern 1879 beginnende 26. Lckuljahr können bei dem Unterzeichneten täglich von Iv — 12 und von S—b Uhr bewirkt werden. Prospekte sind in der Schulexpedition. Ostra Allee 9 zu erlangen. I)r. ^Ibsrt v6Q86r, Director. Höker« Nsnckel88ekule rm Vre8ckev- ^vustttät. Anmeldungen sür daS ueue (13.) Schuljahr nimmt der Unterzeichnete täg lich zwischen tv—1 Uhr entgegen. Tie Lehranstalt ist seit Ostern I87k staatlich berechtigt. Prospecte sind in der Lehranstalt Iävni^,te»,,e 20 unentgeltlich zu erlangen k. 1^. Rittna^el, Director. kMWl KM ÜK8 ^IIIUkiiil!8 8gkll88ü. Die von der Generalversammlupg der unterzeichneten Bank sür das Geschästs- jahr 1878 festgesetzte Dividende von 6HH> kann mit JI. 2«. pro Jnterimsschein gegen besten Abstempelung vom 2». ds». ab an unserer Taste, Brühl 41 4ö er hoben werden. Leipzig, den 22. März 1879. Communal-Bank des Königreichs Sachsen. Anlaß einer im Siebenhaar'schen Commentar angereg ten Frage das Berhältniß des H 77 zu dem 8 1306 des bürgerlichen Gesetzbuchs erläutert worden war, wurde noch darauf hingewiesen, daß der 8 79 Abs. 2 insofern ein wichtiges Princip enthalte, als danach im Parteiproceß (d. i. insoweit eine Vertretung durch An wälte nicht geboten ist) eine Vollmacht sür einzelne Proceßhandlungen erthellt werden kann und daß hier aus zu folgern sei, wie im Parteiprocesse jede beliebige Beschränkung nach außen hin und namentlich auch dem Gegner gegenüber rechtliche Wirkung habe. Nach Besprechung der 88 81, 82 nahm der Herr Vortragende Anlaß, auf die Lehre von der Unter brechung und Aussetzung des Verfahrens (8217 folg.) näher einzugehen, beleuchtete die Unterschiede und Voraussetzungen hinsichtlich der Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (8 223) und betonte ins besondere, daß, soweit es sich um den Wegfall des Be vollmächtigten im Parteiprocesse handelt, derselbe ohne Interesse für die Sache sei, indem man sich im weiteren Verfahren dann an die Partei selbst zu halten habe, daß dagegen, wenn in Anwaltsprocessen der Anwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, eine Unterbrechung des Ver fahrens eintritt, bis der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht (8 221). Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens be wirken, daß der Lauf einer jeden Frist aushört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung heute abgebaltenen Generalversammlung der Aciionäre der Communal- Königreichs Lachsen ist der, nach Bestimmung des LooseS au» die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt (tz 226) Für den besonderen Fall, daß nach dem Schlüsse einer mündlichen Verhandlung eine Unterbrechung eintritt, soll hierdurch zwar die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert werden, allein eine Zustellung derselben würde nicht zulässig sein (vergl. jedoch wegen der Ehe sachen 8 582; bei den Ehesachen ist übrigens der hier in Rede stehende Begriff der Aussetzung des Verfah rens nicht zu verwechfeln mit der in § 580 gedachten Aussetzung deS Verfahren-, welche lediglich in Frage kommt, wenn die Aussöhnung der Parteien für nicht unwahrscheinlich erachtet wird). Gegen die Entschei dung, durch welche die Aussetzung deS Verfahren» angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde Statt (8 229). Endlich schickte der Herr Vortragende zu dem dritten Abschnitt des ersten Buchs (Verfahren) noch einige allgemeine Bemerkungen in Bezug auf den 8 131 vor aus und hob dabei hervor, daß eine auf die Sachlei tung bezügliche Anordnung oder eine gestellte Frage nur wegen gesetzlicher Unzulässigkeit beanstandet werden könne, demnach also es nicht genüge, wenn die Anord nung oder die Frage als ungeeignet oder als unzweck mäßig angefochten werden sollte. Ueber die Beacht- lichkeit einer Beanstandung entscheidet das Gericht. (88 143, 144.) Auf Rechtsanwälte finden jedoch die Vorschriften des 8 143 keine Anwendung. Indessen sei hierbei noch daran zu erinnern, daß die betreffende Person von vornherein am Vorträge nicht werde ge hindert werden können, sondern erst daun, wenn sie ihre Nichtbesähigung an den Tag gelegt habe; übrigens aber erstrecke sich die Vorschrift nur aus da- mündliche Verhandeln und sei daher nicht anwendbar, wenn eine solche Person nur mit der Partei komme, um z. B. einem Zeugenverhör beizuwohnen, ohne zu plai- diren. Im Falle der ersten Untersagung oder Zu rückweisung sei der Termin zu vertagen. Auch in AnwaltSprocesscn könne, wenn nicht gerade die betreffende Handlung von einem Anwälte vorgenom men werden müsse, jede proceßfähige Person al- Bevollmächtigter austreten, was insbesondere rücksichtlich derjenigen Proceßhandlungen gelte, welche vor dem Gerichtsschreider vorgenommen werden können (vgl. den Schluß deL vorigen Vortrags in der Beilage zu Nr. 62). In Bezug auf die Beibringung der Voll macht — der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt durch »schriftliche Vollmacht" — sei auf 8 <6 zu ver weisen, welcher in Absatz 2 noch besonders bestimme, daß auf Verlangen des Gegners, wenn die Vollmacht eine Privaturkunde ist, gerichtlich oder notariell be glaubigt werden müsse; eine Nachhilfe etwa durch den Gemeindevorstand genügt nicht. Ob den ReichSconsuln in Betreff der Angehörigen des deutschen Reiches diese Befugniß zur Beglaubigung beiwohne, sei bestritten. Während wir bereits im ersten Vortrage hervorgehoben, daß eine Osficialplüfung der Vollmachten für den Anwalts- proceß nicht stattfinde, habe das Gericht in Pariei processen den Mangel der Vollmacht, sei es daß gar keine Vollmacht beigebracht worden, oder die beige brachte Vollmacht nicht ordnungsgemäß ist, von AmlS- megen zu berücksichtigen. In Betreff der sogenannten Analphabeten werde es nach dem Particularrechte zu entscheiden sein, ob eine von einem solchen ausgestellte Vollmacht als ordnungsgemäß zu bettachten sei. Die Rüge des Mangels der Vollmacht, welche von dem Gegner in jedem Stadium des Rechtsstreites vorge bracht werden kann (8 84), sei kerne proceßhindernde Einrede (resp. 8 247). Um jedoch für den Fall, daß Jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auf trag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht handelt, eine Nachhilfe zu gewähren, könne der Betreffende gegen oder auch ohne Sicherheitsleistung sür Kosten und Schäden zur Proceßführung einst weilen zugelassen werden, indessen sei der Mangel der Vollmacht auch noch im Wege der Revision oder Nichtig keitsklage anfechtbar (8 513, 542). Hervorzuheben sei, daß die Zulassung zur Proceßführung im Sinne von 8 85 nur einstweilen zu ersolgen habe, und daß, soweit die Zulassung gegen eine Sicherheitsleistung stattfinde, die letztere nicht wie unsere zeitherige cuutio ruti oder juckicutum svlvi nach dem Streitobjekt selbst, sondern lediglich danach zu bemessen sei, wie viel eintretenden Falls Kosten und Schäden entstehen würden. Das Enduriheil dürfe aber erst dann erlassen werden, wenn die sür die Beibringung der Genehmi gung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Die Frist könne verlängert werden (8 202). Würde das End- urtheil auch ohne beigebrachte Genehmigung des Ver tretenen erlassen, so sei Revision und beziehentlich Nichtigkeitsklage begründet. Dagegen müsse die Partei die Proceßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend die Proceßführung ge nehmigt hat. Der 8 85 setze voraus einen Beschluß auf Zulassung und, wenn die Genehmigung ertheilt werde, einen anderweiten Beschluß darüber, daß die Genehmigung erfolgt fei; diese Beschlüsse haben den Charakter von Zwischenurtheilen im Sinne von ß 275 (vgl. noch 8 473). Aus dem 8 85 lassen sich im Wesentlichen folgende Sätze formuliren: Die einstwei lige Zulassung des Vertreters ermächtige den nicht legitimirten Vertreter zur wirksamen Vornahme aller Proceßhandlungen, verpflichte den Gegner zur Verhand lung des Rechtsstreites Mit dem zugelassenen Ver treter und ermögliche die vorläufige Verhandlung des Processes bis auf die Fällung des Endur- theilS; die Nichtzulassung bewirke, daß die Par tei als nicht erschienen behandelt werde und dem Versäumnißverfahren unterliege (8 295); die innerhalb der zu bestimmenden Frist erfolgte Genehmigung der vertretenen Partei bewirke, daß alle Verhandlungen, die nur als vorläufige zu bettachten seien, nunmehr als definitive gegenüber der vertretenen Pattei glltig feien und daß nunmehr das Endurtheil erlassen werden könne; nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelte die Ge nehmigung als versagt, und hieraus folge, daß sämmt- liche Proceßhandlungen als nicht vorhanden anzusehen seien, daß die Erlassung eines Versäumnißutthells be antragt werden könne und daß der Proceßgegner einen Anspruch auf die erweislichen Kosten und Schäden er lange. Das materielle Recht hinsichtlich deL durch die Proceßverttetung ohne Auftrag zwischen dem Vertreter und der vertretenen Partei entstehenden Verhältnisses werde von der Civilproceßordnung nicht berührt. In Bezug auf den Umfang der Vollmacht fei auf die Vor schriften in 8 zu verweisen; die in der Vollmacht ohne Weiteres liegende Ermächtigung zur Bestellung eine- Bevollmächtigten für die höheren Instanzen be ruhe auf dem durch die Rechtsanwaltsordnung einge führten Princip der beschränkten Zulassung der Rechts anwälte bei den höheren Gerichten; ein mLnäatum special« oder specialissiwum werde nicht erfordert; die Proceßvollmacht ermächtige schon vermöge Gesetze» zur Beseitigung des Rechtsstreites durch Vergleich, Berzicht- leistung auf den Streitgegenstand und Anerkennung deS von dem Gegner geltend gemachten Anspruch»; dagegen könne dieser gesetzliche Umfang der Vollmacht mit rechtlicher Wirkung dem Gegner gegenüber beschränkt werden (8 79); sonstige Beschränkungen seien jedoch dem Gegner gegenüber wirkungslos. Zum gesetzlichen Umfang der Vollmacht gehöre auch die Empfangnahme der vom Gegner zn erstattenden Kosten, nicht auch die Empfang nahme des Streitobjekts; ohne daß die Vollmacht aus drücklich darauf gerichtet sei, könne daher der Gegner nicht mit der Wirkung der Befreiung vom Ansprüche an den Bevollmächtigten deS Gegner» zahlen; da» habe seinen Grund jedenfalls darin, weil da» Zwangsvoll streckungsverfahren nicht mehr Sache d«S ProceßgerichtS, sondern de- Gerichtsvollzieher» sei. Nachdem au» Vortrügt über die IltichsMiMsihe. VH. Drrsdeu, 21. März. Indem Herr OberappeüatronSrath Klemm gestern seinen Vortrag über die Civilproceßordnung fott- setzte, fixitte er im Allgemeinen zunächst den Rahmen, innerhalb dessen er sich bei diesem Vorträge halten werde, und erinnerte insbesondere daran, daß haupt sächlich das Studium des allgemeinen Theiles, wie bei jedem wichtigen und umfänglichen Gesetze, so nament lich auch bei der Civilproceßordnung es sei, welches das Verstäudnlß des organischen Ganzen erleichtere uvd fördere. Fottfahrend in der Lehre von den Pro- ceßbevollmächtigten und Beiständen erläuterte er die Vorschriften des 8 75 in gleichzeitigem Zusammenhalt mit den Bestimmungen in 8 86 und wies insbeson dere darauf hin, daß, infoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten, d>e Partei nicht nur selbst, sondern auch durch jede proceßfähige Person als Be vollmächtigter den Rechtsstreit sühren könne. Diese letztere Bestimmung enthalte eine wesentliche Erweite rung des zettherigen Rechtes, indem unter Umständen der Vater durch den volljährigen Haussohn, der Ehe mann durch die Ehefrau als Bevollmächtigte vertreten werden können. Während der Bevollmächtigte die Partei felbstständig vertrete, erscheine der Beistand, in soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten, mit der proceßfähigen Partei, und es gelte auch da von dem Beistände Vorgettagene als von der Partei selbst vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt werde. Selbstverständlich fei, daß Rechtsanwälte auch außerhalb des Anwalis- processeS als Bevollmächtigte auftreten können. Bei der Allgemeinheit der Vorschrift in 8 75 aber werde eine Proceßhandlung, die von einem Bevollmächtigten vorgenommen worden, dem vermöge particularrechtlicher oder etwaiger reglementärer Vor schriften die Befugniß zur Vertretung von Parteien ent zogen sei (z. B Staatsdiener, Bürgermeister in kleinen Städten mit beschränkter sachwalterncher Thätigkcit), der Segenpattei gegenüber nicht ungiltig sein. Im Betreff der Winkeladvocatur, an deren Ausrottung wohl kaum zu denken, von welcher vielmehr vielleicht ein höherer Aufschwung zu besürchten sei, führe das Gesetz aller dings insofern wirksame Beschränkungen ein, als das Gericht, außer den Parteien, auch den Bevollmächtigten und Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Bortrage mangelt, den weiteren Vortrag untersagen, auch Bevollmächtigte und Beistände, wttche daS münd liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betteiben, mit der Weisung zurückweisen könne, daß, wenn diese Personen trotz der Untersagung oder Zurückweisung von Neuem erscheinen und die Untersagung oder Zu rückweisung von Nenem au-gesprochen wird, die Partei al- nicht erschienen anzusehen und demgemäß aus An trag gegen sie ein verfLumnißutthrll zu erlassen ist. Ausgaben, di« ich hatte, auch noch die Arbeit all verantwort licher Minister eines Landes von Millionen übernahm, vir Haden uns geholfen durch Abwälzung eine« DheUcs der ministeriellen Befugnisse aus den Oderprüsideutr», sür den aber der Reichskanzler di« Veromwonkchkeil tragen must, und die Schwierigkeiten, di» ein solche» Verhältniß bietet, hat der erste Redner, wenn auch vielleicht etwa» zu drastijch, geschildert. Ich bade in dem Sltllvenretung-gesetz da» Mittel gesunden, die verantwortlichkei« von mir avwenden zu können, aber e» ist ja richtig, bah Derjenige den Geschäften näher steht, der im Land« wohnt. Mir wär» »s erwünscht, wenn meine Entlastung von der Berantwortlichkeit eine vollständige wäre, wenn ich be freit wäre von dem mit meinen sonstigen Ausgaben wenig ver einbaren Nebrnamte. Der erste Redner hat die Minimalbr- diugungen genannt und ich habe schon erwähnt, daß ich-mit d«n selben prinripiell einverstanden bin. Ich habe den verbündeten Regierungen die Frage vorgelegt, dir Zeit war aber zu kurz, das» schon eine Bejchlußsaßung darüber hätte stallfinden können. Ich wollte der Frage nicht eher näher treten, al-bis au» dem Lande selbst die Anregung gekommen wäre. Die» ist geschehen und uh habe seit dem den verbündeten Regierungen meine Ansicht milgethcilt. Die Beschlüsse sind zu erwarten, und ich denke, daß sie in dem Sinn» des Amrag>lcller» au-sallen werden. Es ist di» Frage, ob überhaupt Elsaß und Lothringen unter einer Berwallung zu belassen sind ES ist ja richtig, daß Elsaß sich leichter den neuen Verhältnissen accommodirt hat, und es ist ja die Mög- lichkrit nicht au-geschlossen, sür jede» der beiden Länder eine besondere Regierung einzurichlrn Ich beabsichtige jedoch nicht, in dieser Frage, welch» eingehende Erwägungen verschiedener Art sordert, in diesem Augenblicke Stellung zu nehmen. Wa di« Etablirung einer selbstständigen Regierung in Straßburg detrifit, so ist e» ja möglich, das Reichskauzleramt sür Elsaß- Lotyringen einfach nach Straßburg zu versetzen Ich glaube aber, wir müßen einen Statthalter dort e»njetzen, worunter ich nicht eine selbstständige fürstliche Existenz, sondern einrn Statt halter verstehe, aus den wir auch einen Theil der lande-herr lichen Rechte übertragen können, mit einem verantwortlichen Ministerium etwa in der Art. wie e» in den Großherzogthü- mern organisirt ist, einem Minister mit Minisierialdir>ctoren. Dann wird sich auch ein Labinel-ralh bilden müssen, und die Frage ist, ob dieser LabinetSrath in eine Beziehung zu dem Reichskanzler treten soll oder nicht. Ich kann darüber eine bestimmte Meinung nicht äußern, sondern nur jagen, daß es der Wunsch Sr. Majestät de- Kaiser» sein würde, den Reichs kanzler nicht absolut ausgeschlossen zu sehen, sondern sich die Möglichkeit zu wahren, mit den Verhältnissen in Verbindung zu bleiben Mir wäre e» weniger angenehm, da doch die Ver antwortlichkeit wieder schwer aus mir lasten würde. Die Ein räumung einer Initiative an den Lande-au-jchuß kann ich un- ded«ntl>ch zusagen, ebenso die Verstärkung dc-selben. Eine der schwierigsten Fragen ist dir Stellung deS Reichslande» zum vunde-ralhe Jede Berechtigung, sür da-Reicheland, Mitglie der des BundesraihS zu ernennen, würoe doch iu letzter In stanz nicht» Andert» sein, al» die Erhöhung der preußischen Stimmen von 17 aus l9 oder Lv, denn die Vertreter der Reichslande können unmöglich ander- instruirt werden, als die Bertrctcr des Königreichs Preußen. Eine solche Verschiebung de» Stimmenverhältnisses im Bundesrathe wäre »ine w seni- liche Verjasjungsanderung, dre wohl tauin zu Stande Wunne» dürste, und die Abtretung einiger preußischer Stimmen an dar Reichrland wäre eine nur sormelle. Eine Verketung de-Lan- de-au-schusses im Bundesrathe aber würde in letziern ein ganz neue« Element hinrlnbringen Etwa- Andere- aber rst die Möglichkeit, die Meinung des Lande- im Bundesrathe geltend zu machen, dem Lande eine consullative Vertretung in seinen eigenen Angelegenheltrn zu verschaffen. Ich würde auch diesem Ansprüche zustimmen und glaube, daß auch der BundeSrath damit einverstanden sein wird. Ich würde diese Concessionen ohne Besorgniß sür die Sicherheit des Landes machen, weil dir militärischen Verhältnisse in der Hand de- Reiche- bleiben und weil die Toncession aus demselben Wege, wenn sie sich nicht bewähren sollte, wieder zurückgezogen, wenn sie sich be währen sollt», vervollständigt und erweitert werden kann. Ich Hosse, daß da» letztere Da.jenige sein wird, aus welche» der gesunde sinn im Elsaß hiuarbeiten wird im Gegensatz zu den Parisern, wie ich sie nennen möchte, im Rcichslande, und ich hoffe, daß unser unverminderter guter Wille mit der Zeit die Abneigung der uns jetzt Widerstrebenden überwinden wird. zBravo!) H5 Uhr vertagt sich das Hau» auf Montag 11 Uhr (Fortsetzung der zweiten Lesung deS EtalS). WWW NM VMM Die von der 23 ordentlichen Generalversammlung der Actionäre der unterzeich neten Anstalt aus festgestellte Dividende aus das Geschäftsjahr 1878 kann gegen Einlieserung des betreffenden Dividenscheins vom 22. dsS MtS. ab in den Vormittags stunden von 9—12 Uhr an der Tasse der Anstalt mit AI. SV. -. «tA- ÜMM Wc vopvt tn »Ilm, ^potd«v«>. kulvn fvttkäso versendet in Packeten unter K kg. die Käserei zu Neuhof. »a,k»h«««, Ost- Preußen, gegen Nachnahme von Nm. pro «g. (v. ANl.) varltzdu« srst angestellten Beamten, ivwie Ge i6mttsleaten auf Tour. Waaren nner- lagen mit solid, coul. Bedienung und auch auf Raten Rückzahlung: DiS- cretiou! Adressen zur Weiterbeförderung unter «. D. an d „Iuv»Il«k« u- «luuü" Srestr 20, l. (Anonym unbe rücksichtigt.) aller Xrt. namentlich: küekne-, Rarcker». Iltln-, vaebs-, Otter-, Hasen-, Ilan io- eben-, Lek- unä LlraekkeUe, Liexeo-, Llekel-, 8ek»k-, lamm- unä Laldlell« «te. etc. kault rum höchsten lkviae IB. «VIn«r. ?«II- unä Rauckreaarenhanälunzl kelp » lx, vrühl 64. Ausenäung-en vercke» per kost kraiico erdeten, vokLr 6er Letra^ urnuehemi kraoco rn^esencket virä. Xuskilnkte reeräen bereits« illixst erthellt. (2063) für jede Actie erhoben werden. Leipzig, den 21. Mär, 1879 Allgemeine Oeuksvlie Lreöit Anstalt. Nachdem in der außerordentlichen General-Versammlung vom 12. December 1878 die Liquidation unserer Gesellschaft beschloßen und diese in da» Handelsregister der Stadt Dresden eingetragen ist, fordern wie die Gläubiger der Gefellschaft hiermit aus, sich bei un» zu melden. Meuro-Ltolln b«i Lenftenberg N. L., den 20 März 1879. Directio» tzeS Me»ro-Ttolln bei Se»ste»berg i» Liq». (iol conservirt, verschönert u. oilMüöll^Ulll stärkt die Haare. M 3.2S und M S.by pr. Mae««. fsliNNfll d" Zähne weiß u. bewahrt sie Olllmlllvor Fäulniß. M. 2.80 pr. Schachtel, knsnlf av verschönert den Teint und entfernt Ikllll Hlll Mitesser. M 4 80 pr Flacon Man kaufe nur Rowland s Artikel von Nr 20 llattou Oarllen kooäoo. Zu haben bei allen Apothekern und Parsümeur». Hotel äo Lome, (8.31220) An der Promenade, gegenüber dem Theater, neben dem Dresdener, Magdeburger un»- Thüringer Bahnhof und der Post und Lelegraphen-Etation. Pension von 8 Mark an D. v«rtMe
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