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Dresdner Journal : 19.01.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-187901194
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18790119
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18790119
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1879
-
Monat
1879-01
- Tag 1879-01-19
-
Monat
1879-01
-
Jahr
1879
- Titel
- Dresdner Journal : 19.01.1879
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Beilage zu 15 des DttÄUtt Somtag, den 19. Januar 1879. vortrügt üdcr dir MchsMijgcsthk. I. Dresden, 17. Januar. Die wichtigen organischen Veränderungen, welche mit den sogenannten Reichsjustizgesetzen inS Leden treten, dürsen selbstredend die zu deren praktischer Anwendung berufenen Beamten nicht unvorbereitet finden. Wie daher fchon die Factorcn der Landes- gesetzgebung bemüht gewesen sind, auf Grund der letzten ständischen Verhandlungen diejenigen Gesetze zu verabschieden, welche zur Ausführung der Reichsjustiz gesetze unentbehrlich waren und deren Veröffentlichung jedenfalls in nächster Zeit bevorsteht, so sind auch jene Gesetze von den Beamten selbst, und zwar, wie uns versichert wird, theils in Privatkreffen, theilS in amt lich angeregten Zusammenkünsten zum Gegenstände emgehe der Studien gemacht worden. Eine besondere Anregung hierzu bieten aber unzweifelhaft diejenigen Vorträge, welche von hervorragenden Männern der Wissenschaft und Praxis unserer Stadt dem juristisch gebildeten Publicum in dankenSwerther Weise in Aus sicht gestellt worden sind. Danach haben Herr geh. Justizrath Wehingrr das Gerichtsverfassungs gesetz, Herr Oberappellationsrath Klemm die Civil- proceßordnung, Herr Oberappellationsrath Scheele die Concursordnung und Herr Generalstaatsanwalt Or. v. Schwarze die Strafproceßordnung zum Gegenstände ihrer Vorträge gewählt und werden die selben in dieser Reihenfolge alle Donnerstage der Monate Januar, Februar, März und April im Saale der Harmonie von Abends 7 Uhr abhalten. Wie bereits mitgetheilt, begann am 1ü. d. M. Hr. geh. Justizrath Wehinger seinen Vortrag über das Gerichtsverfassungsgesetz vor einer außerordentlich zahl reichen Zuhörerschaft, unter welcher sich Se. Excellenz der Hr. StaatSminister v. Nostitz-Wallwitz, mehrere Abtheilungsdirectoren und Mitglieder aus sämmtlichen Ministerien, die Präsidenten und Mitglieder des Ober appellationsgerichts, Hr. Kreishauptmann v. Einsiedel, der Hr. Generalstaatsanwalt Or. v. Schwarze, die Mitglieder des Bezirksgerichts und der Staatsanwalt schaft, die Assessoren und Referendare der königlichen Behörden, mehrere Mitglieder des Stadtrathes und viele Advocaten befanden. Im Ganzen hatten sich ungefähr 400 bis 500 Zuhörer eingesunden, unter denen namentlich auch Beamte aus den Städten Pirna, Schandau, Meißen, Tharandt rc. anwesend waren. In der Einleitung wieS der Hr. Vortragende darauf hin, wie er zum ersten Riale berufen sei, einen so hochwichtigen Gegenstand der Gesetzgebung vor einer so ansehnlicheu Versammlung von Juristen zu behandeln, und gleichwohl nicht die sonst übliche Bitte um nachsichtige Beurtheilung ausspreche, da dergleichen oaptntioues beusvoieotias nichts nützten; kritisirt werde doch, zumal bei der Verschiedenheit der im Saale anwesenden Berufsklassen die Wünsche der Ein zelnen sehr verschieden sein würden. Es solle indeß den verschiedenen Wünschen möglichst Rechnung ge tragen und namentlich auch, soweit thunlich, dem Wunsche nach Kürze entsprochen werden, zumal die Zuhörer sämmtlich Männer seien, welche die Bewäl tigung ihrer Lagergeschäfte ohnehin voll in Anspruch nehme. Im Allgemeinen schickte der Herr Vortragende vor aus, daß das Gerichtsverfassungsgesetz sich für eine systematische Behandlung nicht besonders eigne, da das selbe einen mehr fragmentarischen Charakter zeige und da» Material ein sprödes, zersplittertes und in andere Materien übergreifendes fei. Weiter wurde erwähnt, daß die in 8 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts verfassungsgesetze in Aussicht genommene kaiserliche Ver ordnung, durch welche der Zeitpunkt deS Inkrafttretens der ReichSjustizgesetze bestimmt werden solle, bis jetzt noch nicht ergangen und deshalb wohl der gesetzlich ins Auge gefaßte späteste Termin des 1. October 1879 als der Zeitpunkt deS Inkrafttretens der Gesetze an zunehmen sei. Hieran schloß sich eine kurze Erörte rung der Frage, ob der Ausdruck „Justizgesetze" als ganz zutreffend bezeichnet werden könnte. Das Gerichtsverfassungsgesetz, fuhr der Herr Vor tragende fort, regele keineswegs die gesammte Ver fassung dcr deutschen Gerichte, sondern leite nur An wendung auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit (8 12 des GerichtSverfassungSgefetzeS); was unter or- Feuilleton. Redigirt von Otto Banck. Der Dichter der „Lästerschule". DaS treffliche Lustspiel „Die Lästerschule" sorgt dafür, daß Sheridan in den Kreisen des deutschen Theaterpublicums unvergessen bleibe. Ein kräftiger Zug der Lebenswahrheit, der geradezu an Molwre gemahnt, erhält eS frisch und läßt es immer wieder willkommen heißen, wenn es auf dem Repertoire er scheint. Aber nur in engerem Kreise ist mehr von den anderen Arbeiten, von der politischen Wirksamkeit, von den glänzenden und verhängnißvollen Eigenschaften de- Verfassers der „Lästerschule" bekannt, und eine Skizze von Sheridan s Lebenslauf dürfte daher nicht unwillkommen sein. Wir entnehmen dieselbe der „Wien. Abendp." Hervorragende Geistesgaben scheinen in der Familie Sheridan erblich. Der Großvater unseres Autors war als witziger Schöngeist wie als Gelehrter und al- Freund und Lehrer Swift's bekannt, und sein Vater genoß als Lexikograph, als tüchtiger Redner und als ein Schauspieler Ansehen, der es sogar wagen durfte, sich mit Garrick zu messen. Seine Mutier war eine von ihren Zeitgenossen geachtete Schriftstellerin, wurde sie auch nicht überlebt von ihren literarischen Arbeiten. Richard Brinsley ward 1751 zu Dublin geboren, wo lein Vater eben als Theaterdirector und Schauspieler fungirte. Im Alter von neun Jahren wurde er nach England und in die Schule zu Harrow gebracht, wo er sich nach der Versicherung Moore'S „nur al» ein sehr träger, sorgloser Junge bemerklich machte, dennoch »der ein so gewinnendes, einnehmende» Wesen besaß, deutlicher streitiger Gerichtsbarkeit zu verstehen sei, darüber gebe das Gesetz selbst keine Definition, be schränke sich vielmehr auf die Bezeichnung der Ge richte, welche die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit auSüben, und die Fixirung des Geschäftskreises der ordentlichen Gerichte (8 12, 13). Von der sachlichen Zuständigkeit der letztem seien daher ausgeschlossen: tue Berwaltungssachen einschließlich der Justizverwal tungssachen und die freiwillige Gerichtsbarkeit; inso weit gelte daher noch das Landesrecht. Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit deS Rechtsweges, doch könne die Landesgesetzgebung die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Ver waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden übertragen (8 17); hiervon habe die Landesgesetzgedung Sachsens Gebrauch gemacht und ein zur Zeit noch nicht publicirtes Gesetz, die Entscheidung über Compe- tenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Ver waltungsbehörden betreffend, verabschiedet, welches die Zuständigkeit des Competenzgerichtshofes, dessen Zu sammensetzung und das Verfahren vor demselben regelt, auch das frühere gleichartige Gesetz vom 13. Juni 1840 aufhebt. Zu dem Geschäftskreise der Justizverwaltung habe bisher in Sachsen auch die Geschäftsvertheilung bei den ordentlichen Gerichten einschließlich der Colle- gialgerichte gehört; dieselbe erfolge nur bei der ersten Einrichtung der Landgerichte und des Oberlandesgc- richts und wahrend der Dauer des ersten Geschäfts jahres durch die Landesjustizverwaltung (8 20 des Einführungsgesetzes); in Zukunft dagegen werde die Geschäftsvertheilung in den Landgerichten und dem Oberlandesgerichte und namentlich auch die Vertheilung des Vorsitzes in den Kammern durch das Präsidium oder durch den Präsidenten und die Directoren ge regelt (88 01 ff. 121). Die nicht streitige (freiwillige) Gerichtsbarkeit liege außerhalb der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, soweit nicht durch die Proceßge- setze denselben besondere Geschäfte zugewiesen seien, wie z. B. das für Sachsen ganz neue Entmündigungsver fahren. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werde aber wiederum beschränkt: soweit die Zuständig keit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerich ten begründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Ge richte bestellt oder zugelassen sind (88 13, 14), inglei- chen durch die Vorschriften über die Exterritorialität (88 18—20). Ausnahmegerichte seien unzulässig, jedoch werden hiervon nicht die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte berührt. Das Universi tätsgericht dagegen falle als ein solches Ausnahme gericht weg. Was unter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" und „Strafsachen" zu verstehen sei, darauf geben die Ge setze keine Antwort; sie hätten sie auch gar nicht geben wollen. Die Fixirung des Begriffes „ bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" scheitere an der Unthunlichkeit der Feststellung des Begriffes, was unter bürgerlichem Recht in Deutschland zu verstehen sei, da dasselbe in den einzelnen Bundesstaaten sich wesentlich verschieden gestaltet habe. Für den Begriff: „Bürgerliches Recht" sei das Recht des jeweiligen Bundesstaates maßgebend und danach sei zu bestimmen, ob eine Streitigkeit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit sei. Für Sachsen gelte daher als bürgerliche Rechtsstreitigkeit, was seither schon als solche behandelt worden. Hinsichtlich der „Strafsachen" umfasse das codificirte Strafrecht bei Weitem nicht alle Straffachen. Die Gerichte seien Staatsgerichte (8 15); seit der Aufhebung der PrivatgerichtSbarkcit deS Hauses Schön burg gebe es in Sachsen keine Patrimonialgerichtsbar keit mehr. Die geistliche Gerichtsbarkeit dagegen sei nicht völlig ausgehoben und bleibe unberührt, soweit sie sich auf rein geistliche Angelegenheiten beziehe. Mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze wer den aufgehoben: das OberappellationSgericht, die Ap- pcllationsgerichte, die Bezirksgerichte, die Handelsge richte und die Gerichtsämter. An deren Stelle treten: das Amtsgericht als Gericht niederster Ordnung (in Strafsachen als Schöffengericht mit Laienelement), daS Landgericht (bei den Handelskammern und Schwurge richten mit Laienelement), das Oberlandesgericht und daS Reichsgericht. Die Frage der Errichtung eines obersten Landesgerichts (8 8 des Einführungsgesetzes) sei für Sach sen theils infolge deS Reichsgesetzes, den Sitz des Reichs gerichts betreffend, ausgeschlossen, theils gegenstandslos, da in Sachsen nur ein Oberlandesgericht errichtet wird. In daß er bei den Lehrern wie bei seinen Mitschülern sehr beliebt war. Sein Zauber bestand in Offenheit und Freundlichkeit und in aller Indolenz und Gleich giltigkeit zum Trotze gelegentlich durchbrechenden Geistes blitzen." Der Schuldirector selbst bemerkte über ihn, „daß er als Knabe durchaus nicht lasterhaft gewesen und daß die Quelle seiner später für ihn felbst so ver hängnißvollen Fehler zum Theile in dem allzu dürf tigen und überdies noch nur sehr unsicher eintreffenden Taschengelde von zu Hause, und vor Allem in dem Mangel an einem festen Berufsplane, dann hauptsäch lich noch darin zu suchen sei, daß er zu einer Zeit, in der er regelmäßig an der Universität hätte studiren sollen, dem Müßiggänge in der Großstadt preisgegeben wurde." Ein großes Unglück war es sür Richard, daß er schon im Alter von 15 Jahren die Mutter verlor; ihr mildes, feines Wesen hätte auf sein erratisches gewiß günstigen Einfluß geübt. Am Jünglinge schon waren literarische Neigungen hervorgetreten und er hatte mit einem Schulgesährten eine Burleske „Jupiter" gedichtet, von der Mancherlei später in seinen „Kritiken" Ver wendung gefunden. 1771 begab sich der junge Mann nach Bath, wo sein Vater engagirt war. DaS bunte Gesellschaftsgemisch in dem Badeorte behagte ihm un gemein und er, der hübsche Gedichte auf die schönen Frauen und bei jedem Anlasse zierliche Gelegenbeits- verse machte, war in den besten Kreisen gern gesehen. Da verliebte er sich in die schöne Elizabeth, Tochter de» Lomponisten Linley, die, eine vorzügliche Sängerin, allgemein bewundert ward. Ihr geiziger Vater zwang sie, der Bewerbung eine» ältlichen Herrn namens Long Gehör zu schenken, und alle Vorbereitungen zur Ver mählung waren getroffen, al» das sechzehnjährige Mäd chen sich an den Bräutigam selbst wendete mit der Betreff der Besetzung der Amtsgerichte fungiren der einzelne oder die mehreren Amtsrichter als Einzel richter; mit Wahrnehmung einzelner richterlicher Ge schäfte können nach dem noch nicht publicirten Gesetze, die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend, auf Anordnung des Justizministerium» auch Diejenigen beauftragt werden, welche nur die erste von den zur Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte erforderlichen Prüfungen bestanden Haden. Doch sind dieselben zur UrtheilSfällung und zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwurgerichte nicht befähigt. Die sachliche Zuständigkeit der Amts gerichte anlangend, sei besonder» hervorzuheben, daß von den Geschäften der Justizverwaltung den Amts gerichten die Zusammenstellung und Prüfung der Ur listen für Schöffen und Geschworne obliege und bei denfelbeu der Ausschuß zur Wahl der Schöffen und Aufstellung der Vorschlagsliste für den Geschwornen- dienst zusammentrete. Ferner werden die Amtsgerichte den zeitherigen Geschäftskreis der nichtstreitigen Ge richtsbarkeit zu übernehmen und überdies diejenigen Register zu führen haben, zu deren Führung dermalen die Handelsgerichte zuständig sind; zu denselben tritt infolge des noch nicht publicirten Gesetze», das Vor zugsrecht der Ehefrau im Concurfe zum Vermögen des Ehemannes betreffend, da» Register über die Ein bringen der Ehefrau hinzu. Die in den Gesetzen für die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung dem OberappellationSgerichte und den AppellationSgercchten zugewiesenen Functionen gehen aus das Oberlandesgericht über, welche- in An gelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit in einem Senate von drei Mitgliedern entscheidet. Weiter gehöre vor die Amtsgerichte das Concursverfahren, welches keinen förmlichen Proceß im eigentlichen Sinne, sondern eine unter richterlicher Autorität sich vollziehende Aus einandersetzung zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern bilde. In Betreff der zu den amts richterlichen Strafsachen zuzuziehenden Schöffen sei zu bemerken, daß dieselben das Richteramt im vollen Um fange ausüben und an allen im Laufe einer Haupt verhandlung zu erlassenden Entscheidungen Theil nehmen (8 30) und daher auch mit über die Art und Höhe der Strafe, Bußen, Haftnahme rc. Entschließung zu fassen haben; ausgeschlossen seien nur die Entscheidungen über Ausschließung und Ablehnung eines Schöffen. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem 8 27 des Gerichtsverfassungsgesetzes, doch könnte unter den Voraussetzungen deS 8 75 desselben dem Schöffen gerichte die Verhandlung und Entscheidung auch in anderen Sachen überwiesen werden; diese Uebcrwei- sungSfähigkeit sei aber eine wesentlich beschränktere gegenüber den zeitherigen Bestimmungen des Art. 47 a der revidirten Strafproceßordnung. Ohne Zuziehung von Gerichtsschöffen könne der Amtsrichter verhandeln: in Forst- und Feldrügesachen nach dem noch nicht publicirten Gesetz, daS Verfahren in Forst- und Feld rügesachen betreffend, sowie in Strafsachen wegen Uebertretungen, wenn der vorgeführte Beschuldigte nur wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte That eingesteht, auch die Staatsanwalt schaft sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Die Füglichkeit zur Erlassung von Strafbefehlen sei nur beschränkt auf Uebertretungen und solche Vergehen, welche nur mit Gefängnißstrafe von höchsten- 3 Mo naten -oder Geldstrafe von höchstens 600 M. rc. be droht sind (8 27 Nr. l und 2); für Beleidigungen und Körperverletzungen seien daher Strafbefehle (Straf verfügungen) ausgeschlossen. Endlich sei der Amts richter auch noch im VorbereitungSversahren für die öffentliche Klage, Beschlagnahme, Hastanlegung zustän dig, könne auch selbst mit Führung einer Vorunter suchung und, obwohl an sich die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe, auch mit der Strafvollstreckung beauftragt werden. In bürgerlichen RechtSstreitigkeiten sei die Zuständigkeit der AmtSge- richte ausgeschlossen bei Ansprüchen nicht vermögens rechtlicher Natur, sowie bei Streitigkeiten über ver- mögenSrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld und Geldeswerth die Summe von 300 M. übersteigt, soweit nicht ohne Rücksicht auf den Werth deS Streit gegenstandes besondere Ausnahmen gelten (8 23). Wechsel im Betrage bi- zu 300 M. und darüber seien auch dann beim Amtsgericht geltend zu machen, wenn selbst eine Kammer für Handelssachen existire. Ueber- dieS gehöre noch zur Zuständigkeit der Amtsgerichte die Leistung der Rechtshilfe, Aufnahme des Beweise- zum ewigen Gedächtniß, Sühneversuch in Ehesachen, Entmündigungssachen, Mahnverfahren, Zwang-voll- streckuna, Genehmigung der Schlußvertheilung im Con- cursverfahren, Arrest und einstweilige Verfügungen. Die Landgerichte betreffend, fo bestimme das noch nicht publicirte Gesetz zur Ausführung des GerichtS- verfassungsgesetzeS die Errichtung von sieben Landge richten in Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chem nitz, Freiberg und Plauen, die mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Directoren zu besetzen seien (8 58). Bei der Vertheilung des Vorsitzes und der Geschäfte unter die Civil- und Strafkammern sei zwischen Präsident und Präsidium genau zu unter scheiden; das letztere bestehe aus dem Präsidenten, den Directoren und dem dem Dienstalter nach, beigleichcm Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Mitgliede (8 63). Das Institut der HilfSrichter im dermaligen Sinne sei jedenfalls als beseitigt zu betrachten; Unter suchungsrichter werden von der Lande-justizverwaltung nach Bedürfniß auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt (8 60). Aus den Geschäften der Justizverwal tung sei die Wahl der Haupt- und Hilssgeschwornen und die Ausloosung der sogenannten Spruchliste her vorzuheben. Die Strafkammern seien thätig als Ge richte theils erster, theils zweiter Instanz und zwar al- entscheidende und als erkennende Gerichte (88 72. 73. 74. 76). Soweit die Strafkammern als erkennende Ge richte erster Instanz thätig werden, sei deren sachliche Zuständigkeit eine weit umfänglichere, als diejenige der seitherigen Bezirks- beziehentlich Schöffengerichte. Endlich ging der Herr Vortragende noch näher aus den Begrrff der Beschwerde und namentlich sofortigen Beschwerde, ingleichen auf das Rechtsmittel der Be rufung gegen die Urtheile der Schöffengerichte (8 76) und die Besetzung der Strafkammern (8 77) ein. Q Vermischtes. * Auch in Berlin widmet das Polizeipräsidium schon seit längerer Zeit den sogenannten „Tingel- Tangeln" eine eingehende Aufmerksamkeit. Es war deshalb, abgesehen von der Anordnung, daß nur solche Vorträge, welche vorher genehmigt seien, gehalten wer den dürften, und der Anweisung an die Executivbeam- ten behufs Controle der Vorträge und Geberden der Vortragenden, schon ftüher den Frauenspersonen, welche Vorträge halten, verboten worden, sich während der Vorstellung unter daS Publicum zu begeben. Jetzt ist ein weiterer Schritt gethan, um dem bezeichneten Unwesen zu steuern. Es ist vom Polizeipräsidium die Verfügung erlassen worden, daß die in den sogenannten Oates obautauts austretenden Personen weiblichen Ge schlechts nach Beendigung der Vorträge und jedenfalls nach 11 Uhr Abends in den betreffenden Schanklocalen nicht verbleiben dürfen. * Wie die „Danz. Ztg." meldet, hat da- Schwur gericht in Tilsit den Losmann GeduttiS aus Pogegen, welcher am 12 November an einer sehr gefährlichen Stelle den Perfonenzug auf der Strecke Tilsit-Memel durch Eingraben von großen Feldsteinen neben dem Schienengleise zur Entgleisung zu dringen versuchte, zu 7 Jahren Zuchthaus verurtheilt. * Der „Schles. Ztg." schreibt man aus Hirschberg: Am 12. d. M., Nachmittags gegen 5 Uhr, wurden 3 Individuen, die wegen Bettelns verhaftet waren, im Polizeigefängnisse todt vorgefunden. Zwei derfelben lagen auf der Pritsche, der Dritte auf den Dielen. Der Schließer hatte die Zelle gegen 1 Uhr Nachmit tag- inspicirt. Man vermuthct, daß die Betreffenden durch Kohlendunst erstickt sind. Die nähern Umstände sind zur Zeit noch unbekannt. Die Wiederbelebungs versuche erwiesen sich al- erfolglos. * AuS Sidney wird unterm 5. December gemeldet: Die neuesten Berichte aus Neucaledonien melden über eine fürchterliche Metzelei, die von Rebellen gegen 11 unbewaffnete Weiße, welche Leben-mittel und Schieß- bedarf für die französischen Truppen den Poyafluß hinauf beförderten, verübt wurde. Man fand ihre Leichen in Stücke gehackt, gekocht und in Körben ver packt vor. 2000 Chassepotpatronen fielen in die Hände der Rebellen, welche sie gegen die Boote eines franzö sischen Kriegsdampfers, der den Fluß durchsuchte, ge brauchten. Die Rebellen feuerten eine Anzahl Schüsse ab, aber das Gegenfeuer der Seeleute erreichte sie nicht. Bitte, es freizugeben, da eS ihn doch niemals lieben könnte. Mr. Long war nicht allein fo großmüthig, die Schuld de« Bruches vor dem Vater Linley auf sich zu nehmen, sondern zahlte auch noch diesem, der auf Bruch des Eheversprechens klagen wollte, 1000 Pfund und verschrieb überdies noch 3000 Pfund an Eli zabeth. Doch war daS durchaus nicht der einzige romantifche Vorfall in Miß Linley'S Leben. Von ihrer zartesten Jugend an ward sie von der Liebe eines ver- heiratheten Mannes, Matthews, verfolgt, der vergeblich ihre Neigung zu gewinnen suchte. Er drohte wieder holt, sich zu erschießen, wenn sie ihn nicht erhöre, stellte sich sterbend, sie zu rühren, oder schwur, sie um ihren guten Ruf zu bringen, so daß sie, zur Verzweiflung gebracht, einmal versucht hatte, sich durch Gift ums Leben zu bringen. Nun trat Sheridan in den Vordergrund; die Pläne de- Elenden zu vereiteln, hatte er sich in sein Vertrauen gedrängt und eilte nun mit Beweisen seiner Schurkerei zu Miß Linley, die er anscheinend im Sterben fand. Den Aerzten, die er eilig herbeiholte, gelang eS, ihr Gegengift einzuflößen, und sie fo zu retten. Matthew» der Verfolger, gerieth nun vollend» in Wuth und machte keinen Hehl daraus, daß er nun da» Mädchen um jeden Preis zu Grunde richten wolle. Elizabeth, die seine Entschlossenheit kannte, wagte e» nicht, am selben Orte mit »hm zu verbleiben, und Sheridan hielt nun den Augenblick für seine Werbung gekommen und beschwor sie, ihm zu ge statten, daß er sie nach dem Kloster St. Ouentin in Frankreich bringe, wo seine Schwester vier Jahre ver bracht hatte. Sie vertraute sich ihm an und verließ eine» Abend», während ihr Vater und ihr Bruder in einem Eoncert beschäftigt waren, heimlich Bath. Sheri dan hatte die Frau eines seiner Diener euaagirt, al» ihre Zofe zu fungire«, eine zarte Aufmerksamkeit, die sie tief rührte. In London angelangt, brachte er sie zu dem reichen Seifensieder Lamb, dem Großvater Charles Lamb'S, der mit seiner Familie befreundet war. Ihm stellte er die Braut als eine reiche Erbin dar, die mit ihm davon gelaufen sei. Der alte Herr gratulirte dem jungen Manne und gewährte dem Paare auf einem seiner Schiffe Ueberfahrt nach Dünkirchen. Nach diesem Handstreiche erübrigte Elizabeth freilich nichts Anderes mehr, als Sheridan zu heirathen und die jungen Leute wurden in einem französischen Gretna- Green getraut. Der geizige Linley war außer sich über diese schlechte Partie und zwang seine Tochter, auch als Frau noch alle die Engagement» einzuhalten, die er sür sie ein- gegangcn hatte. Matthews wendete nun seinen Haß gegen den glücklichen Nebenbuhler, über den er einige hämische und verleumderische Bemerkungen im „Bath Chronicle" veröffentlichte. Sheridan forderte ihn, und die Beiden fchlugen sich im Hyde-Park. Es fanden ein paar heftige Gänge Statt, da entwaffnete Sheridan seinen Gegner und ließ ihn seine Verleumdungen widerrufen und um sein Leben bitten, den Degen auf der Brust. Matthews war nicht der Mann, eine Nieder lage einzustecken, und bald darauf nöthigte er Sheri dan, sich abermals zu schlagen, und verwundete ihn diesmal schwer. Während dieser ganzen Zeit war die schöne Elizabeth bei ihrem Vater, und erst im April 1773 wurde Sheridan das Glück, sich mit seiner Frau regelrecht verbunden zu sehen. Bon diesem Tage ab gestattete er ihr niemals mehr, öffentlich zu singen. Der Honigmonat verging gar idyllisch in einem Eottagc auf dem Lande, und gar oft in späteren Jahren, mitten im Getriebe der großen Welt, dachte er sehnsüchtig all diese ruhige GlückSzeit zurück. Entsetzung fol««.)
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