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November 1892. „STAHL UND EISEN? Nr. 21. 959 Arbeit von Sonntag Morgens 6 Uhr bis Montag Morgens 6 Uhr ruht. Während dieser Ruhe pause werden alsdann von einer möglichst geringen Anzahl von Arbeitern die erforderlichen Reparaturen und Vorarbeiten für die Wiederaufnahme des Voll betriebes vorgenommen und ausgeführt, ganz in der Weise, wie vorher bei den Stahlwerken ge schildert ist. Die Reparaturarbeiten werden fast ausnahmslos bei Tage vorgenommen, weil dieselben bei der Tagesschicht exacter ausgeführt und besser überwacht werden können, aufserdem mit weniger Gefahr verbunden sind. Diese Arbeitstheilung hat sich sehr bewährt, weil nicht nur der Kohlenverbrauch, sondern auch die Reparaturkosten an den Oefen u. s. w. ver mindert werden und die Arbeiter nicht jeden Sonntag an ihren Oefen Reparaturen auszuführen haben, welche der Arbeitsaccord tragen mufs und für welche die Arbeiter keine besondere Vergütung erhalten. Die Arbeitseintheilung für hohe Festtage, sowie in die Woche fallende Festtage, wird ebenso gehandhabt wie in den Stahlwerken. Die Stahl walz- und Hammerwerke müssen sich mit ihrem Betriebe genau nach dem Betriebe der zubehörigen Stahlwerke richten und bilden nur einen Theil von diesen. Deshalb ist in den selben die Sonntagsarbeit und Sonntagsruhe ganz gleich zu behandeln. Eine Aenderung dieser Be triebe wäre durchaus unzulässig, da die Walz- und Hammerwerke die Erzeugnisse der zugehörigen Stahlwerke weiter verarbeiten und eine Verkürzung der Arbeitszeit in diesen eine Stockung des Betriebes in jenen und umgekehrt herbeiführen würde. Für Drahtziehereien nebst Nebenbetrieben wie Stiftfabriken, Verzinkereien, Stacheldrahtfabriken, Oelereien, Seilereien u. s. w. gilt im wesentlichen das für Puddel- und Walzwerke Bemerkte. Eine Nichtgestattung von Ausnahmen, namentlich die Einführung einer völligen 24stündigen Betriebs ruhe, würde für die deutsche Drahtindustrie und die in ihr beschäftigten Arbeiter um so verhäng- nifsvollere Wirkungen haben, als diese Industrie für den bei weitem gröfsten Theil ihrer Fabricate auf den Export angewiesen ist. Aufser der durchaus nothwendigen Bedienung und Bewachung der Feuerungen, der Kessel, Röhren und Pumpen, welche nur eine kleinere Anzahl von Arbeitern erfordert, ist ferner noth wendig, dafs nach dem Schichtenschlufs an Sonn- und Festtagen für einen Theil der Arbeiter der sofortige Beginn der Sonntagsruhe nicht rigoros gefordert, denselben vielmehr gestattet werde, die etwa bei dem Glockenschlag noch nicht voll ständig beendeten Arbeiten zu erledigen, und dafs ferner den Arbeitern, welche die Wiederaufnahme des vollen Betriebs am Werktage vorzubereiten haben, erlaubt werde, von der durch das Gesetz vorgeschriebenen Sonntagsruhe 1 oder 2 Stunden zu kürzen. Wir bitten daher ehrerbietigst, für die oben genannten Betriebe geneiglcst die folgen den Ausnahmen bewilligen zu wollen: „1. Gestattung des vollen Betriebes an einzelnen Sonn- und Festtagen von Abends 6 Uhr bis Morgens 6 Uhr, so dafs die Ruhezeit für den Betrieb sich auf die Zeit von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr beschränkt. 2. Bedienung und Bewachung der Feuerungen, Kessel, Röhren und Pumpen. 3. Beschäftigung der Ofenleute und Mannschaften zur Beendigung der nothwendigen Arbeiten nach Schichtenschlufs und zur Wiederauf nahme des vollen Betriebs? 5. Eisen-Giefserei und Formerei. In der Regel ruht in den Giefsereien für fast alle Arbeiten der Betrieb an Sonn- und Festtagen volle 24 Stunden. Die vorzunehmenden Arbeiten beschränken sich aufser der Ueberwachung der Gas- und Wasserleitungen, der Beleuchtung u. dergl. nur auf die Heizung der Trocken-, Temper- und Siemens-Martinöfen, sowie —. wenn auch nur an einer nicht vorauszusehenden Anzahl von Sonn- und Festtagen — auf solche Arbeiten, welche das Mifslingen grofser Gufsstücke zu verhindern haben, endlich in den Emaillirwerken aufdieAus- und Nachbesserungsarbeiten der am letzten Werk tage in Angriff genommenen und noch nicht ganz fertig gestellten Gegenstände, die sonst gleichfalls mifslingen würden. Die zuletzt genannten Arbeiten sind nach § 105c 4 ohne weiteres gestaltet. Wir sind der Ueberzeugung, dafs die Heizung der Trockenöfen, deren fortzuerhaltende Wärme ja auch ein Mifslingen der betreffenden Artikel verhindern soll, gleichfalls unter § 105 c 4 fällt, hallen indessen eine besondere Erwähnung des halb nicht für überflüssig, weil über die Be stimmung dieser Oefen in den Kreisen der unteren Aufsichtsbehörden hier und da doch eine irrthüm- liche Auffassung vorhanden sein könnte. In den Tempergiefsereien, welche continuirliche Oefen betreiben, kann die Beschickung dieser Oefen bezw. der Betrieb derselben nicht so ein gerichtet werden, dafs derselbe den Sonntag über ruht, da die Brenndauer der Oefen für eine Be schickung bis zu 10 Tagen betragen kann, und eine Unterbrechung nicht zulässig ist. Die Be wachung dieser Oefen wird meist durch einen Arbeiter besorgt. Die in Tempergiefsereien be nutzten Schmelzöfen müssen in den meisten Fällen an Sonntagen reparirt werden, um deren Betrieb am Montag wieder aufnehmen zu können. In betreff der in einer Anzahl von Giefsereien vorhandenen Siemens-Martinöfen bitten wir uns auf die im vorigen Abschnitt 4 (Stahlwerke) ent haltenen Ausführungen beziehen zu dürfen. 6. Kleineisenindustrie. In der Kleineisenindustrie kommen Sonntags arbeiten nur da vor, wo es sich um maschinelle Betriebe handelt; in allen Handbetrieben kommt