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952 Nr. 21. 7 STAHL UND EISEN. November 1892. Der dritte Antrag betrifft die Aufnahme des Stahlfornigusses als neue und zwar letzte Ab- theilung in unseren Vorschriften in folgender Fassung: Stahlformgufs. Die Stahlgufsstücke müssen sauber und gleich- mäfsig dicht gegossen sein und gleichmäfsigen Bruch zeigen. Die Prüfung der Gufsstücke aus Gufsstahl, welcher in feuerfesten Formen gegossen wird, soll in folgender Weise nach dem Ausglühen erfolgen: Gleichzeitig mit dem Gusse der betreffenden Theile ist jedesmal ein Probeblock an eines der Stücke anzugiefsen, dessen Güte durch Be- | Stimmung der Zugfestigkeit und Dehnung zu erproben ist. Die Zugfestigkeit bei nicht überschmiedeten Proben soll 45 bis 60 kg für das qmm betragen, die Dehnung mindestens 8 bis 10%. Die Gewichtsabweichung darf bis zu 3 % be tragen. Für leichtere Stücke, die bearbeitet werden, beträgt die Zugabe an den zu bearbeitenden Stellen mindestens 5 mm, für schwerere Stücke bis zu 10 mm. Ich frage, ob zu demselben das Wort gewünscht wird. Hr. Jacobi: Der Stahlformgufs war in die früheren Bedingungen vom Jahre 1889 nicht aufgenommen. Es sind in der Vorlage die Bedingungen, welche bei den meisten Behörden gelten, zusammengefafst, wie die Stücke gegossen werden sollen, wie die Prüfung vorzunehmen ist. Wie vorhin der Hr. Referent ausführte, ist die Festigkeit von 45 bis 60 kg angenommen, weil für einzelne Sorten ein harter Gufs nothwendig ist und der Consument es in der Hand hat, härteren Stahl vorzuschreiben. Die Dehnung von 8 bis 10% soll sich auf alle Blöcke beziehen. Schliefslich sind noch die Gewichtsabweichungen und die Zugaben genannt; letztere müssen bei kleineren Stücken natürlich gröfser sein als bei grofsen Stücken, jedoch dürfen sie nicht über 5 mm bezw. 10 mm hinausreichen. Vorsitzender: Bezüglich des Stahlformgusses liegt Ihnen der Wortlaut des Antrags vor; ich bitte die Herren, welche dagegen sind, die Hand zu erheben. (Pause.) Auch dieser Zusatz ist einstimmig angenommen, er wird also unseren bisherigen Vorschriften hinzugefügt werden. Wir haben gleichzeitig Veranlassung genommen, die beiden früher ernannten Unter-Gom- missionen der Abtheilungen G. Bleche und E. Draht einzuberufen, um sie zu befragen, ob Aenderungen an den Bestimmungen über Bleche und Draht vorzunehmen seien; es ist aber von beiden Commissionen einstimmig beantragt worden, es bei den Vorschriften von 1889 zu belassen.* Nunmehr können wir mit dem Neudruck der Normalbedingungen vorgehen und es wird Ihnen durch die Geschäftsführung mitgetheilt werden, wann die neuen Hefte fertiggestellt sind. Damit * Zur Begründung des Antrags der Untercommission für Abtheilung G. Bleche lag folgendes, in ihrem Auftrag vom Berichterstatter, Hm. H. Otto, verfafstes Schriftstück vor: „Die vom Verein deutscher Eisenhüttenleute für Lieferung von Blechen aus Flufseisen aufgestellten Vorschriften sind am 13. Juli von der betreffenden Commission erneut einer eingehenden Berathung unter zogen worden. Dieselbe hat sich nicht entschliefsen können, die früher getroffenen Bestimmungen zu ändern, und zwar haben folgende Begründungen bei den Einzel-Durchberathungen den Ausschlag gegeben. Für die Schiffsbleche aus Flufseisen sind 35—45 kg Festigkeit vorgeschrieben bei 20% Dehnung. Es ist richtig, dafs keine Marine und keine Klassificationsgesellschaft so weiches Material zuläfst. Aber es hat im Laufe der Zeit auch Beispiele genug gegeben, dafs Fahrzeuge beim Collidiren, Auflaufen u. s. w. nur mit Beulen davon gekommen sind, wenn sie aus weichem, zähem Material, und Lecke erhielten, welche bis zum Untergang führten, wenn sie aus hartem Material gebaut waren. Die Commission hat es deshalb für ihre Pflicht gehalten, durch Bestehenlassen der Zahlen erneut darauf hinzu weisen, dafs dem weichen Material, seinen Eigenschaften nach entschieden der Vorzug gebühre. Eine der Marinen schreibt für die Dehnung nur 15% und verschiedene andere nur 16% vor, und ist auch hier aus demselben Grunde daran festgehalten worden, die Dehnung bei 20% zu belassen, um der Zähigkeit das Wort zu reden, und ist andererseits darauf hingewiesen worden, dafs bei' Material von geringerer Festigkeit diese Zahl auch stets mit Sicherheit erreicht werden würde. Die für die Kesselbleche aus Flufseisen vorgeschriebenen Festigkeits- und Dehnungsziffern haben vielfach Anklang gefunden und werden sehr häufig bei Lieferungen vorgeschrieben. Es lag somit auch hier kein Grund zu einer Aenderung vor und wurde nur in Erwägung gezogen, ob man nicht dem Vorgehen des internationalen Verbandes der Dampfkessel-Ueberwachungsvereine folgen solle und 3 Qualitäten aufnehmen, wie es der Verband im Juni 1890 dadurch gethan hat, dafs er 2 Mantelblechqualitäten einführte. Doch auch hier glaubte die Commission an ihren geringeren Festigkeitsziffern festhalten zu sollen, um darzuthun, welchen grofsen Werth sie darauf legen müsse, dafs nur weiches Material zum Kesselbau verwendet werden soll. Die ihren Mitgliedern seit 1889 bekannt gewordenen Unfälle an Kesseln und Vorkommnisse bei der Verarbeitung der Bleche haben alle darauf hingedeutet, dafs dem w.eicheren Material der Vorzug gegeben werden müsse, und sollen die Zahlen nur geändert werden, wenn die Praxis gezeigt haben wird, dafs man bei den Mantelblechen mit der Minimal festigkeit höher gehen könne, ohne die Sicherheit irgendwie im geringsten zu gefährden. Ein angeregtes Hinuntergehen unter die Minimalfestigkeit der Feuerbleche, welche auf 34 kg festgesetzt ist, hat keine Zustimmung gefunden. Auch an dem sonstigen Wortlaut der Vorschriften wurde keine Aenderung beliebt.“