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vorgelegten Satz, dürfen 3 Stücke, höchstens jedoch von je 20 oder angefangenen 20 Stück ein Stück entnommen und zu nachstehenden Proben ver wendet werden. War eine satzweise Prüfung nicht vereinbart, so können von je 100 Stücken 5, höchstens jedoch von je 2000 oder angefangenen 2000 kg desselben Walzprofils ein Stück zu Probezwecken entnommen werden. In beiden Fällen sollen zu den Proben möglichst Abfallenden verwendet werden. Entsprechen alle Proben den gestellten Vor schriften, so gilt das zugehörige Material als ab genommen. Für jede nicht genügende Probe dürfen aus der betreffenden Materialmenge zwei neue Proben entnommen werden. Entspricht eine der selben wiederum den Anforderungen nicht, so kann das Material verworfen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Material von 7 bis 28 mm Dicke; für andere Dicken sind besondere Vereinbarungen zu treffen. A. Zerreifsproben. In der Längsrichtung soll die Zugfestigkeit des Materials mindestens 37 und höchstens 44 kg/qmm, die Dehnung mindestens 20 % betragen. In der Querrichtung soll die Zugfestigkeit mindestens 36 und höchstens 45 kg/qmm, die Dehnung mindestens 17 % betragen. Bei Niet- und Schrauben material soll die Zugfestigkeit min destens 36 kg und höchstens 42 kg/qmm, die Dehnung mindestens 22 % betragen. B. Sonstige Proben. 1. Flacheisen, Formeisen und Bleche, a) Biegeproben. Sowohl Längs- als auch Querstreifen sind hell rothwarm zu machen, in Wasser von etwa 28 0 G. abzuschrecken und dann so zusammenzubiegen, dafs sie eine Schleife bilden, deren Durchmesser an der Biegestelle gleich ist: bei Längsstreifen der einfachen, bei Querstreifen der doppelten Dicke des Versuchsstückes. Hierbei dürfen bei Längs streifen keine Risse entstehen; bei Querstreifen sind unwesentliche Oberflächenrisse zulässig. b) Rothbruchproben. Ein im rothwarmen Zustande auf 6 mm Dicke und etwa 40 mm Breite abgeschmiedeter Probestreifen soll mit einem sich verjüngenden Lochstempel, der 80 mm lang ist und 20 mm Durchmesser am dünnen, 30 mm am dicken Ende hat, im rothwarmen Zustande gelocht werden. Das 20 mm weite Loch soll dann auf 30 mm er weitert werden, ohne dafs hierbei ein Einrifs in dem Probestreifen entstehen darf. 2. Niel- und Schraubenmaterial. a) Biegeproben. Rundeisenstäbe sind hellroth warm zu machen, in Wasser von etwa 28 0 C. abzuschrecken und dann so zusammenzubiegen, dafs sie eine Schleife bilden, deren Durchmesser an der Biegestelle gleich der halben Dicke des Versuchsstückes ist. Hierbei dürfen keine Risse entstehen. b) Slauchproben. Ein Stück Schrauben- oder Nieteisen, dessen Länge gleich dem doppelten Durchmesser ist, soll sich im warmen, der Verwendung entsprechenden Zustande bis auf ein Drittel seiner Länge zu sammenstauchen lassen, ohne Risse zu zeigen. § 3. Flulsstahl. Die aus Flufsstahl herzustellenden gegossenen oder geschmiedeten Theile (Auflagertheile) sollen eine Festigkeit von 45 bis 60 kg/qmm und eine Dehnung von mindestens 10 % aufweisen. Ich bitte diejenigen Mitglieder des Vereins, welche gegen diesen Antrag sind, sich zu er heben. (Es erhebt sich Niemand.) Ich constatire die einstimmige Annahme dieses Antrags. Wir kommen nun zum zweiten Antrag, der lautet: „Hauptversammlung wolle aus den von den drei Vereinen angenommenen »Normal bedingungen« diejenigen Bestimmungen, welche das allgemeine Prüfungsverfahren und die Qualität des Flufseisens betreffen, und die vom Verein im Jahr 1889 aufgestellten »Vor schriften für Lieferungen von Eisen und Stahl« übernehmen und zwar soll die Abtheilung 1 »Das Prüfungsverfahren an Stelle der allgemeinen Bestimmungen« Seite 7 bis 10 und der § 2 Flufseisen aus Abtheilung II Güte der Materialien an Stelle des Abschnitts »2. Bau- werk-Fl ufseisen « von Seite 27 und 28 bis zum »Spielraum für Mafs und Gewicht« treten.“ Ich schalte hier bezüglich der Zahlen für absolute Festigkeit ein, dafs in unserer Commission etwas abweichende Zahlen gewünscht worden sind, welche einen gröfseren Spielraum bedingen, dafs aber die hier angegebenen Zahlen auf dem Wege des Compromisses zustande gekommen sind. Ich bitte, diese Compromifszahlen nunmehr auch zur Aufnahme in unsere „Vorschriften“ zu genehmigen. Diejenigen Herren, welche gegen die Annahme dieses Abschnitts sind, bitte ich, sich zu erheben. (Pause.) Da sich Niemand erhebt, so constatire ich auch hier die einstimmige Annahme.