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Beim Gufseisen ist die zulässige Inanspruchnahme auf Druck Ga = 0,700 t a. d. qcm, diejenige auf Zug o, = 0,250 t » » » zu setzen, und diejenige auf Biegung hieraus den Quer schnittsformen entsprechend abzuleiten. b) Knickung. Auf Druck beanspruchte Stäbe sind hinsichtlich ihrer Knickfestigkeit zu prüfen. Bezeichnet l die freie Knickungslänge, i den kleinsten Trägheitshalbmesser des Stabquerschnitts, so darf die Inanspruchnahme höchstens betragen für I:i= 10 bis 110 Z:/>110 für l I i N - Schweifseisen : 0, = 0,750 0,003 ; 0 = 5000 ) für Flufseisen: = 0,800 — 0,003—; = 5500 (1) Bei Berechnung von Unterstützungen (Säulen) in Gufseisen ist folgende Formel zu verwenden: 0,700 Gk II , 1 + 0,0006 (;) c) Abscheerung. Die zulässige Inanspruchnahme des Niet- und Bolzeneisens auf Abscheerung ist gleich 9/10 der In anspruchnahme auf Zug oder Druck anzunehmen. d) Stauchdruck. Der Stauchdruck, d. h. der mittlere Druck des Nietschafts auf die Projection der Lochlaibung, soll die dreifache zulässige Inanspruchnahme des Brücken eisens auf Zug oder Druck nicht überschreiten. Art. 3. Materialbeschaffenheit. I. Allgemeine Bestimmungen. Das Schweitseisen mufs sehnig, frei von Flufs- eiseneinlagen, gut geschweifst und weder kalt- noch* warmbrüchig sein. Oberflächliche Fehler, wie Anrisse, Schweifsfugen, Brandstellen, Ueberwalzungen u. a. m., schliefsen die damit behafteten Walzstäbe für den Brückenbau aus. Das Flufseisen mufs homogen, blasenfrei und weder warmbrüchig noch im Lieferungszustand oder gehärtet kaltbrüchig sein. Stäbe mit Anrissen, Brand stellen, Ueberwalzungen, mit Spuren von Nacharbeiten bleiben von der Verwendbarkeit zu Brücken und Dach- constructionen ausgeschlossen. Das Gufseisen wird blofs för Unterstützungen, wie Säulen, Lagerplatten, Lagerslühle, Bollen, und andere Brückenausrüstungsgegenstände, wie Geländer, Ge länderfüllungen, zugelassen. Das verwendete Gufseisen soll grau, mittel- bis feinkörnig und weich sein. Die Güteproben des Constructionsmaterials eiserner Brücken und Dächer sind in der Regel durch die eidgenössische Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien auszuführen. Werden Versuche im Werke gemacht, so sind Controlproben in der genannten eidgenössischen Prüfungsanstalt anzustelleh. Die Ausführung der Güteproben hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: a) Beim Schweifseisen durch Stichproben. Der Quali tätsausweis ist für jedes liefernde Hüttenwerk mindestens an 3 % aller Eisensorten zu leisten, wobei von jeder in einer Brücken- oder Dachcon- . struction verwendeten Blech-, Form- und Universal eisensorte mindestens ein Abschnitt zur Probe gelangen mufs. XIX n b) Beim Flufseisen, gleichviel ob Herd- oder Converter- eisen, durch Untersuchung der einzelnen Chargen, wobei pro Charge mindestens 2, nicht demselben Gufsblock entstammende Walzeisenabschnitte den Proben zu unterwerfen sind. c) Beim Gufseisen durch Stichproben. Der Qualitäts ausweis hat zu erfolgen an 3 Musterbarren von 1,20 m Länge und 3,0 auf 3,0 cm Querschnitt, welche der Lieferant während des Abgusses der Gegenstände anzufertigen hat. Hinsichtlich des Gufsverfahrens der Versuchsbarren sind die bezüglichen Vorschriften der eidgenössischen Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien mafsgebend. Die Güteproben des Constructionsmaterials um fassen : beim Schweifseisen: Zerreifsversuche. Kall biege versuche Warmhiegeversuche. beim Flufseisen: Zereifsversuche. Kaltbiege versuche. Warmbiegeversuche. Härtebiegeprobe. Chemische Analyse. beim Nietmaterial überdies: beim Gufseisen: Biegeversuche. Zereifsversuche. Stauchproben. Stauchproben. II. Specielle Qualitätsvorschriften. a) Zerreifsproben. Schweifseisen. Flufseisen. uiin. ß 1. Bleche mit wenig vorwiegen der Längsrichtung und solche, welche nach ver schiedenen Richtungen be ansprucht werden: für die Längsrichtung . 3,4 , „ Querrichtung . 3,0 2. Bleche mit ausgesprochener Längsrichtung: für die Längsrichtung . 3,4 „ » Querrichtung . 2,8 3. Formeisen aller Art, ein- schliefslich Rund- und Q uadrateisen, sowie schmale Flacheisen 3,4 4. Breite Flach- und Universal eisen : für die Längsrichtung . 3,4 » „ Querrichtung . 2,8 5. Niet- und Schraubeneisen 3,8 mil. c ß min. c 0,40 0,15 0 - 0.38 0,10 E co cd 0,45 0,90 0,90 0,90 0,80 0,90 0,45 0,90 0,08 0,80 0,70 3,6-4,2 1,00 In vorstehender Zusammenstellung bedeuten: 8 in t a. d. qcm die Zugfestigkeit, c bezogen auf cm und t den Gütewerth (Arbeitswerth) des Eisens, wobei c gleich ist dem Producte aus Zugfestigkeit in die relative Dehnung nach Bruch des Materials auf eine Länge von 20 cm des Versuchsstabes gemessen. Die Probestäbe sollen mindestens 3 qcm Quer schnitt haben. Beim Gufseisen dürfen die Zugfestigkeit B und die Biegungsarbeit A, letztere bei einer Freilage der Versuchsbarren von 1 m gemessen im Biegungspfeil, nicht weniger als folgende Werthe betragen: 8=1,4 a. d. qcm, A = 0,50 t cm. b) Kalt- und Warmbiegeproben. Kalt ausgeschnittene Streifen von 5 cm Breite mit abgerundeten Kanten, sowie Rund- und Vierkant eisen sollen ohne Querrifs nach einem innern Krümmungsradius abgebogen werden können, der im Verhältnifs zur Dicke des Probestabes durch folgende Zahlen ausgedrückt ist: 2