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860 Nr. 19. „STAHL UND EISEN.“ October 1892. II. Verkehrsbelastung auf Strafsenbrücken. a) Hauptstraßen in Verkehrscentren. Der statischen Berechnung ist eine gleichmäfsig vertheilte Last von 0,450 t a. d. qm oder ein Wagen des nachfolgenden Typus zu Grunde zu legen. b) Nebenstrafsen in Verkehrscentren, sowie Staatsstrasen und wichtigere Gemeindestraisen aufserhalb derselben. Der statischen Berechnung ist eine gleichmäfsig vertheilte Last von 0,350 t a. d. qm oder ein Wagen des nachstehenden Typus zu Grunde zu legen. -- 2,2"» c) Uebrige öffentliche Strasen und Wege. Der statischen Berechnung ist eine gleichmäfsig vertheilte Belastung von 0,250 t a. d. qm oder ein Wagen des folgenden Typus zu Grunde zu legen. Anmerkungen zu lit. a bis c. Von den angegebenen Belastungsarten ist jeweilen die für die einzelnen Brückentheile ungünstigere an zunehmen. Die Gehstege werden entsprechend den Verkehrs verhältnissen für die gleichmäfsig vertheilte Belastung in eine der vorstehend verzeichneten Klassen eingereiht. III. Der Winddruck. a) Brücken. Der statischen Berechnung ist ein Winddruck für belastete Brücken von: 0,100 t a. d. qm 1 der wirk- „ unbelastete . » 0,150 t , „ „ zu Grunde zu legen. Die Gröfse der wirksamen Ansichtsfläche ist bei Brücken mit obenliegender Fahrbahn nach folgender Formel zu ermitteln : F ' F= F ' —F )+(F " —F ") m 8 m8 m J p / g F • Fi + (Fg"— Fm") -m, m, + u - s. w. E m F’F" K K In dieser Formel bedeuten: F • F " F " f die ganze Umrifsfläche der hinter- Leinander stehenden Tragwände, Fm‘, Fm", Fm “. • die Maschenfläche dieser Tragwände. Bei Brücken mit zwischen den Tragwänden ein gesattelter oder untenliegender Fahrbahn ist von den Werthen F und Fm der durch den Eisenbahnzug ge deckte Flächentheil in Abzug zu bringen. Als wirksame Ansichtsfläche des Eisenbahnzuges ist ein fortschreitendes Rechteck von 3,0 m Höhe mit 2,0 in Schwerpunktsabstand über der Schienenober- kante anzunehmen. Bei Strafsenbrücken ist nur der im unbelasteten Zustand der Gonstruction wirkende Winddruck in Betracht zu ziehen. Bei Stabilitätsberechnungen ist eine zweifache Sicherheit anzunehmen. b) Dachconstructionen. Je nach den örtlichen Verhältnissen ist der Wind druck zwischen 0,100 und 0,150 t a. d. qm anzunehmen und die Windrichtung mit einer Neigung von 10 0 gegen den Horizont in die Rechnung einzuführen. IV. Der Schneedruck. Bei Berechnung von Eisenbahn- und Strafsen brücken bleibt der Schneedruck unberücksichtigt. Bei Berechnung von Dachconstructionen ist unter gewöhnlichen Verhältnissen ein Schneedruck von 0,0801 a. d. qm der überdeckten Grundfläche anzunehmen. V. Die Fliehkraft. Bei Eisenbahnbrücken in Curven ist der Flieh kraft Rechnung zu tragen. VI. Die Temperatur. Bei Bogenbrücken, eisernen Pfeilern und Dächern ist der statischen Berechnung eine Schwankung der Temperatur von 25 0 C. über und unter der mittleren Ortstemperatur zu Grunde zu legen. Art. 2. Zulässige Material-Inanspruchnahme. Sämmtliche Zahlen sind Tonnen auf das Quadratcentimeter. a) Zug oder Druck. Die zulässige Inanspruchnahme auf Zug oder Druck ist nach folgender Formel zu berechnen: für Schweifseisen : a = a = 0,700 + 0,200 —- z °d ’ 1 ‘ niax. „ Flufseisen: G =a, = 0,800+ 0,250 — ” z d ‘ ’ max. Hierin bedeutet min. bezw. max. die unter gleich zeitiger Berücksichtigung des Eigengewichts, der Ver kehrslasten, des Winddrucks, bei Eisenbahnbrücken in Curven überdies der Fliehkraft, abgeleiteten Kleinst- bezw. Gröfstspannungen. Dabei ist den Zugkräften das +, den Druckkräften das — Zeichen vorzusetzen. Bei Brücken ist der Einflufs des Winddrucks auf die Hauptträger nur dann zu berücksichtigen, wenn derselbe eine Spannung von mehr als 0,100 t a. d. qcm hervorruft; in diesem Falle kann die zulässige In anspruchnahme um 0,100 t a. d. qcm erhöht werden. Bei Dachconstructionen ist der Winddruck stets für alle Theile in Rechnung zu bringen. Dabei darf die zulässige Inanspruchnahme die nach obigen Formeln bestimmte um 0,100 t überschreiten. Bei der Berechnung der Querschnittsflächen sind Schwächungen, welche durch Nieten- oder Bolzen löcher entstehen, in Betracht zu ziehen. Bei genieteten Flufseisenträgern ist die Biegungs spannung gleich 0,9 der entsprechenden Zug- oder Druckspannung anzunehmen.