b) wegen Naturereignissen oder Unglücksfällen können Aus nahmen bewilligt werden c) Nachtarbeit kann gestattet werden d) für Spinnereien, Fabriken mit ununterbroch. Feuer betrieb u. s. w. können Aus nahmen gestattet werden e) die Pausen können anders geregelt werden III. Die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Arbeitern 1. ist ausgeschlossen bei Kindern bis zum Alter von 2. im übrigen ist sie beschränkt 3. Zeit der Beschäftigung 4. Dauer der Pausen : für Kinder für jugendliche Arbeiter 5. unzulässig ist die Beschäf tigung jugendlicher Arbeiter aufserdem 6. untersagt werden kann die Be schäftigung jugendl. Arbeiter 7. Ausnahmen von den gesetz lichen Bestimmungen können eintreten a) wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle dies nöthig machen I Auf die Dauer von 4 Wochen durch die höheren Verwaltungs behörden, auf längere Zeit durch den Reichskanzler, auf 14 Tage in dringenden Fällen durch die Orts polizeibehörde (§ 139). 12 Jahren (§ 135). a) bei Kindern von 12 bis 14 Jahren auf 6 Stunden, b) bei jungen Leuten von 14 bis 16 Jahren auf 10 Stunden. 51/2 Uhr früh bis 81/2 Uhr Abends (§ 136). 1/2 Stunde (§ 136). Mittag 1 Stunde, Vor- u. Nach mittag l /a Stunde. An Sonn- und Festtagen und während des Katechumenen- und Confirmanden-Unterrichts. Aus Gründen der Gesundheit und Sittlichkeit vom Bundesrath für gewisse Fabricationszweige. wie oben zu Nr. II 5 b. Unverändert. Für gewisse Fabrications zweige, wo sie „bisher üblich war“, durch den Bundesrath. Durch d. Bundesrath (§ 139a). Durch die höhere Verwal tungs-Behörde. 13 Jahren. Bei nicht schulpflichtigen Kindern über 13 Jahre auf 6 Stunden, mit Ermächtigung des Bundesraths 10 Stunden. 10 Stunden. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Gestrichen. Wie nach der Vorlage; jedoch sollen die Spinnereien weg fallen. Auch soll die Arbeits zeit in diesen Fällen 65 Stun den, in Ziegeleien 70 Stunden nicht überschreiten, die Nacht arbeit in 24 Stunden nicht über 10 Stunden betragen und jede Schicht durch Pausen von zu sammen mindestens 1 Stunde unterbrochen sein (§ 139 a). Unverändert. 13 Jahren. Die Beschäftigung von Kin dern unter 14 Jahren darf die Dauer von 6 Std. täglich nicht überschreiten (§ 135 Abs. 2). Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. I 4. dafs die Kinder, welche das 14. Jahr noch nicht vollendet haben, weder Nachts noch Sonntags arbeiten dürfen; 5. dafs ihre effective Arbeit die Dauer von 6 Stunden nicht überschreite und durch eine Pause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werde; 6. dafs diese Kinder von unge sunden oder gefährlichen Be schäftigungen ausgeschlossen bleiben oder nur unter ge wissen schützenden Bedingun gen dabei zugelassen werden. Es ist wünschenswerth : 1. dafs die jugendlichen Ar beiter beiderlei Geschlechts von 14 bis 16 Jahren weder Nachts noch Sonntags arbeiten; 2. dafs ihre effective Arbeit 10 Stunden täglich nicht über schreite und durch Ruhepausen in einer Gesammtdauer von mindestens anderthalb Stunden unterbrochen werde; 3. dafs für einzelne Industrieen Ausnahmen zugelassen werden; 4. dafs für besonders ungesunde oder gefährl. Arbeiten Beschrän kungen vorgesehen werden; 5. dafs den jungen Männern von 16 bis 18 Jahren Schutz ge währt werde in betreff a) eines Maximal-Arbeitstages, b) der Nachtarbeit, c) der Sonntags arbeit, d) ihrer Verwendung bei besonders ungesunden oder ge fährlichen Arbeiten. co Juli 1891. „STAHL UND EISEN.