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September 1891. .STAHL UND EISEN.“ Nr. 9. 725 Kosten der Bauverwaltung hergestellt werden. Die hierfür erforderlichen kleineren Probestücke hat Unternehmer durch den Aufsichtsbeamten nach den bestehenden Bestimmungendergenannten Versuchsanstalt zu übersenden, welche dann Licht bilder oder farbige zeichnerische Darstellungen des vergröfserten Kleingefüges anzufertigen und der Königlichen Eisenbahn-Direction einzusenden hat.“ § 33. Prüfung des Flufseisens durch Festigkeitsproben. „Es werden nur Zerreifsproben aus geführt, bei welchen die Dehnung auf eine Gebrauchslänge von 20 cm, jedoch unter Beachtung der Lage des Bruchs genau zu messen ist. Alle Zerreifsproben, bei denen der Bruch des Probestabs aufserhalb der Theilstriche 6 und 14 fällt, — das ist aufserhalb des mittleren Drittels der Gebrauchslänge — sind als ungültig anzu sehen und zu wiederholen.“ „Die Zugfestigkeit der Flacheisen, Bleche und Formeisen soll sowohl der Länge als der Quere nach in der Regel mindestens 4,0 t und höchstens 4,5 t auf das qcm betragen. Ausnahmsweise darf die Zugfestigkeit bis auf 3,9 t herunter gehen. Dabei soll in jedem Falle die Dehnung (auf 200 mm Länge gemessen) nicht unter 20% betragen.“ „Aufser der Zugfestigkeit soll auch die Streck grenze ermittelt werden. Sie darf in der Regel nicht unter 2,5 t für das qcm betragen. Aus nahmsweise ist auch 2,4 t hierbei zulässig.“ „Die Prüfung der Lagertheile aus Martin formstahl — darunter wird Flufsstahl verstanden, welcher unmittelbar aus dem Martinofen in feuerfeste Formen gegossen wird, soll in folgender Weise erfolgen.“ „Gleichzeitig mit dem Gufse der betreffenden Theile aus dem Martinofen in die feuerfesten Masseformen ist jedesmal ein Probeblock mitzu- giefsen, dessen Güte durch Bestimmung der Zugfestigkeit und Dehnung, wie vorangegeben zu erproben ist.“ Für Martinformstahl soll betragen: 1. die Zugfestigkeit höchstens 5,5 t und mindestens 4,5 t für das qcm; 2. die Dehnung 10% bis 8% auf 200 mm Länge gemessen. Für geschmiedeten Martinflufsstahl soll be tragen : 1. die Zugfestigkeit mindestens 6,0 t für dasqcm; 2. die Dehnung 10% auf 200 mm Länge gemessen. Beim Flufseisen für Niete, Schrauben und dcrgl. soll betragen: 1. die Zugfestigkeit in der Längsrichtung 3,6 bis 4,0 t auf das qcm; 2. die Dehnung bis zum Bruche 30 bis 25%. „Diese Mindestbeträge der Zugfestigkeit müssen die Versuchsstücke für die Dauer von zwei Minuten tragen, ohne zu reifsen.“ „Als Zugfestigkeit ist diejenige Gröfse der Formänderungskraft, bezw. diejenige Belastung der Waage der Festigkeitsmaschine anzunehmen, bei welcher der Bruch des Probestabes erfolgt.“ Zu der in § 29 aufgenommenen Vorschrift, nach welcher alle Proben nur satzweise (chargenweise) vorgenommen werden sollen und jedes aus ein und demselben Satze entstammende Stück — sei es Blech, Formeisen oder der gleichen — mit der Nummer des betreffenden Satzes zu stempeln ist, bedarf es einer kurzen Erläuterung. Selbst zwischen den Erzeugnissen der ver schiedensten Sätze findet, wie die vorbeschriebenen Versuche überzeugend dargethan haben, eine grofse Uebereinstimmung statt, vielmehr natür lich noch zwischen den einzelnen aus einem und demselben Satze stammenden Stücken. Möglich erscheint es zwar, dafs einzelne Stücke eines Satzes den Bedingungen nicht entsprechend gefunden werden, während der Rest bedingungs- gemäfs ausfällt. Ein derartiger Vorgang schliefst aber — gleichmäfsige Prüfung vorausgesetzt — jedesmal eine bei der Darstellung der Blöcke oder bei der späteren Verarbeitung durch Walzen oder dergleichen begangene Unregelmäfsigkeit in sich. Deshalb erscheint die Verwerfung eines ganzen Satzes, sobald mehrere Proben in der Art, wie in § 29 näher angegeben, als nicht bedingungsgemäfs sich herausstellen, begründet, wenn auch nicht in Abrede gestellt werden kann, dafs unter besonders ungünstigen Umständen und Zufälligkeiten die auf solche Weise herbei geführte Verwerfung in einzelnen — jedenfalls aber sehr seltenen Fällen — als eine Härte an gesehen werden kann. Die Stempelung aller Stücke eines Satzes mit der Nummer des letzteren ist eine noth wendige Folge der vorigen Bestimmung. Denn ohne dafs jedes Stück ein Anzeichen seines Ur sprungs trägt, ist es auf einem grofsen Hütten werk, und namentlich bei der Abnahme grofser Massen, für den Abnahmebeamten ganz unmög lich, immer sicher zu wissen, zu welchem Satze die von ihm geprüften Stücke gehören, besonders, sobald die Frage der Verwerfung eines ganzen Satzes herantritt, in welchem Falle mehrere Stücke als gewöhnlich nacheinander den Prü fungen zu unterziehen sind. Es ist nicht unmög lich, dafs von denjenigen Hüttenwerken, deren Betrieb entweder nicht auf der Höhe der Zeit steht, oder die andere Gründe dazu haben, gegen die Einführung der satzweisen Prüfung und Stempelung Widerstand erhoben wird. Dadurch wird man sich aber nicht beirren lassen dürfen, denn ohne die Durchführung der vor-