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724 Nr. 9. 7 STAHL UND EISEN.“ September 1891. Prüfung ein Verzeichnifs säm m tl i ch e r Satz nu in m er n des abzunehmenden Materials vor zulegen. “ „Bei der Prüfung wird es im allgemeinen genügen, wenn je fünf vom Hundert der Gesammtstückzahl der Lieferung für die Festig- keits- und Brüchigkeitsproben ausgewählt werden. Dem Abnahmebeamten steht es jedoch frei, weniger Stücke zu prüfen, wenn er es auf Grund besonderer Wahrnehmungen für aus reichend erachtet, jedoch ist er ebenfalls berechtigt, mehr als fünf vom Hundert der Stücke zu prüfen, falls es ihm in aufserordentlichen Fällen aus ähnlichen Gründen nothwendig erscheint. Die Auswahl wird dabei aber stets derart getroffen, dafs darin jeder Satz mindestens, wie vor erwähnt, mit einem Stücke vertreten ist. Das abgenommene vorschriftsmäfsige Material ist als solches ebenfalls durch Stempelung’ zu kenn zeichnen. Nicht Vertragsmäfsig befundene Theile sind derart zu bezeichnen, dafs deren Verwerfung sicher erkannt werden kann, ohne dafs dadurch das Material für andere Zwecke unbrauchbar gemacht wird.“ „Sollte der Fall eintreten, dafs eines der hier nach ausgewählten Probestücke nicht voll den Bedingungen entspricht, so sind nochmals drei Probestücke des zugehörigen Satzes auszuwählen und in ganz gleicher Art zu prüfen. Entspricht auch von diesen Proben eine einzige den Bedingungen nicht, so sind die sämmtlichen aus dem zur Prüfung gestandenen Satze stammenden Stücke zu verwerfen.“ „Sollte aber der Fall eintreten, dafs mehr als eines der anfangs ausgewählten Probestücke eines und desselben Satzes den Bedingungen nicht entspricht, so ist der zugehörige Satz ohne weiteres mit allen dazugehörigen Stücken zu verwerfen, u. s. w.“ § 30. Art der Proben, Beschaffenheit der Festigkeitsmaschinfen und Probestücke • u. s. w. § 31. Prüfung des Flutseisens durch chemische und Gefügeproben. „Das zur Verwendung gelangende Flufsmetall der Formeisen, Flacheisen und Bleche soll ent weder im Flammofen oder in der basischen Birne erzeugt und aus fehlerfreien, vollkommen gleichartigen, dichten und festen Blöcken gewalzt werden.“ . „Vor der Prüfung und Verarbeitung des Flufs- eisens hat der Unternehmer dem Aufsichtsbeamten eine schriftliche Bescheinigung auszuhändigen, aus welcher die Erzeugungsart des Materials — ob Flammofen- oder basisches Birnenflufseisen — ) und die Quelle genau zu ersehen sind. Aufserdem I hat der Unternehmer in jedem Falle dafür auf zukommen, dafs die fertigen Blöcke keines Satzes (Charge) mehr als ein Zehntel Pro c ent Phosphor enthalten. Auch müssen sämmt- liehe Formeisen, sowie auch Bleche, Platten und Flachstäbe genau die durch die Constructions- Zeichnungen und die Gewichtsberechnung fest gesetzten Querschnitte und Abmessungen erhalten, derart, dafs die wirklichen Mafse der einzelnen Stücke unter keinen Umständen mehr oder weniger als drei vom Hundert von den vorgeschriebenen Mafsen abweichen. Die Güte des Stoffs soll durch nachstehende Proben fest gestellt werden.“ „Um Gewifsheit darüber zu erlangen, dafs der Phosphorgehalt keines Satzes das vorgeschriebene Mafs von ein Zehntel Procent übersteigt, wird es genügen, wenn der Unternehmer dem Aufsichtsbeamten von den Ergebnissen der im Laboratorium des betreffenden Hüttenwerks aus zuführenden regelmäfsigen chemischen Analysen jedes Satzes rechtzeitig Kenntnifs giebt. Dem Aufsichtsbeamten soll jedoch auch das Recht zustehen, diese Kenntnifs sich durch Einsichtnahme in die betreffenden Aufzeichnungen des Hütten werks oder durch Beiwohnung von Proben im Laboratorium unmittelbar zu verschaffen. Kein Block eines Satzes, welcher danach einen höheren Phosphorgehalt zeigt, darf zur Entnahme von Stücken für den vorliegenden Zweck verbraucht werden.“ „Aufserdem behält sich die Bauverwaltung bei schlechtem Ausfall der Festigkeits- und Brüchigkeitsproben das Recht vor, von beliebigen Blöcken durch den Aufsichts beamten Proben entnehmen und deren Phosphor gehalt auf ihre Kosten anderweit in einer öffent lichen Anstalt bestimmeh zu lassen. Wenn dabei der Fall eintritt, dafs die anderweite Phosphor bestimmung abweichend von der Angabe des Hüttenwerks unzweifelhaft ein höheres als das bedingungsgemäfs zulässige Mafs ergiebt, so sind alle aus dem betreffenden Satze stammenden Stücke — auch wenn sie alle übrigen Proben bedingungsgemäfs erfüllt haben — sofort zu verwerfen, ausgenommen diejenigen Stücke, deren Verarbeitung bereits soweit vorgeschritten ist, dafs ihre nachträgliche Verwerfung nach der An sicht des Aufsichtsbeamten nicht mehr thunlich erscheint.“ „Um das Kleingefüge der Flufseisen- blocke und der daraus gewalzten Stücke in wissenschaftlicher Hinsicht beurtheilen zu können, sollen von einzelnen Probeblöcken und von je einem Stücke der daraus gewalzten Bleche und Formeisen in der Königlich Preufsischen chemisch technischen Versuchsanstalt zu Berlin sogenannte Schliffproben und von diesen mikroskopisch vergröfserte Bilder auf