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Aufsichtsbeamten für die Ueberwachung des Hüttenbetriebes nicht stellt, so wird der Abnahme beamte von Zeit zu Zeit und bei passender Ge legenheit auch die Erzeugung des Materials auf der Hütte überwachen müssen. Dem Unternehmer bleibt am besten die Art der Darstellung des Flufseisens, ob im Flamm ofen oder in der basischen Birne, überlassen. Es wird aber darauf zu halten sein, dafs Unter nehmer eine Bescheinigung über den Ursprung des Materials in jedem Falle ausstellt. b) Vornahme chemischer Proben. Zunächst fragt es sich, ob es der Bauver waltung zu rathen ist, in betreff der Einzelheiten des Erzeugungs-Vorganges oder der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses irgend welche Vorschriften zu erlassen. Darüber, dafs man die Wahl der Erzeugungsart am besten gänzlich dem Hüttenmann überläfst, herrscht unter den Bau technikern wohl mit Recht fast allseitige Ueber einstimmung. Für den Bautechniker dürfte es genügen, wenn er im allgemeinen es bei der Ueberwachung des Betriebes und der blofsen Prüfungdes fertigen Erzeugnisses bewenden läfst. Verschiedener Meinung ist man aber darüber, ob es nothwendig ist, gewisse Vorschriften bezüglich der chemischen Zusammen setzung des Erzeugnisses zu machen. Es ist dies vielfach geschehen und es geschieht an manchen Stellen auch heute noch. Meistens wird die obere Grenze des Phosphorgehalts fest gesetzt, zuweilen daneben auch noch der Kohlen stoffgehalt. Am wichtigsten ist der Phos phorgehalt. Denn unzweifelhaft ist Flufs- metall für bautecbnische Zwecke im allgemeinen unbrauchbar, wenn es über 0,10 % Phosphor enthält. Wie die beschriebenen Versuche im einzelnen ergeben haben, stieg der Phosphorgehalt in der Regel bei keinem Probestück, weder für Martin- noch Thomasmetall von 40 bis 45 kg Zugfestig keit über diese Grenze. Nur bei dem Martin metall der Hütte P. stieg der P-Gehalt in wenigen Fällen auf 0,106 bis 0,121. Das Thomasmetall der Hütte A. kam nicht über 0,093% P, das Martinmetall des Werkes K. nicht über 0,066 % P. Es dürfe daher zu rathen sein, wenn die Bauverwaltung bei der Abnahme des Flufsmetalls von dem Phosphorgehalt eines jeden Satzes sich Kenntnifs verschafft. Dazu wird es genügen, wenn der Abnahmebeamte von den auf dem be treffenden Hüttenwerke gefühlten Aufzeichnungen über die chemischen Proben eines jeden Satzes Einsicht nimmt. Um in der Lage zu sein, ge gebenenfalls eine Unregelmäfsigkeit aufzudecken, empfiehlt es sich, wenn in den Bedingungen der Bauverwaltung das Recht vorbehalten wird, bei etwaigem schlechten Ausfall der Festig- keits- und Brüchigkeitsproben von beliebigen IX.n Blöcken Proben entnehmen zu können und diese in einer öffentlichen Versuchsanstalt auf ihre chemische Zusammensetzung untersuchen zu lassen. Bei solchem Verfahren braucht durch die regelmäfsige Vornahme der so zeitraubenden und schwierigen chemischen Proben seitens der Abnehmer das Abnahmegeschäft nicht aufgehalten zu werden. Andere chemische Proben, als Phosphor bestimmungen, erscheinen für den Abnehmer un- nöthig, da im übrigen die Vornahme von Festigkeits-und Brüchigkeitsproben — für jeden Satz — ausreicht, um nicht bedingungsgemäfses Material sicher auszuscheiden. c) Festigkeits- und Brüchigkeitsproben. Denselben geht, wie bekannt, eine Besichtigung des äufseren und inneren Gefüges des Eisens vorauf. Auch das sogenannte Kleingefüge (mikro skopisches Gefüge) kann dabei in Betracht kommen. Da aber, wie bereits im Vorhergehenden erwähnt, aus der Betrachtung von vergröfserten Bildern des Kleingefüges sichere Schlüsse auf die technische Brauchbarkeit des Eisens zur Zeit noch nicht gezogen werden können, so wird man Klein gefügebilder (mit Hülfe der Herstellung von Sch 1 iff p rob en) nur in einzelnen Fällen und auch nur zu wissenschaftlichen Zwecken machen. Es ist daher billig, wenn die Kosten derartiger Proben allein von der Bauverwaltung getragen werden. Art und Ausführung der Festigkeitsproben sind allgemein bekannt. Jedoch kommen diese Proben in der Regel noch nicht mit ausreichender Schärfe zur Ausführung, um mit Sicherheit un taugliches Material ausschliefsen zu können. Nachstehend geben wir auszugsweise einige Paragraphen der für die Vergebung der flufs- eisernen Ueberbauten der Fordoner Weich selbrücke zu Grunde gelegten Bedingungen als Muster dafür, wie ungefähr die Fassung der Bedingungen in jener Hinsicht zu wählen wäre: § 29. Art der Prüfung. „Alle Proben des Flufsmetalls haben satz weise (chargenweise) zu erfolgen, derart, dafs von den verschiedenen Stücken jedes Satzes mindestens ein gewalztes oder ausge schmiedetes Stüc k den unter § 32 beschrie benen Proben zu unterwerfen ist. Deshalb hat Unternehmer jedes Stück, sei es Blech, Formeisen oder dergl., sofort nach erfolgter Fertigwalzung bezw. Fertigstellung durch Stempelung deutlich mit der betreffenden Satznummer bezeichnen zu lassen, so dafs bei der Prüfung des Stücks kein Zweifel darüber entstehen kann, aus welchem Satze (welcher Charge) es stammte. Auch hat der Unternehmer dem Aufsichtsbeamten vor der 3